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Mengenmeldung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen


Die Jährliche Pflicht zur Jahresabschluss-Mengenmeldung ruft

Hersteller von Verpackungen, also diejenigen Online-Händler, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umweltverpackungen erstmalig gewerblich in Verkehr bringen, müssen diese grundsätzlich bei einem dualen System lizenzieren. Dazu müssen sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem der dualen Systeme abgeschlossen haben, wobei diese sich dann um die Sammlung und Verwertung der Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, kümmern. Diese Verträge sind grundsätzlich mengenbasiert, denn der Lizenzierungsvertrag bezieht sich dabei auf die konkret in Verkehr gebrachten Verpackungen, sodass deren Masse relevant ist.


Vorausschauendes Denken ist gefragt!

Problematisch ist, dass diese Verträge schon vor dem ersten Inverkehrbringen der Verpackungen abgeschlossen werden müssen und zu diesem Zeitpunkt noch niemand weiß, wie viel Masse genau an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden wird. Aus diesem Grund muss der Hersteller schon bei Abschluss des Systembeteiligungsvertrages eine sogenannte Intialmeldung vornehmen, bei der er die Mengen an Verpackungen, die er voraussichtlich im Berechnungszeitraum (regelmäßig 1 Jahr) in Verkehr bringen wird, schätzt. Sobald der jeweilige Berechnungszeitraum abgelaufen ist, werden die konkreten Daten der Ist-Menge, also jene Menge, die tatsächlich im vergangenen Berechnungszeitraum in Verkehr gebracht worden ist, nachgeliefert. Daneben meldet der Hersteller wieder die Soll-Menge, also die Menge, die er plant, im kommenden Berechnungszeitraum in Verkehr zu bringen. Dieser Vorgang wiederholt sich dann jeweils immer wieder mit Ablauf eines Berechnungszeitraumes.


Wo muss gemeldet werden?

Diese Daten sind jedoch nicht nur relevant für den Systembeteiligungsvertrag zwischen dem dualen System und dem Hersteller, sondern auch für die Berechnung der Recycling Standards. Deswegen müssen Hersteller nicht nur an das duale System melden, welche Masse welcher Verpackungsmaterialien sie in Verkehr gebracht haben, sondern nach § 10, Verpackungsgesetz (VerpackungsG) diese Mengenmeldung bei der Zentralen Stelle des Verpackungsregisters vornehmen. 

Bei der Datenmeldungen nach § 10, VerpackG handelt es sich um eine Doppelmeldung. Die Meldung erfolgt also grundsätzlich gegenüber zwei Adressatengruppen. Zum einen gegenüber dem dualen System, mit dem ein Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen wurde, und zum anderen gegenüber der Zentralen Stelle bzw. LUCID. Wichtig ist, dass an beide Stellen dieselben Daten gemeldet werden, da zwischen beiden Stellen ein Datenabgleich erfolgt.

Was passiert eigentlich, wenn man sich nicht an einem System beteiligt?

Ohne Systembeteiligung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht an einem System beteiligt, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 200.000 EUR.

 

HowTo: Datenmeldung nach dem Verpackungsgesetz

Was gemeldet werden muss: Unterscheidung nach der Art der Verpackung. Das Verpackungsgesetz unterscheidet dabei zwischen der Art der Verpackung. Das liegt daran, dass Systembeteiligungspflichtige Verpackungen deutlich höhere Aufwände verursachen, da sie eine Registrierung, eine Lizenzierung und regelmäßige Mengenmeldungen erfordern.Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind regelmäßig solche, die im privaten Bereich oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfälle anfallen. Diese lassen sich vom Umfang und Rhythmus der Abholung her von den bekannten Strukturen wie Gelber Sack und blaue Tonne erfassen und entsorgen. Bei diesen Verpackungen bestehen für den Hersteller folgende Pflichten:

    1. Registrierung beim Verpackungsregister LUCID,
    2. Kostenpflichtige Lizenzierung ihrer Verpackungsmaterialien und -mengen,
    3. Regelmäßige Meldepflichten sowohl gegenüber dem Verpackungsregister als auch dem Verpackungslizenzierer,
    4. Bei großen jährlichen Verpackungsvolumina: Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.

 

Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen fallen dagegen typischerweise aus unterschiedlichen Gründen nicht im Bereich der kommunalen Verpackungsentsorgung an oder lassen sich aufgrund des hohen Volumens nicht über diese Rücknahmestrukturen entsorgen. Darunter fallen insbesondere Abfälle aus gewerblicher Nutzung, aber auch systemunverträgliche Verpackungen sowie Verpackungen, welche bestimmte schadstoffhaltige Füllgüter enthalten. Bei diesen Verpackungen muss der Hersteller nur die Pflicht einer Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rücknahme und Entsorgung durch ihn selbst einhalten. Weitere Verpflichtungen wie beispielsweise die Registrierung oder Lizenzierung von Verpackungsmaterialien wie bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind nicht erforderlich.

Inhaltlich gemeldet werden muss die Jahresabschlussmeldung, in der die tatsächlich verwendete Menge an Verpackungen gemeldet wird (Ist-Menge), und die Planmengenmeldung, in der die voraussichtliche Verwendung von Verpackungen im kommenden Berechnungszeitraum angegeben wird (Soll-Menge). Und da diese Meldungen sowohl gegenüber dem zentralen System als auch gegenüber der Zentralen Stelle erfolgen müssen, erfolgen in der Regel 4 Meldungen pro Jahr.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Handelsrecht und Vertriebsrecht

Das Verpackungsgesetz hat zwei Hauptziele: den Schutz der Umwelt und der Förderung eines fairen Wettbewerbs. Es soll Ressourcen schonen und Abfälle vermeiden, indem es für hochwertige Verwertung und den Kreislauf von Rohstoffen sorgt. Die Hersteller sind durch das Gesetz verpflichtet, die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Verpackungen zu übernehmen.

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Sind Sie sich noch unsicher wann, wie und wo Sie Ihre Jahresabschluss-Mengenmeldung abgeben müssen oder  haben noch weitere Fragen zur Mengenmeldung, zum Verpackungsregister, zur Verpackungslizenzierung oder zum Verpackungsgesetz? 

Unser spezialisiertes Anwaltsteam hilft Ihnen dabei gern und steht Ihnen bei jedem Schritt mit Rat und Tat zu Seite. Kontaktieren Sie uns gern.

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