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Blog News
Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) wird ab dem ab dem 30. Dezember 2024 vollständig anwendbar sein. Als EU-Verordnung gilt sie dann für alle Mitgliedstaaten als unmittelbar anwendbares „Gesetz“. Einige Teile sind sogar schon seit dem 30. Juni anwendbar. Darum wollen wir nochmal einen genaueren Blick auf die Whitepaper-Pflichten bei einem öffentlichen Angebot und der Beantragung der Zulassung zum Handel von Kryptowerten werfen.
„Kryptowert“ im Sinne der MiCAR ist eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Das ist eine sehr weite Definition, was beachtet werden muss. Explizite Begriffe wie die Blockchain oder der Bitcoin fallen hier nicht.
Außerdem gelten Sonderregelungen für zwei bestimmte Arten von Kryptowährungen: „Vermögenswertereferenzierter Token“ (ART) ist ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll. Hierzu haben wir bereits einen Blogartikel verfasst. Und „E-Geld-Token“ (EMT) ist ein Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll.
Gem. Art. 2 Abs. 3 MiCAR gilt die Verordnung explizit nicht für Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind. Damit sind insbesondere sog. Non-fungible Token, also NFT gemeint. Ihr Wert liegt gerade in ihrer Einmaligkeit. Und obwohl sie zeitweise für viel Geld gehandelt wurden, unterfallen sie nicht dem Anwendungsbereich der MiCAR.
Die Whitepaper-Pflicht gilt dabei im Falle sonstiger Kryptowerte für die jeweiligen juristischen Personen, welche sie öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen wollen. Im Sonderfall von ART und EMT ist der Adressat etwas anders, nämlich wird hier an die Eigenschaft als Emittent angeknüpft. Darunter fällt nach MiCAR-Definition jeder, der Kryptowerte emittiert. Da dies wenig hilfreich ist, knüpft die Praxis daran an, ob wer gegenüber den Token-Inhabern verpflichtet ist.
Für ART muss man Kreditinstitut sein und für EMT entweder Kreditinstitut oder E-Geld-Institut. Dies sind bereits im Rahmen anderer EU-Richtlinien definierte Begriffe. So versteht man unter „Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. E-Geld-Institut ist eine juristische Person, die nach Titel II der Richtlinie 2009/110/EG eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat.
Selbst wenn die Emittenten das Anbieten bzw. die Zulassung zum Handel an Dritte übertragen, bleiben sie verantwortlich. Die MiCAR achtet also darauf, dass Emittenten sich so nicht der Verantwortung entziehen können. Wichtige Folge ist, dass dezentral ausgegebene ART und EMT nicht zulässig sind, sofern keine eigene Zulassung vorliegt.
Die MiCAR nennt zwei maßgebliche Handlungsvarianten, welche eine Whitepaper-Pflicht begründen. Nämlich öffentliche Angebote und die Zulassung zum Handel. Für sonstige Kryptowerte (also nicht für ART und EMT) ist auch die Zulassung zum Handel auf Eigeninitiative eines Handelsplattformbetreibers relevant, falls zu dem Zeitpunkt noch kein Whitepaper veröffentlicht wurde.
Öffentliches Angebot meint nach MiCAR-Definition eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden. Zulassung zum Handel allein oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen genügt dabei nicht, sondern muss auch eine Mitteilung erfolgen, die wiederum ein öffentliches Angebot darstellt. Spätere Transaktionen auf dem Sekundärmarkt sind ebenfalls nicht erfasst.
Mit der Zulassung zum Handel ist der Handel an einer „Handelsplattform für Kryptowerte" i.S.d. MiCAR gemeint. Darunter fallen multilaterale Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten - im System und gemäß dessen Regeln - auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt. Sie haben bis zum 31. Dezember 2027 sicherzustellen, dass MiCAR-Whitepaper erstellt, übermittelt, veröffentlicht und aktualisiert werden, wenn diese am 30. Dezember bereits gelistet sind. Unklar und viel diskutiert ist, ob bereits gelistete ART und EMT zum 30. Dezember 2024 oder sogar schon seit dem 30. Juni delistet werden müssen.
Die MiCAR zählt auf, was in einem Whitepaper alles enthalten sein muss. Dazu gehören Informationen über den Anbieter, den Emittenten, das Projekt, den Handelsplattformbetreiber, den Kryptowert, zugrunde liegende Technologien, Risiken sowie über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt. Alle diese Informationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Verboten sind bspw. Aussagen über den künftigen Wert des Kryptowerts.
Hinsichtlich der verbundenen Risiken schreibt MiCAR einige Angaben vor. So muss bspw. eindeutig erklärt werden, dass der Kryptowert seinen Wert ganz oder teilweise verlieren kann, er möglicherweise nicht immer übertragbar ist und dass potenzielle Inhaber jede Entscheidung über den Kauf des Kryptowerts auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowerte-Whitepapers und nicht allein auf der Grundlage der Zusammenfassung treffen sollten.
Am 3. Juli 2024 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) einen Report für verpflichtende Whitepaper-Angaben veröffentlicht. Darin findet man sehr genaue Informationen, einschließlich Textbausteine und Templates für Kryptowerte-Whitepaper. Sie können als Vorlage oder Orientierungshilfe dienen, allerdings lohnt sich insbesondere eine rechtliche Beratung. Neben der Whitepaper-Pflicht müssen auch Hyperlinks zu allen verfügbaren Whitepapern zur Verfügung gestellt werden, sodass diese öffentlich einsehbar sind.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für die Frage, welche Whitepaper-Pflichten genau bei öffentlichem Krypto-Handel nach der MiCAR-Verordnung gelten? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!