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Mietrecht: Keine Zahlung ohne DSGVO-Auskunft


Dass es bei Mietern und Vermietern gelegentlich zu Streitereien kommt, ist kein Geheimnis. Im vorliegenden Fall geht es um das Mietrecht. Allerdings handelt es sich um ein etwas anderes Zurückbehaltungsrecht, welches aus Art. 15 DSGVO resultiert. Um was es in der Entscheidung des Gerichts (AG Wiesbaden, Urt. v. 03.03.2022 - Az.: 93 C 2338/20) genau geht, erklären wir im Beitrag.

Betriebskostenabrechnung an Dienstleister abgegeben

Datenschutz-Mietrecht-DSGVO-EUAls die Nebenkostenabrechnung anstand, hat der Vermieter (Beklagter) diese Aufgabe an eine Firma weitergeleitet, die sich mit solchen Sachen befasst. Die Firma kam bei der Betriebskostenabrechnung auf eine Nachzahlung des Mieters (Kläger) in Höhe von ungefähr 650 Euro. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Daten-Auskunft über die beim Vermieter zu seiner Person gespeicherten Daten im Sinne des Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erteilen. Der Beklagte verlangte durch Widerklage die Zahlung der Betriebskostenabrechnung i. H. v.  650 Euro. 

Der Kläger beantragte wiederum, die Widerklage abzuweisen und machte ein Zurückbehaltungsrecht aus Art. 15 DSGVO geltend, weil die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei. Er betont, dass weiterhin eine konkrete Auskunft über die vorhandenen personenbezogenen Daten, über die konkreten Verarbeitungszwecke, über eventuell an WhatsApp übermittelte personenbezogene Daten und über die geplante Dauer der Speicherung der Daten des Klägers bei der Beklagten fehle.


Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht

Personen haben ein Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung und eine Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu erhalten.


Keine Zahlung bei fehlender DSGVO-Auskunft

Dem Kläger steht ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als die Beklagte noch keine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt hat. Dies führt gemäß § 274 BGB dazu, dass der Kläger zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung der restlichen Auskunft zu verurteilen war. Die DSGVO-Auskunft muss nicht in einem Dokument erteilt werden, sondern kann auch in einzelnen Dokumenten erfolgen.

Allerdings hat der Vermieter keine Angabe darüber gemacht, zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum er die Mobilfunknummer des Klägers gespeichert hat. Auch die geplante Dauer der weiteren Speicherung bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sind nicht erwähnt worden. Der Vermieter hat überdies auch keine Angaben dazu gemacht, welche personenbezogenen Daten des Mieters bei der Firma gespeichert sind und wie lange sie gespeichert bleiben werden. Dadurch ist die erteilte Auskunft unvollständig. Eine Mitteilung allein, dass der Vermieter die ihm bekannten Daten an die Firma übermittelt habe, reicht insofern nicht aus, da man hierbei nicht erkennen kann, inwiefern die Firma die Daten weiter speichert oder verarbeitet. Außer der Speicherung der Handynummer sind aber alle anderen Stammdaten des Mieters hinreichend konkret. 

Der Mieter muss also das Geld nur zahlen, wenn der Vermieter ihm die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über den Zweck und die geplante Dauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung der Mobilfunktelefonnummer des Mieters mitteilt.


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