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MiCAR-Whitepaper: So setzt Deutschland es um


Die Verkündung der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) vom 31. Mai 2023 ist über ein Jahr her. Die ersten für Kryptowerte zu beachtenden Regelungen gelangen heute zur Geltung. Während die Verordnung grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2024 gilt, gelten Titel III und IV bereits ab dem 30. Juni 2024. National wird daran gearbeitet, das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichts-gesetz (KMAG) zu verkünden, welche die MiCAR in Deutschland besser umsetzen sollen. Bezüglich der Whitepaper-Regelungen in der MiCAR ist vor allem die nationale Umsetzung im kommenden KMAG interessant.

Ziel des KMAG

Das KMAG ist Teil des FinmadiG, wobei es hauptsächlich um Kryptowerte geht. Der Unionsgesetzgeber hat digitale Finanzdienstleistungen als integralen Bestandteil einer zukunftsgerichteten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft erkannt.  Zur Stärkung des Vertrauens in neue digitale Finanzinfrastrukturen sollen Maßnahmen getroffen werden, um die digitale Resilienz zu erhöhen und neuen Geldwäscherisiken entgegenzuwirken. Hierzu sollen einheitliche Lösungen für den europäischen Binnenmarkt entwickelt werden.

Das KMAG dient dabei der nationalen Umsetzung einiger zentraler EU-Verordnungen und -Richtlinien in diesem Bereich. Während Verordnungen für die Mitgliedstaaten immer direkt anwendbar sind, müssen Richtlinien stets umgesetzt werden. Im KMAG wird auch noch einmal klargestellt, dass es keine Anwendung auf Finanzinstrumente findet, die von der MiCAR nicht erfasst sind.

Was sind Whitepaper?

Das Whitepaper dient primär dem Interesse und dem Schutz der potenziellen Kryptowerte-Kleinanleger. Sie sollen über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Die MiCAR selbst unterscheidet zwischen Whitepaper für  vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token und allen anderen Kryptowerten.

Jedenfalls muss bei einem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union oder bei der Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union vom Anbieter oder den Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ein „Kryptowerte-Whitepaper erstellt werden. Das KMAG stellt in § 15 Abs. 2 klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) öffentliche Angebote untersagen muss, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.

Die Informationen in so einem Whitepaper sind verbindlich und sollen dem potenziellen Anleger einen Kontext für seine mögliche Investition geben. Dies folgt der generellen Faustregel am Kapitalmarkt, nach der es besser ist,  je mehr man über ein Projekt informiert ist, an dem man sich beteiligt. Besonders im Kryptobereich gab es schon zahlreiche Projekte, die sich als betrügerische Aktionen herausgestellt haben. Ein Whitepaper kann helfen, solche Scams von seriösen Kryptowährungen zu unterscheiden.

BaFin hat das Sagen

Während die meisten Whitepape-Anforderungen direkt in der MiCAR stehen, setzt Deutschland wichtige Punkte im KMAG um. Das KMAG räumt der BaFin einige Befugnisse hinsichtlich der Whitepaper ein. So kann sie von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vor geschriebenen Form entspricht.

Die BaFin kann von Anbietern und Antragstellern außerdem die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn sie das aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums als geboten erachtet. Es sollte also stets auf die Mitteilungen der BaFin geachtet werden.

Folgen eines fehlerhaften Whitepapers

§ 19 KMAG stellt auch nochmal fest, welche Ansprüche entstehen können, wenn hierbei Fehler gemacht werden. Ist ein MiCAR-Whitepaper entgegen der EU-Vorschriften nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Kryptowerten von dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller, dem Betreiber einer Handelsplattform und den Mitgliedern des Leitungsorgans des Emittenten, des Anbieters oder des Antragstellers vorgehen.

Sie sollen dann als Gesamtschuldner haften – das bedeutet, dass man sich erstmal voll gegen einen von ihnen wenden kann und sie dann im Innenverhältnis den Schaden anteilshaft ausgleichen. Verlangt werden kann die Übernahme der Kryptowerte gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet. Außerdem noch die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers abgeschlossen wurde.

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Erwerber die Pflicht, ein Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte. Diese Ausnahme könnte in der Praxis interessant werden. Nach der Formulierung klingt es, als würde erstmal vermutet werden, dass der Erwerber nichts von dieser Pflicht wusste. Fraglich ist, was es dann braucht, um das Gegenteil zu beweisen.

Wichtige Infos aus einem Whitepaper

Es lohnt sich also, das Whitepaper eines Projekts zu analysieren. Es muss jedenfalls allgemeine Informationen über den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung des Kryptowerts zum Handel beantragt, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot über Kryptowerte oder ihre Zulassung zum Handel, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Kryptowerte verwendete zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten.

Handelt es sich um bloße Marketingmitteilungen, müssen diese klar als solche erkennbar sein. Zu den wichtigen Infos zählen insbesondere auch genaue Angaben über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt sowie über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt.


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