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Der europäische Gesetzgeber möchte einen einheitlichen Rechtsrahmen für Kryptogeschäfte in Europa schaffen. Seit dem 29. Juni 2023 gilt darum die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Hieraus entstehen neue Pflichten und auch Chancen für Emittenten, Anlageberater und Kunden. Wer sich jetzt schon ausführlich mit der MiCAR befasst, kann im europäischen Raum entscheidende Vorteile gegenüber der Konkurrenz begründen.
Im Gegensatz zu EU-Richtlinien gelten EU-Verordnungen unmittelbar. Das heißt, seit dem 29. Juni 2023 ist die MiCAR unmittelbar anwendbares Recht in Deutschland. Weitreichende Teile der Verordnung werden jedoch erst im Juni 2024 tatsächlich anzuwenden sein.
Diese Regulierung macht in Deutschland einen vergleichsweise geringen Unterschied. Denn hier darf Krypto-Anlageberatung ohnehin nur mit einer Lizenz der BaFin nach Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder Kreditwesengesetz (KWG) erbracht werden. In einigen anderen EU-Mitgliedstaaten ist dies jedoch nicht der Fall. Dort hat eine Regulierung dann größere Auswirkungen.
Anbieter von Beratungsleistungen im Krypto-Bereich müssen neben der BaFin-Lizenz dann auch die Anforderungen der MiCAR erfüllen. Dazu gehören bspw. eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und fachlich geeignete sowie persönlich zuverlässige Geschäftsleiter. Steht also jemand mit Straftaten wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang, soll er keine Krypto-Dienstleistungen mehr anbieten.
Die neue EU-Verordnung gilt für alle Personen, die in der EU Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen (sog. Virtual Asset Service Provider, „VASP“) oder Kryptowerte ausgeben. Hiervon sind also Emittenten und Händler beziehungsweise Broker betroffen. Unter Händler fallen sowohl bekannte Krypto-Dienstleister (Handelsplattformen, Exchanges) als auch traditionelle Einrichtungen (Wertpapierinstitute, Banken). Die Beratung über sog. Non-Fungible Token (NFT) ist übrigens größtenteils nicht erfasst.
Da die Voraussetzungen der MiCAR-Verordnung nicht identisch mit den bisherigen deutschen Kriterien sind, müssen auch Unternehmen mit BaFin-Lizenz den neuen Anforderungen entsprechen. Man ist also nicht freigestellt, bloß weil Deutschland bereits vor der Verordnung reguliert war.
Neben den bisher genannten Anforderungen müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nun auch spezielle Kundenprofile anlegen. Dazu müssen sie bei den Kunden Informationen erfragen, bspw. über deren finanziellen Verhältnisse und die erforderlichen Kenntnisse. Zusätzlich muss genau in Erfahrung gebracht werden, wie risikobereit der Kunde ist und wieviel Risiko er überhaupt tragen kann.
Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
Abs. 1: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, beurteilen, ob die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für ihre Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind, und berücksichtigen dabei ihre Kenntnisse und Erfahrung mit Investitionen in Kryptowerte, ihre Anlageziele, einschließlich ihrer Risikotoleranz, und ihre finanziellen Verhältnisse, einschließlich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen.
Diese Anforderungen helfen Kunden erheblich dabei, eine auf sie zugeschnittene Beratung zu erhalten. Spätestens alle zwei Jahre müssen die Kundenprofile dann überprüft und gegebenenfalls an neue Verhältnisse angepasst werden.
Nach jeder Beratung muss ebenfalls ein Beratungsprotokoll erstellt werden. Darin soll enthalten sein, was die Erwartungen und Bedürfnisse des Kunden vor der Beratung waren und was ihm daraufhin konkret empfohlen wurde. So ein Protokoll könnte beiden Seiten im Nachhinein auch helfen, sollte es zu Streitigkeiten über die konkrete Anlageberatung kommen.
Damit hören die Anpassungen für Krypto-Dienstleister noch nicht auf. Die Beratungsleistung soll insgesamt unparteiisch und transparent erfolgen.
Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
Abs. 2: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, informieren potenzielle Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber, ob die Beratung
a) unabhängig erbracht wird,
b) auf einer umfangreichen oder einer eher beschränkten Analyse verschiedener Kryptowerte beruht und insbesondere auf Kryptowerte beschränkt ist, die von Rechtsträgern emittiert oder angeboten werden, die enge Verbindungen zum Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu diesem unterhalten, die die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigen können.
Erfolgt die Beratung also nicht unabhängig oder umfangreich, so muss dies dem Kunden mitgeteilt werden. Anbieterprovisionen (sog. Kickbacks) sind nach der MiCAR generell verboten.
Basierend auf dem Kundenprofil und der daraus resultierenden Beratung müssen Kunden auch über die genauen Risiken dieser Beratung aufgeklärt werden. Dazu gehören bspw. Wertschwankungs- und Verlustrisiken sowie Liquiditätsrisiken. Kunden sollen sich also möglichst genau bewusst sein, welche Risiken bei der vorgeschlagenen Anlagestrategie bestehen
Auch für den Primärmarkt, also die unmittelbaren Emittenten von Krypto-Tokens, stehen Veränderungen bevor. Emittenten müssen nach der MiCAR Whitepaper für ihre Krypto-Tokens erstellen. Das Whitepaper ist praktisch ein abgeschwächter Wertpapierprospekt. Ähnlich dem normalen Wertpapierprospekt enthält ein Whitepaper genaue Informationen zum Emittenten und zur ausgegebenen Kryptowährung.
Hierin muss also leicht verständlich zusammengefasst sein, welche wichtigen Informationen bei dem konkreten Kryptowert zu beachten sind. Einer BaFin-Genehmigung bedarf es hier nicht, auch zur Haftung gibt es hier keine Regelung.
Neben dem Mehraufwand, der unstrittig mit der MiCAR einhergeht, entstehen auch Chancen für Unternehmen. So bedeutet die einheitliche Regelung, dass man sich nur einmalig eine MiCAR-Erlaubnis sichern muss. Diese gilt dann in allen Mitgliedstaaten unmittelbar.
Das ist ein maßgeblicher Unterschied, da zum jetzigen Stand verschiedene Mitgliedstaaten unterschiedliche Regulierungsstandards haben. Es ist dahingehend eine Erleichterung für Unternehmen.
Für Krypto-Dienstleistungsanbieter besteht nun die Chance, sich möglichst schnell mit der MiCAR bekannt zu machen. Wer hier zu navigieren weiß, begründet einen großen Vorteil gegenüber solchen Anbietern, die wenig Erfahrung mit einer Regulierung haben. Dieser Vorteil gilt dann auf dem gesamten europäischen Markt. Um bestmöglich davon gebrauch zu machen, empfiehlt sich eine professionelle rechtliche Beratung zu aktuellen Entwicklungen im Kryptorecht.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von Krypto-Anlageberatung.
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