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MiCA-Passporting: Neue Krypto-Lizenzen aus Lettland


MiCA-Passporting ermöglicht zugelassenen Kryptowerte-Dienstleistern, ihre genehmigten Leistungen nach dem grenzüberschreitenden Anzeigeverfahren auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzubieten. Die neuen Krypto-Lizenzen Lettlands zeigen, wie MiCA-Passporting und Zahlungsdienste-Passporting regulatorisch voneinander zu trennen sind. Für Zahlungsdienste ist ein eigener regulatorischer Rahmen zu beachten. Die Latvijas Banka veröffentlichte am 1. Oktober 2026 neue Zulassungsentscheidungen zu Noah LV SIA, Atrya Technologies SIA und Neverless SIA. Dieser Artikel erläutert die jeweiligen Krypto-Lizenzen und Zahlungslizenzen, das Verfahren nach Art. 65 MiCA und die Abgrenzung zum Zahlungsdienste-Passporting nach PSD2.


Welche Krypto- und Zahlungslizenzen hat Lettland erteilt?

Die Aufsicht entschied am 30. September 2026 über die Erlaubnisse und veröffentlichte die Meldungen am Folgetag. Die genehmigten Tätigkeiten unterscheiden sich:

1. Noah LV SIA

MiCA-Zulassung: Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, Tausch von Kryptowerten gegen Geldbeträge, Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Namen von Kunden. 

Zahlungsinstitutslizenzen: Ausführung von Zahlungsvorgängen in Form von Überweisungen, einschließlich Daueraufträgen.

2. Atrya Technologies SIA

MiCA-Zulassung: Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte.

Zahlungsinstitutslizenzen: In der Meldung vom 01. Oktober wird keine Zahlungsinstitutslizenz genannt.

3. Neverless SIA

MiCA-Zulassung (seit dem 20. Mai 2026): Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, Tausch gegen Geldbeträge und andere Kryptowerte, Portfolioverwaltung von Kryptowerten, Kryptowerte-Transfers im Namen von Kunden.

Zahlungsinstitutslizenzen (am 30. September 2026 neu erteilt): Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

Die Latvijas Banka nennt für Noah beide Erlaubnisse und führt deren konkreten Umfang im Aufsichtsregister auf. Die gesonderten Mitteilungen zu Atrya Technologies und Neverless bestätigen die weiteren Entscheidungen. Den Umfang der bestehenden Kryptowerte-Erlaubnis von Neverless beschreibt die Behördenmeldung vom 21. Mai 2026. Nach Angaben der Behörde hatten zum Meldungszeitpunkt am 1. Oktober 2026 zwölf Unternehmen eine MiCA-Zulassung aus Lettland erhalten. Diese Zahl beschreibt den lettischen Zulassungsstand zum Zeitpunkt der Meldung, keine Zahl für die gesamte EU.


Wie funktioniert das MiCA-Passporting für Kryptowerte-Dienstleister?

Ein Kryptowerte-Dienstleister (Crypto-Asset Service Provider, CASP) mit Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA) darf die genehmigten Kryptowerte-Dienstleistungen grundsätzlich auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten. Die Erlaubnis muss die jeweilige Tätigkeit umfassen: Eine Zulassung für Verwahrung deckt beispielsweise nicht automatisch den Betrieb einer Handelsplattform oder die Beratung zu Kryptowerten ab. Den allgemeinen rechtlichen Rahmen erläutert unser Lexikonbeitrag zu MiCA und Kryptowerte-Dienstleistern. Maßgeblich für den Erlaubnisumfang ist Art. 59 MiCA.

Vor der grenzüberschreitenden Tätigkeit übermittelt der Anbieter seiner Herkunftsbehörde die Angaben nach Art. 65 Abs. 1 MiCA. Dazu gehören:

  • die EU-Mitgliedstaaten, in denen er Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten möchte

  • die geplanten grenzüberschreitenden Kryptowerte-Dienstleistungen

  • der vorgesehene Starttermin

  • eine Liste seiner sonstigen Tätigkeiten außerhalb der MiCA.

Die Herkunftsbehörde leitet diese Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen an die zentralen Kontaktstellen der Aufnahmestaaten sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) weiter. Anschließend informiert sie den Anbieter unverzüglich über die Weiterleitung.

Der Anbieter darf ab dem Eingang dieser behördlichen Mitteilung tätig werden, spätestens jedoch ab dem 15. Kalendertag nach Einreichung der vorgeschriebenen Angaben. Die Einzelheiten regelt Art. 65 MiCA.

MiCA-Passporting ist damit ein Verfahren für konkret zugelassene Kryptowerte-Dienstleistungen. Eine zweite CASP-Zulassung im Aufnahmestaat ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die grenzüberschreitende Notifizierung bleibt ein eigener Schritt.


Reicht der MiCA-Pass auch für Zahlungsdienste?

Nein. Die MiCA-Zulassung und die Erlaubnis als Zahlungsinstitut betreffen unterschiedliche Tätigkeiten. Noah darf nach der Mitteilung der Latvijas Banka bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen und daneben die ausdrücklich genehmigten Überweisungen einschließlich Daueraufträgen ausführen. Aus den beiden Lizenzen folgt keine pauschale Befugnis für sämtliche Krypto- und Zahlungsprodukte.

Will ein zugelassenes Zahlungsinstitut seine Zahlungsdienste erstmals auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, ist das Verfahren für Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nach Art. 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) zu beachten. Das Institut teilt seiner Herkunftsbehörde unter anderem Zielstaaten und geplante Zahlungsdienste mit. Die Behörden tauschen die erforderlichen Angaben aus. Die MiCA-Anzeige ersetzt diese Zahlungsdienste-Notifizierung nicht. Für Zahlungsdienste gelten ein eigenes Passporting-Verfahren und dessen Voraussetzungen für den Tätigkeitsbeginn. Die 15-Kalendertage-Regel des Art. 65 MiCA gilt dafür nicht. Der Wortlaut der PSD2 und die Hinweise der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zum PSD2-Passporting beschreiben den gesonderten Rahmen.

Eine weitere Abgrenzung ist bei E-Geld-Token (EMT) nötig: Bestimmte Tätigkeiten mit diesen Token können zugleich als Zahlungsdienste einzuordnen sein. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ordnet insbesondere EMT-Transfers im Auftrag von Kunden als Zahlungsdienste ein. Der ursprüngliche aufsichtsbezogene Übergangszeitraum aus ihrem No-Action-Letter endete am 2. März 2026. Für die weitere Behandlung betroffener Anbieter sind auch die ergänzenden EBA-Hinweise von 2026 zu berücksichtigen.

Ob ein konkretes Geschäftsmodell eine eigene zusätzliche Zahlungsdiensteerlaubnis benötigt, ist anhand seiner tatsächlichen Tätigkeiten und der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dass Noah und Neverless beide Erlaubnisse besitzen, bedeutet nicht, dass jeder CASP stets eine Zahlungsinstitutslizenz benötigt.


Was sollten Unternehmen vor dem EU-Markteintritt prüfen?

1. Leistungen genau zuordnen: Welche Kryptowerte-Dienstleistungen und welche Zahlungsdienste umfasst das Produkt tatsächlich? Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit, nicht die Bezeichnung der App oder Plattform.

2. Erlaubnisumfang und Anzeigeverfahren abgleichen: Die geplanten Leistungen müssen von der jeweiligen Zulassung gedeckt sein. Für Kryptowerte-Dienste nach MiCA und Zahlungsdienste nach PSD2 sind die einschlägigen grenzüberschreitenden Verfahren getrennt zu prüfen.

3. Geschäftsorganisation und Aufsichtsvorgaben sicherstellen: Eine EU-Lizenzierung setzt eine tragfähige Organisation voraus. Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) betont bei CASP-Anträgen insbesondere tatsächliche Geschäftstätigkeit, Governance und die Kontrolle ausgelagerter Funktionen.

Die lettischen Entscheidungen veranschaulichen die Zulassungspraxis für Geschäftsmodelle, die Kryptowerte- und Zahlungsdienste verbinden. Aus den erteilten Lizenzen lässt sich jedoch kein genereller Standortvorteil oder eine erleichterte Zulassung in Lettland ableiten. Für Unternehmen zählt, ob Aufsichtsstruktur, beantragter Leistungsumfang und Vertriebsplan zum eigenen Modell passen.

Häufige Fragen zum MiCA-Passporting

Darf ein CASP mit lettischer MiCA-Zulassung Kunden in Deutschland bedienen?

Grundsätzlich ja, soweit die konkrete Dienstleistung von seiner Zulassung umfasst ist und das grenzüberschreitende Verfahren nach Art. 65 MiCA durchlaufen wurde. Ob zusätzlich Zahlungsdienste oder andere regulierte Tätigkeiten vorliegen, ist gesondert zu prüfen.

Ersetzt eine Zahlungsinstitutslizenz die CASP-Zulassung?

Nein. Eine Zahlungsinstitutslizenz ersetzt keine CASP-Zulassung. Reine Zahlungsinstitute gehören nicht zu den Finanzunternehmen, die das besondere Notifizierungsverfahren nach Art. 60 MiCA nutzen können. Dieses Verfahren steht nur den dort ausdrücklich genannten Unternehmen und für die jeweils erfassten Kryptowerte-Dienstleistungen offen. Für E-Geld-Institute enthält Art. 60 Abs. 4 MiCA beispielsweise eine begrenzte Regelung für Verwahrung und Transfers ihrer selbst ausgegebenen E-Geld-Token.

Gilt die 15-Kalendertage-Frist auch für Zahlungsdienste?

Nein. Diese Frist gehört zum MiCA-Verfahren nach Art. 65 MiCA. Für Zahlungsdienste ist das gesonderte Passporting-Verfahren nach PSD2 maßgeblich.


SBS LEGAL – Kanzlei für Kryptorecht

SBS LEGAL berät Unternehmen im Kryptorecht zu MiCA-Zulassungen und MiCA-Passporting. Wir prüfen außerdem, welche zahlungsdiensterechtlichen Anforderungen für Ihr Geschäftsmodell gelten.

Welche Erlaubnisse benötigt Ihr Krypto- und Zahlungsmodell?

Wir ordnen Ihre geplanten Leistungen den einschlägigen Erlaubnistatbeständen zu und prüfen den Umfang vorhandener Zulassungen. Bei grenzüberschreitenden Angeboten begleiten wir die rechtliche Vorbereitung der erforderlichen Anzeigeverfahren und berücksichtigen dabei das Zusammenspiel von Kryptowerte- und Zahlungsdiensten.

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