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Mit der rasanten Entwicklung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) verliert der Mensch zunehmend sein Monopol als Urheber kreativer Werke. Doch wie lässt sich im Urheberrecht unterscheiden, ob ein Inhalt tatsächlich von einer Person geschaffen wurde oder lediglich von KI generiert wurde? Wir schauen uns an, welche Beweisregeln gelten sollten, um sowohl die berechtigten Interessen der Urheber zu schützen als auch Missbrauch zu verhindern.
Traditionell ging das Urheberrecht stets von einem menschlichen Schöpfungsakt aus. Doch moderne KI-Technologien ermöglichen es, Texte, Bilder oder Musik zu erzeugen, die von menschlichen Werken kaum zu unterscheiden sind.
Da KI-Generierte Inhalte jedoch nach gängiger Meinung nicht urheberrechtlich geschützt sind – es fehlt ihnen die „persönliche geistige Schöpfung“ –, entsteht eine Problematik: Wer einen Inhalt als sein Werk beansprucht, muss darlegen können, dass er ihn tatsächlich selbst geschaffen hat. Doch wie kann das nachgewiesen werden?
Die Interessenlage ist komplex: Einerseits könnten echte Urheber in Beweisnot geraten, wenn sie ihr eigenes kreatives Schaffen nachträglich dokumentieren müssen – insbesondere, wenn sie KI nur als Hilfsmittel nutzen, z. B. für Bearbeitungen oder kreatives Prompting. Andererseits besteht die Gefahr, dass Personen sich fälschlicherweise Urheberrechte an KI-Generierten Inhalten zuschreiben, um daraus Profit zu schlagen. Ein bekanntes Beispiel ist ein Fall aus New York, bei dem ein Musiker mithilfe von KI hunderttausende Songs generierte, diese massenhaft streamen ließ und so Millionen an Lizenzgebühren ergaunerte.
Plattformen und Verwertungsgesellschaften reagieren auf diese Herausforderungen mit neuen Regeln: So verlangt die VG Wort seit Ende 2023 eine Bestätigung, dass gemeldete Werke nicht von KI erzeugt wurden, und Amazon sowie YouTube haben neue Offenlegungspflichten für KI-Generierte Inhalte eingeführt.
Einige Juristen argumentieren, dass § 10 UrhG, der eine Vermutung der Urheberschaft für denjenigen vorsieht, der als Urheber eines Werkes bezeichnet ist, auch auf die Mensch-Maschine-Problematik angewendet werden könnte. Doch dagegen spricht: Diese Vorschrift klärt nur die Frage, wer der Urheber eines Werkes ist – nicht, ob es überhaupt ein schutzfähiges Werk ist. Außerdem wurde § 10 UrhG in einer Zeit geschaffen, als es noch selbstverständlich war, dass jeder kreative Inhalt von einem Menschen stammte. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten wäre es unangemessen, pauschal von einer menschlichen Schöpfung auszugehen.
Auch für verwandte Schutzrechte, wie etwa das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, gilt, dass eine bloße Bezeichnung als Urheber oder Rechteinhaber nicht automatisch eine Schutzfähigkeit begründen kann. Gerade bei KI-generierten Inhalten sollte eine strengere Prüfung erfolgen.
Wie lässt sich also feststellen, ob ein Werk tatsächlich von einem Menschen geschaffen wurde? Peukert schlägt folgende Beweisregeln vor:
1. Zivilprozesse: Wer sich auf ein Urheberrecht beruft, muss die Schutzfähigkeit seines Werkes darlegen. Die bloße Vorlage eines Werks genügt nicht immer, insbesondere wenn es sich um eine Art handelt, die leicht von KI erzeugt werden kann (z. B. computergenerierte Bilder). In solchen Fällen sollte der Anspruchsteller Beweise für seine eigene schöpferische Tätigkeit vorlegen, etwa durch Entwürfe oder Zeugenaussagen.
2. Abmahnungen: Eine Abmahnung muss das verletzte Werk genau benennen. Der Abgemahnte kann Zweifel an der menschlichen Urheberschaft äußern, der Abmahnende muss aber nicht von vornherein nachweisen, dass sein Werk nicht von einer KI stammt.
3. Meldungen an Plattformen: Plattformen wie YouTube oder Amazon müssen sicherstellen, dass KI-generierte Inhalte nicht fälschlich als urheberrechtlich geschützt behandelt werden. Dies könnte durch automatisierte Prüfungen oder KI-Detektoren erfolgen.
4. Lizenzierungen: Wer ein Werk lizenziert, trägt die Verantwortung, sicherzustellen, dass er die Rechte daran besitzt. Lizenzgeber, die KI-generierte Inhalte als eigene Werke verkaufen, könnten sich schadensersatzpflichtig machen.
Das Urheberrecht steht vor der Herausforderung, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen menschlicher Kreativer und dem Schutz der Gemeinfreiheit von KI-Output zu finden. Eine pauschale Vermutung für menschliche Urheberschaft wäre unangemessen.
Stattdessen sollte es darauf ankommen, ob der Rechteinhaber konkret darlegen kann, welchen schöpferischen Beitrag er geleistet hat. Mit klaren Beweisregeln kann das Urheberrecht auch in Zeiten der Künstlichen Intelligenz seine Schutzfunktion erfüllen, ohne Missbrauch Tür und Tor zu öffnen.
Künstliche Intelligenz ist bereits seit einiger Zeit ein Thema, das Unternehmen fast täglich mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. KI-Systeme wie Chat-GPT oder Midjourney eröffnen zahlreiche technische Möglichkeiten. Doch kann die Nutzung von künstlicher Intelligenz auch Risiken darstellen, wie einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Als Kanzlei für KI-Recht befasst sich SBS Legal mit diesen Themen, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Sie brauchen eine Beratung im KI-Recht oder einen KI-Rechtsanwalt, etwa für die Frage, wie Mensch oder Maschine fürs Urheberrecht im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz unterschieden werden kann? Dann sind Sie bei uns richtig.