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Der Bundesgerichtshof (BGH) soll im Streit zwischen dem US-amerikanischen Milka-Produzenten Mondelez und dem schwäbischen Schokoladenhersteller Ritter Sport zum zweiten Mal darüber entscheiden, ob das Markenrecht von Ritter Sport auf die charakteristische quadratische Verpackung seiner Schokoladentafel aufgehoben werden muss (Az. I ZB 42/19 und Az. I ZB 43/19).
In den 90er Jahren hatte sich Ritter Sport die Quadrat-Form für die Verpackung seiner Schokolade als Marke eintragen lassen. 2010 hat Milka erstmals die Löschung dieses Markenschutzes auf die quadratische Verpackung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt.
Nun ist der Fall „Milka gegen Ritter Sport“ bereits zum zweiten Mal vor dem BGH. Die Details des Streits sind andere, aber der Kern des Schoko-Clashes ist noch immer der gleiche: Darf ein Unternehmen ein alleiniges Recht darauf haben, Schokoladentafeln quadratisch zu verpacken? Schon 2017 antwortete der BGH darauf mit „Ja“ – zentrale Produkteigenschaft sei ja nicht die Form der Schokolade, sondern ihr Geschmack.
Die Anwälte für Markenrecht unserer Kanzlei, SBS Legal, haben sich ausführlich mit dem Streit der beiden Schokoladenhersteller um die quadratische Ritter-Sport-Verpackung als geschützte Marke befasst. Als Kanzlei für Markenrecht mit Expertise und langjähriger Praxis darin kennen wir uns umfassend mit der Gesetzeslage aus, die diesem markenrechtlichen Streit zugrunde liegt. Nachfolgend beschreiben wir für Sie verständlich die Details des langjährigen Rechtstreits von Milka und Ritter Sport um den Markenschutz des Quadrats als Verpackung.
Als Clara Ritter 1932 die Idee hatte, herkömmliche 100-Gramm-Schokolade herzustellen, die aber (anders als ein längliches Rechteck) in jede Sportjackettasche passt, ohne zu brechen, gründete sie mit ihrem Mann Alfred Eugen Ritter die Firma „Alfred Ritter GmbH & Co. KG“ – „Ritter Sport“.
Weil gerade die Quadrat-Form die Ritter-Sport-Schokolade so sehr von anderen abhob, hat das Unternehmen sie 1995 beim DPMA als Marke für Schokoladentafel-Verpackungen registriert – und zwar die unbedruckte Blanko-Verpackung in quadratischer Form mit den gezackten Verschlusslaschen an zwei Seiten und der rückseitigen Längsnaht zum Knicken der Schokoladentafel
Verpackungen können dann als „dreidimensionale Formmarke“ geschützt werden, wenn sie eine besondere Verpackung sind. Die Ferrero-Rocher-Kugel und der Lindt-Goldhase zum Beispiel sind aufgrund ihrer besonderen Verpackung geschützte 3-D-Marken. Dass die quadratische Verpackung für Schokoladentafeln ebenfalls Markenschutz genießt und somit nur Ritter Sport vorbehalten ist – dagegen versucht der Milka-Hersteller Mondelez (ein großer US-Konzern) seit nunmehr zehn Jahren gerichtlich vorzugehen.
Denn dafür, dass eine Verpackung als besonders eingestuft wird und somit als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann, gibt es hohe Hürden. Die Prüfer des Patentamts sind nämlich dazu angehalten, einer möglichen Monopolbildung entgegenzuwirken: Die markenrechtlich geschützte Form der Verpackung eines Produkts darf nicht verhindern, dass andere Hersteller das gleiche Produkt verkaufen können, weil sie zwangsläufig eben diese eine Verpackung für das Produkt benötigen – es aber nicht können, weil diese Verpackung als Marke eines anderen eingetragen ist, der dann ein Monopol auf das entsprechende Produkt hat. Eine Verpackung muss also deutlich anders sein, damit sie Markenschutz genießen kann.
Eine Historie des Streits zwischen Milka und Ritter Sport um die quadratische Verpackung
Milka bzw. Mondelez als Konzern dahinter ist der Meinung, dass die quadratische Verpackung von Ritter Sport nicht markenfähig sei, und hatte deswegen erstmals 2010 eine Löschung dieser Marke beim DPMA beantragt. Das DPMA lehnte den Antrag ab.
Daraufhin hatte Mondelez Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) in München eingereicht. Die Richter des BPatG entschieden 2016 zugunsten von Mondelez: Das Quadrat als Ritter Sports Marke müsse aus dem Markenregister entfernt werden. Konkret ging es dabei um den Knick in der quadratischen Verpackung.
Gegen diese Löschung seiner Marke zog Ritter Sport dann vor den BGH. Und die Karlsruher Richter kamen tatsächlich zu einem anderen Schluss als ihre Münchener Kollegen vom BPatG. Denn beim „Gebrauch“ von Schokolade gehe es vorrangig um den Verzehr der Schokolade – nicht um ihre Form. Das Quadrat sei also keine wesentliche Gebrauchseigenschaft, Mitbewerbern wie Milka entstehe kein wesentlicher Nachteil dadurch, dass sie ihre Schokolade nicht in einer quadratischen Verpackung vertreiben dürfen.
Auf Grundlage dieser Einschätzung des BGH änderte das BPatG Ende 2018 also sein voriges Urteil von 2016 (damals pro Mondelez) dazu, dass Ritter Sport seinen Markenschutz auf die quadratische Schokoladenverpackung nun doch behalten dürfe.
Milka/Mondelez hat seitdem weitere Argumente gesammelt, weswegen sich die Richter am BGH derzeit abermals mit dem Schokoladen-Streit befassen.
"Die Ferrero Rocher-Kugel und der Lindt-Goldhase zum Beispiel sind aufgrund ihrer besonderen Verpackung geschützte 3-D-Marken."
Während Milka seit zehn Jahren versucht, Ritter Sports Markenschutz auf die quadratische Verpackung beim DPMA löschen zu lassen, ist auch von Ritter Sport bereits eine Klage gegen Milka ausgegangen: Geklagt hatte Ritter Sport gegen eine trennbare Doppelverpackung von Milka aus dem Jahre 2010, in der zwei gleich große Schokoladentafeln hergestellt worden waren. Ritter Sport berief sich auf sein Markenrecht bezüglich der quadratischen Schokoladenverpackung und forderte Schadensersatz.
Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln sahen aber keine Verwechslungsgefahr: Milka habe auf der Verpackung deutlich gemacht, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelverpackung handelt, während die markenrechtlich geschützte Ritter-Sport-Verpackung für nur eine Schokoladentafel vorgesehen ist (Urteil vom 30.03.2012 (Az. 6 U 159/11)).
Außerdem sei an der lilafarbenen Verpackung und der typischen lila Kuh zu erkennen, dass es sich bei dem Produkt, auf das Ritter Sport seinen Konkurrenten verklagt hatte, um Milka- und nicht um Ritter-Sport-Schokolade handele.
Die Begründung der anfänglichen Anträge auf Löschung der Marke und der Beschwerde beim Gericht von Milka/Mondelez war folgende: Die quadratische Form der Verpackung sei durch die Quadrat-Form bedingt, die der Schokoladentafel inhärent sei – und die Verpackung dürfe somit nach dem Markengesetz (MarkenG) keine geschützte Marke sein. Denn danach gilt: „Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind“ (§3, Absatz 2 Nr. 1 (MarkenG)).
Der Streit um den Markenschutz der quadratischen Schokoladenverpackung drehte sich also um die zentrale Frage, ob dieses Quadrat eine „wesentliche Gebrauchseigenschaft“ bzw. eine besonders funktionelle Gestaltung einer Schokoladentafel ist – und ob andere Schokoladenhersteller vom Markt ausgeschlossen werden, weil nur Ritter Sport die Schokolade in einer quadratischen Verpackung verkaufen darf. Der allseits bekannte Werbeslogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ lege jedenfalls nahe, dass die quadratische Form besonders praktisch sei – genau gesagt nämlich hinsichtlich Lagerung, Transport und Teilen der Tafel.
Das Kernargument von Milka im zweiten BGH-Prozess rund um den Streit ums Quadrat lautet nun: Die von Ritter Sport geschützte Form verleihe der Ware einen „wesentlichen Wert“ – wegen seiner Schlichtheit. Dementsprechend dürfe es keinen Markenschutz haben, damit auch Mitbewerber von dieser Form, ihrer Ästhetik und Funktionalität, Gebrauch machen könnten.
Noch haben die Karlsruher Richter kein abschließendes Urteil verkündet, aber es zeichnen sich bereits Argumente ab, die vermutlich in die Urteilsfindung einspielen werden:
Verbraucher assoziieren die quadratische Form der Schokolade und ihrer Verpackung stark mit der Marke „Ritter Sport“. Es sei also ein „verkehrsdurchgesetztes Zeichen“ und deswegen markenfähig.
Die Assoziation des Quadrats mit der Marke Ritter Sport verstärkt sich besonders dadurch, dass das Unternehmen mit „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ wirbt. Mit diesem Slogan ist Ritter Sport bekannt – und damit also auch mit der Quadrat-Form, auf die das Marketing des Schokoladenherstellers nämlich abzielt.
Die Richter vom Münchener PatG urteilten bereits hinsichtlich Milkas Argument, das Quadrat verleihe der Schokolade einen „wesentlichen Wert“ und müsse deswegen auch von anderen Schokoladenherstellern verwendet werden dürfen: Es gäbe „keinen relevanten künstlerischen oder gestalterischen Wert und keine wesentliche Andersartigkeit der Warenform“, aufgrund derer das Ritter-Sport-Quadrat wertvoller sei als ein normales Rechteck anderer Schokoladentafeln. Deswegen habe Milka auch keinen rechtlichen Anspruch auf Verwendung der Quadrat-Form für seine Schokoladentafeln – und Ritter Sport kann so seinen Markenschutz auf die Verpackung beibehalten.
Noch steht aus, ob sich der BGH wie zu erwarten diesem Urteil anschließt.
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