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Um einen einheitlichen Rahmen für Kryptowerte in Europa zu schaffen, hat die EU bereits einen großen Schritt getan. Die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR-VO) schuf unionsweit neue Anforderungen für Kryptodienstleister. Doch auch für Unternehmen im Ausland könnte diese Entwicklung durchaus interessant sein. Darum werfen wir heute einen Blick darauf, wie ausländische Unternehmen in den Regelungsbereich der MiCAR-VO gelangen können.
Der größte Vorteil der MiCAR-VO liegt in einem einheitlichen Regelungsrahmen für Kryptowerte. Das Fehlen eines allgemeinen Unionsrahmens für Märkte für Kryptowerte kann laut Unionsgesetzgeber das Vertrauen der Nutzer in diese Werte beeinträchtigen, was wiederum die Entwicklung eines Marktes für diese Werte erheblich behindern und dazu führen könnte, dass Chancen durch innovative digitale Dienste, alternative Zahlungsinstrumente oder neue Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union ungenutzt bleiben.
Hinzu kommt ein weiterer großer Nachteil ohne solch eine Verordnung: Unternehmen, die Kryptowerte wie den Bitcoin nutzen, haben keine Rechtssicherheit darüber, wie ihre Kryptowerte in den verschiedenen Mitgliedstaaten behandelt würden. Genau darum kann der Regelungsbereich der MiCAR-VO auch für ausländische Unternehmen interessant sein.
Große Teile der Verordnung gelten bereits seit dem 29. Juni 2023. Europäische Unternehmen haben also schon einige Anpassungen vorgenommen. Der Rest der Verordnung folgt noch dieses Jahr: Gemäß Art. 149 Abs. 3 MiCAR-VO gelten die Titel III und IV ab dem 30. Juni 2024. Und gemäß Abs. 2 gelten alle übrigen Vorschriften ab dem 30. Dezember 2024.
Artikel 59: Zulassung
(1) Eine Person, darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen nicht anbieten, sofern diese Person nicht
a) eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das gemäß Artikel 63 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde, oder
b) ein Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, eine Wertpapierfirma, ein Marktteilnehmer, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds ist, dem bzw. der es gemäß Artikel 60 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. […]
Artikel 62: Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
[...]
Für die Zulassung ist also die jeweils nationale Behörde zuständig- hierzulande die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der große Vorteil: Ist man nach den Vorschriften der MiCAR-Kryptoverordnung in einem Mitgliedstaat zugelassen, gilt das für alle Mitgliedstaaten.
Für grenzüberschreitendes Handeln muss man zwar noch weitere Informationen darlegen (vgl. Art. 65 MiCAR-VO), man muss jedoch kein weiteres anstrengendes Zulassungsverfahren durchlaufen. Für Unternehmen im Ausland kann dies ein guter Ansatzpunkt sein, um Kryptowerte-Dienstleistungen auch auf dem europäischen Markt zu erbringen.
Es wäre dabei naheliegend für ein ausländisches Unternehmen, sich eine Lizenz nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates zu holen. Doch hier gibt es eine große Hürde: Bürokratie. Für Deutschland haben wir bereits festgestellt, dass die BaFin zuständig ist. Doch wie lange braucht sie für die Erstellung einer Lizenz?
Nun, vor einem Jahr wurde berichtet, dass zwischen der Beantragung und der Erteilung bzw. Versagung der Erlaubnis durchschnittlich 482 Tage vergehen würden. Besonders in einer sich so rasant entwickelten Branche wie dem Kryptomarkt kann während eines solchen Zeitraums sehr viel passieren. Was sind also möglicherweise schnellere Alternativen?
Die nächste Überlegung ist, ein Unternehmen zu erwerben, welches bereits im Besitz einer Lizenz nach MiCAR-Anforderungen ist. Sodann könnte man durch dieses Unternehmen auf dem europäischen Markt tätig werden. So ein Unternehmenskauf ist zwar nicht garantiert schneller, als eine eigene Lizenz zu erhalten, doch er stellt eine Alternative dar.
Abgesehen von einem Unternehmen könnte man auch Anteile an einem Wertpapierinstitut oder Kreditinstitut erwerben, welches bereits eine Lizenz hat. Dabei ist allerdings das Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten:
Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen.
[…]
Diese Anzeige löst ein sog. Inhaberkontrollverfahren aus. Dabei wird der potenzielle Erwerber (hier unser ausländisches Unternehmen) innerhalb eines festgelegten Zeitraums von der Aufsicht anhand der im KWG genannten Kriterien beurteilt. Geprüft werden bspw. seine Zuverlässigkeit und finanzielle Solidität.
Schließlich besteht noch die Option, mit einem zugelassenen Kryptodienstleister zu kooperieren. Eine solche Zusammenarbeit ist weniger final als ein Unternehmenskauf oder eine erhebliche Beteiligung. Außerdem lässt sich diese Option wohl in einem deutlich kürzeren Zeitraum umsetzen.
Das bereits zugelassene Unternehmen muss dann aufsichtsrechtlich verantwortlich sein, denn ansonsten droht eine Umgehung der MiCAR-VO. Das ausländische Unternehmen fungiert bloß als Dienstleister für den zugelassenen Kryptodienstleister. Im Einzelnen können die Unternehmen dann unter sich ausmachen, wer für was verantwortlich ist. Im Außenverhältnis muss jedoch stets klar sein, wer die Verantwortung im aufsichtsrechtlichen Sinne trägt.
Um solche Konstellationen effektiv umzusetzen, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. SBS LEGAL beschäftigt sich als Kanzlei für Kryptorecht mit zahlreichen verbundenen Themen. Sehen Sie hier unsere Artikel zur MiCAR-Verordnung und E-Geld-Token nach MiCAR.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für wichtige Informationen zur MiCAR-Verordnung? Dann sind Sie bei uns richtig.