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Betrügerische Anzeigen, Fake-Profile und manipulierte Bilder sind auf sozialen Netzwerken längst kein Einzelfall mehr. Besonders problematisch wird es, wenn bekannte Personen oder Unternehmen ohne ihre Zustimmung für dubiose Geldanlagen und andere betrügerische Angebote werben sollen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verschärft nun die Verantwortung der Plattformbetreiber: Meta haftet für Fake-Werbung auf Facebook und Instagram unter bestimmten Voraussetzungen selbst. Das Urteil vom 16. September 2026 (Az. 2-06 O 234/25) betrifft damit eine zentrale Frage des Social Media Recht: Wann ist Meta nur technischer Vermittler fremder Inhalte - und wann muss der Konzern selbst für rechtswidrige Inhalte einstehen?
Ausgangspunkt des Verfahrens waren gefälschte Profile und Werbeanzeigen, die das Logo des Finanzportals Finanzfluss sowie Namen und Bilder seines Mitgründers Thomas Kehl verwendeten. Die Anzeigen vermittelten den Eindruck, Kehl beziehungsweise Finanzfluss würden bestimmte Investments empfehlen. Tatsächlich stammten die Inhalte von unbekannten Dritten und dienten mutmaßlich dazu, Nutzer zu betrügerischen Geldanlagen zu bewegen. Mehrere Geschädigte hatten sich bereits bei den Klägern gemeldet. Finanzfluss und Kehl gingen deshalb gegen Meta vor. Das Problem bestand nicht lediglich in einzelnen Anzeigen. Nach Angaben des Gerichts meldeten die Kläger allein im August 2024 fast 260 Verstöße über das dafür vorgesehene Meldetool. Dennoch erschienen anschließend erneut identische oder sinngleiche Inhalte. Teilweise dauerte die Löschung gemeldeter Fake-Werbung bis zu 62 Tage. Berührt waren damit verschiedene Rechtspositionen. Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens betrifft insbesondere das Markenrecht. Bei der unbefugten Nutzung von Namen und Bildern einer Person können daneben das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild eine Rolle spielen.
Grundsätzlich bedeutet ein rechtswidriger Beitrag eines Nutzers nicht automatisch, dass auch der Betreiber des sozialen Netzwerks dafür haftet. Für Hostingdienste enthält Art. 6 Abs. 1 des Digital Services Act (DSA) ein Haftungsprivileg. Vereinfacht gesagt kann ein Diensteanbieter für gespeicherte fremde Informationen von einer Haftung befreit sein, solange er keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder dem rechtswidrigen Inhalt hat beziehungsweise nach Erlangung dieser Kenntnis zügig tätig wird. Genau an diesem Punkt setzt das Frankfurter Urteil an. Nach Auffassung des Gerichts konnte Meta sich im konkreten Fall nicht auf dieses Haftungsprivileg zurückziehen. Entscheidend war die Kontrolle, die Meta über die Ausspielung der Inhalte ausübt. Bei Werbeanzeigen bestimmt Meta im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über deren Rangfolge und Zeitpunkt. Auch die Inhalte in den Feeds der Nutzer werden algorithmisch gesteuert. Das Gericht behandelte Meta deshalb nicht lediglich als neutralen Speicherplatz für fremde Inhalte. Die technische und wirtschaftliche Einflussnahme auf deren Verbreitung kann vielmehr dazu führen, dass der Plattformbetreiber selbst Verantwortung trägt.
Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen dem bloßen Speichern fremder Inhalte und ihrer aktiven Verbreitung. Je stärker eine Plattform bestimmt, welche Inhalte welchen Nutzern angezeigt werden, desto schwieriger kann es sein, sich auf eine rein passive Rolle zu berufen. Das ist gerade bei bezahlter Werbung relevant. Meta stellt hier nicht nur Speicherplatz bereit. Das Unternehmen verdient an Werbeanzeigen und steuert zugleich automatisiert, wann und gegenüber welchen Nutzern Anzeigen ausgespielt werden. Nach Auffassung des LG Frankfurt begründet diese Kontrolle im konkreten Fall eine weitergehende Verantwortung. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Meta künftig für jeden rechtswidrigen Nutzerbeitrag auf Facebook oder Instagram automatisch haftet. Entscheidend bleiben die konkrete Art des Inhalts, die Rolle der Plattform bei dessen Verbreitung und die rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs.
Im entschiedenen Fall geht die Verpflichtung deutlich über das nachträgliche Löschen einzelner gemeldeter Anzeigen hinaus. Das LG Frankfurt verurteilte Meta dazu, die Veröffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Fake-Werbung zu unterlassen. Erfasst werden dabei auch sinngleiche Veröffentlichungen. Meta muss also verhindern, dass entsprechende Inhalte immer wieder neu auftauchen. Daneben muss Meta den Klägern Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram und Facebook sowie über die damit erzielten Einnahmen erteilen. Zudem stellte das Gericht eine Verpflichtung zum Ersatz künftig entstehender Schäden fest. Dem persönlich betroffenen Gründer wurde außerdem eine Geldentschädigung zugesprochen. Damit verschiebt sich die praktische Bedeutung der Plattformhaftung: Betroffene sollen sich nach der Entscheidung nicht darauf beschränken müssen, immer wieder einzelne Fake-Profile oder Anzeigen zu melden. Jedenfalls bei entsprechenden Voraussetzungen können weitergehende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Plattformbetreiber selbst bestehen.
Influencer-Werbung auf Youtube: EuGH verschärft Haftung
Der Fall zeigt ein allgemeines Problem der digitalen Werbung. Betrüger können Namen, Logos, Fotos oder inzwischen auch KI-generierte Bilder und Videos nutzen, um den Eindruck einer echten Empfehlung zu erzeugen. Für Unternehmen und öffentlich bekannte Personen kann dies erhebliche Folgen haben. Neben wirtschaftlichen Schäden drohen Vertrauens- und Reputationsverluste. Rechtlich können dabei mehrere Bereiche zusammentreffen. Neben Markenrecht und Persönlichkeitsrecht können je nach Gestaltung auch Wettbewerbsrecht, Medienrecht oder das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) relevant werden. Welcher Anspruch besteht, hängt insbesondere davon ab, welche Kennzeichen, Bilder oder sonstigen Inhalte verwendet werden und wie die Plattform mit dem rechtswidrigen Inhalt umgeht. Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, Fake-Anzeigen möglichst vollständig zu dokumentieren. Screenshots, URLs, Zeitpunkte der Veröffentlichung, verwendete Accounts und Meldungen an den Plattformbetreiber können später entscheidend sein, um Umfang und Dauer des Rechtsverstoßes nachzuweisen.
Das Urteil des LG Frankfurt könnte für die weitere Entwicklung der Plattformhaftung erhebliche Bedeutung haben. Es verdeutlicht insbesondere, dass sich ein Plattformbetreiber nicht in jedem Fall darauf berufen kann, lediglich fremde Inhalte zu speichern. Wer deren Sichtbarkeit algorithmisch steuert und mit der Verbreitung von Anzeigen Geld verdient, kann nach der Argumentation des Gerichts eine weitergehende rechtliche Verantwortung tragen. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden. Ob und in welchem Umfang sich die vom LG Frankfurt vertretenen Grundsätze dauerhaft durchsetzen, bleibt daher abzuwarten. Für Unternehmen, Influencer und andere Betroffene ist die Entscheidung dennoch relevant: Wiederkehrende Fake-Profile oder betrügerische Werbeanzeigen müssen nicht zwangsläufig als unvermeidbares Problem sozialer Netzwerke hingenommen werden. Je nach Einzelfall kommen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.
Die Rechtsanwälte von SBS Legal beraten Unternehmen und Privatpersonen bei Rechtsverletzungen auf sozialen Netzwerken und anderen Online-Plattformen. Dies umfasst insbesondere die rechtliche Prüfung von Fake-Profilen, unzulässiger Werbung sowie der unberechtigten Verwendung von Namen, Marken und Bildern. Auch bei Fragen zur Haftung von Plattformbetreibern wie Meta unterstützen wir bei der Prüfung und Durchsetzung möglicher Ansprüche.
Werden Ihr Name, Ihre Bilder oder Ihre Marke ohne Erlaubnis auf Facebook, Instagram oder anderen Plattformen verwendet, können schnelle rechtliche Schritte erforderlich sein. SBS Legal prüft, welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen und gegen wen diese geltend gemacht werden können.