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MiCAR-Zulassung für Platzierung von Kryptowerten


Mit der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) möchte die EU europaweit einen einheitlichen Rahmen für Kryptogeschäfte schaffen. Sie ist zwar schon seit dem 29. Juni 2023 geltendes Recht. Doch weite Teile der Verordnung treten erst Ende 2024 in Kraft. Wir haben uns in einem Blogartikel vom 22. August schon damit beschäftigt, welche neuen Anforderungen für Kryptodienstleister entstehen. Nun wollen wir einen genaueren Blick darauf werfen, wann man eine MiCAR-Zulassung für das Platzieren von Kryptowerten benötigt.

Platzierung von Kryptowerten

Zunächst einmal sollte man sich die Frage stellen, was die MiCAR-Verordnung überhaupt unter Platzierung von Kryptowerten versteht. Dies wird dort definiert als „die Vermarktung neu ausgegebener oder bereits ausgegebener, aber nicht zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassener Kryptowerte an bestimmte Käufer ohne öffentliches Angebot oder Angebot an bestehende Inhaber von Kryptowerten des Emittenten.“

Es betrifft also eine Vertriebstätigkeit. Dabei scheint die Vorstellung zugrunde liegend, dass der Kryptodienstleister im Lager des Anbieters der jeweiligen Kryptowährungen steht. Denn sonst könnte er keinen Zugang zu diesen nicht öffentlich angebotenen Kryptowerten erhalten.

Verkauf aus Eigenbeständen erfasst?

Unklar ist hier, ob darunter nur eine Vermittlertätigkeit fällt oder ob es auch erfasst ist, wenn der Kryptodienstleister aus eigenem Bestand Kryptowährungen vertreibt, solange dies auf Rechnung des Anbieters erfolgt. Hierfür hat die MiCAR jedoch eine speziellere Begriffsbestimmung parat. Unter „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ versteht die Verordnung „den Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen andere Kryptowerte getauscht werden.“

Darum ist es wahrscheinlich, dass nach der MiCAR-Verordnung die Platzierung von Kryptowerten eine Vermittlertätigkeit meint. Es ist somit ein Unterfall der Kryptovermittlung. Ferner schreibt Artikel 71 der Verordnung vor, dass Kryptodienstleister vor Platzierung der betreffenden Kryptowerte die Zustimmung der Emittenten oder in ihrem Namen handelnder Dritter einholen müssen. Läuft die Platzierung nicht ganz plangemäß, kann auch eine feste Übernahmeverpflichtung vereinbart werden.

Mindestkapital: 50.000 EUR

Schauen wir uns nun einige Pflichten an. Zunächst einmal müssen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine permanente Mindestkapitalanforderung erfüllen. Um die Systematik besser zu verstehen, zeigen wir euch den konkreten Ausschnitt aus der MiCAR-Verordnung:

Artikel 60: Aufsichtsrechtliche Anforderungen

(1) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen jederzeit über aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:

a) dem Betrag der in Anhang IV aufgeführten permanenten Mindestkapitalanforderungen entsprechend der Art der erbrachten Krypto-Dienstleistungen; […]

Anhang IV

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Krypto-Dienstleistungen:

– Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte und/oder

– Beratung zu Kryptowerten und/oder

– Ausführung von Aufträgen für Dritte und/oder

– Platzierung von Kryptowerten

Mindestkapital: 50.000 EUR


Hier kann man schon sehen, dass ohne ein Mindestkapital von 50.000 EUR ein Anbieter nicht den Anforderungen entspricht. Wichtig sind auch die aufgeführten Dienstleistungen. Hier kann man sich einen Überblick darüber verschaffen, was alles unter den Begriff Kryptodienstleister fällt. Kleinunternehmen und Einzelpersonen sollen hier eher nicht erfasst sein.

Geschäftsleitung

Eine weitere Grundanforderung betrifft die Führung und Organisation. Schauen wir uns die Anforderung an die Geschäftsleitung an:

Artikel 61: Organisatorische Anforderungen

(1) Die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung und Fähigkeiten verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. […]


Es muss schon im Antrag auf eine Zulassung nachgewiesen werden, dass die Geschäftsleistung zuverlässig sowie fachlich geeignet ist. Amateure sollen in der EU keine MiCAR-Zulassung erhalten können. Die Geschäftsorganisation soll professionell ablaufen.

Sonderpflicht: Platzierungsabrede

Die MiCAR stellt für Kryptodienstleister, welche Kryptowerte platzieren, eine Sonderpflicht auf:

Artikel 71: Platzierung von Kryptowerten

(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, übermitteln Emittenten oder in ihrem Namen handelnden Dritten vor Abschluss eines Vertrags mit ihnen folgende Informationen:

a) Art der in Betracht gezogenen Platzierung, einschließlich der etwaigen Garantie eines Mindestkaufbetrags;

b) Angabe der Höhe der Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der Dienstleistung für das vorgeschlagene Vorhaben;

c) Zeitplan, Verfahren und Preis des vorgeschlagenen Vorhabens;

d) Informationen über die Käuferzielgruppe.


Wichtig ist, dass diese Platzierungsabrede vor einem Verkauf getroffen werden muss. Schon zu diesem Zeitpunkt müssen sich Platzierende also im Klaren über die einzelnen Verkaufsbedingungen sein, bspw. der Transaktionsgebühren. Dabei ist sowohl an die Gebühren für Kryptotransaktionen als auch an jene für Geldtransaktionen zu denken.

Zusätzlich werden Platzierende darauf hingewiesen, dass sie jegliche Interessenkonflikte vermeiden, überwachen, regeln und möglichst offenlegen sollen. Diese können bspw. dann auftreten, wenn die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Kryptowerte bei ihren eigenen Kunden platzieren.


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