Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Tae Joung Kim
Mit Beschluss vom 14.06.2019 (Az.: 1 BvR 2433/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz verletzt ist, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird. Die vorinstanzlichen Entscheidungen hat es somit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde
Vorausgegangen war zunächst ein Zivilprozess beim Amtsgericht, in dem der Beschwerdeführer als Kläger auftrat und Schadensersatz für angeblich mangelhafte Malerarbeiten in seinem Haus verlangte. Dieser fühlte sich jedoch von der Richterin des Amtsgerichts unfair behandelt und stellte sodann entsprechende Befangenheitsanträge. In seinen Schriftsätzen rügte er ausführlich die einseitige Vernehmung und Beeinflussung des Zeugens zu seinen Lasten. Hierbei äußerte er sich wortwörtlich wie folgt:
Die Art und Weise (…) erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten. (…). Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren.“
Wegen dieser Äußerungen wurde der Beschwerdeführer sodann strafrechtlich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren begründete das Landgericht den diffamierenden Gehalt der Äußerungen als so erheblich, dass er unabhängig vom Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung der Richterin erscheine. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet und auch seine Anhörungsrüge blieb erfolglos.
Zur Urteilsbegründung
Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Schutze der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen. Handelt es sich bei den herabsetzenden Äußerungen um eine Formalbeleidigung oder Schmähung bedarf es ausnahmsweise keiner Abwägung. Die Meinungsfreiheit hat dann regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten. Das Vorliegen einer Schmähkritik richtet sich nach dem sachlichen Bezug. Wenn dieser besteht und die Äußerungen nicht auf bloße persönliche Diffamierung oder Herabsetzung der von der Äußerung Betroffenen beschränkt ist, können sie nur nach Maßgabe einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abwägung mit der Meinungsfreiheit als Beleidigung bestraft werden.
Die gegenständlichen Äußerungen stellen, entgegen der Ansichten der Vorinstanzen, gerade keine Schmähkritik dar. Denn die Äußerungen sind auf die Verhandlungsführung der Richterin und nicht auf die Richterin als Person gerichtet. Es besteht somit ein sachlicher Zusammenhang. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris).
SBS Legal setzt Ihre Rechte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Schildern Sie uns unverbindlich Ihr Anliegen.