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MiCAR-Lizenz: Diese Verfahren gibt es für Kryptodienstleister


Die Verkündung der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) vom 31. Mai 2023 ist nun fast ein Jahr her. Die ersten zu beachtenden Regelungen gelangen heute zur Geltung. Während die Verordnung grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2024 gilt, gelten Titel III und IV bereits ab dem 30. Juni 2024. National wird daran gearbeitet, das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichts-gesetz (KMAG) zu verkünden, welche die MiCAR in Deutschland besser umsetzen sollen. Heute wollen wir einen Blick darauf werfen, welche Verfahrensarten Kryptodienstleistern bevorstehen, um an eine MiCAR-Lizenz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu gelangen.

Weshalb die BaFin?

Zuständig für Zulassungsverfahren gem.  Art. 16 ff. MiCAR und für Whitepaper-Prüfungen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) MiCAR ist in Deutschland vor allem die BaFin. Denn Art. 93 MiCAR bestimmt, dass die Mitgliedstaaten jeweils die zuständigen Behörden benennen sollen, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben verantwortlich sind. Dies mussten die Mitgliedstaaten dann der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitteilen.

Laut BaFin sind das Referat ZK 1 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zuständig. Alle Zulassungsanträge sollen daher zusätzlich an die Deutsche Bundesbank versendet werden.

Vereinfachtes Verfahren für bestimmte Institute

Zunächst einmal gibt es unter bestimmte Voraussetzungen die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit eröffnet Art. 146 Abs. 6 MiCAR:

Art. 143 Abs. 6 MiCAR

(6)   Abweichend von den Artikeln 62 und 63 dürfen die Mitgliedstaaten bei Zulassungsanträgen, die zwischen dem 30. Dezember 2024 und dem 1. Juli 2026 von Unternehmen gestellt werden, die am 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen waren, ein vereinfachtes Verfahren anwenden.


Die Mitgliedstaaten haben also Spielraum, welche Unternehmen dies betrifft. Denn es geht nur um solche, die nach nationalem Recht am 30. Dezember 2024 zugelassen sind. In Deutschland muss man hierfür § 50 Abs. 1 des KMAG-Entwurfs dazu ziehen. Abs. 3 legt fest, dass Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 32 des KWG und grds. auch solche mit einer Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) ein vereinfachtes Verfahren beschreiten können.

Für diese Unternehmen lohnt sich auch ein Blick auf den Entwurf des Bundesfinanzministeriums zu einer Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Abs. 6 MiCAR. § 3 Abs. 2 dieses Entwurfs legt den Inhalt dieses Antrags genauer fest. Dazu gehören bspw.:

- Eine Bestätigung, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist,

- Ein aktualisierter Geschäftsplan mit Angabe welche Kryptowerte-Dienstleistungen in welchen Mitgliedstaaten erbracht werden sollen,

- Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Kapitel 2 und 3 des Titels V der MiCAR, eine Beschreibung der Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte sowie eine Beschreibung des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 71 der MiCAR.

- Sonderanforderungen für Antragsteller, die bestimmte Zulassungsarten erfüllen.

Bestandsinstitute profitieren von Verfahrenserleichterung

Eine andere Art von vereinfachtem Verfahren gibt es für solche Bestandsinstitute, die nach Art. 60 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen. Dazu zählen Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmer, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds.

Doch was ist für sie anders? Die Bestandsinstitute müssen der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung mitteilen, dass sie das tun wollen. Die Mitteilung muss die in Art. 60 Abs. 7 MiCAR aufgelisteten Informationen enthalten. Dazu zählen allgemeine Informationen wie ein Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt sowie besondere Informationen abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell. Die BaFin muss schon nach 20 Arbeitstagen mitteilen, ob die Mitteilung vollständig ist.

Auch hierfür gibt es einen eigenen Verfahrensentwurf, nach dem Notifizierungen ab Geltung der Verordnung eingereicht werden können. Um das Verfahren vorzubereiten, können bereits ab dem 01.07.2024 gem. Art. 60 MiCAR erste Informationen eingereicht werden. 

Der Rest hat Pech

Für alle anderen, also bislang noch unregulierte Unternehmen, gilt das Standardverfahren gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 63 MiCAR. Sie müssen einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen und dürfen nicht tätig werden, bevor dieser erfolgreich war. Zunächst einmal müssen sie einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.

Art. 62 MiCAR zählt auf, was der Antrag alles enthalten muss. Dazu zählen die Namen einschließlich des eingetragenen Namens und sonstiger zu verwendender Firmennamen, die von diesem Anbieter betriebene Website, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme sowie die physische Adresse des Anbieters, die Rechtsform des Antragstellers, der Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, die Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und einiges mehr.

Art. 63 MiCAR regelt dann die Fristen. Demnach muss die BaFin innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich den Zugang des Antrags bestätigen und innerhalb von 25 Arbeitstagen die Vollständigkeit prüfen. Ist er unvollständig, hat sie dem Antragsteller eine Nachbesserungsfrist nach eigenem Ermessen zu setzen. Ist der Antrag nach Ablauf der Nachbesserungsfrist noch immer unvollständig, darf die BaFin den Antrag ablehnen. Ansonsten muss innerhalb von 40 Arbeitstagen der Antrag komplett geprüft und eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung erlassen werden.


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