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Etliche Retouren im Online-Handel: Geplante Gesetzesänderung


Millionenfache Retouren im Online-Handel: Geplante Gesetzesänderung

Der Online-Handel im Internet bringt nicht nur viele Vorteile, sondern auch gewisse Probleme mit sich. Immer mehr Menschen bestellen lieber online, als in Geschäften einzukaufen, weil es bequemer ist und mehr Vielfalt bietet. Doch mit dieser neuen Beliebtheit des Internethandels steigt auch die Anzahl der Retouren drastisch, was sowohl unter Umweltaspekten, aber auch in moralischer Hinsicht bedenklich ist. Es werden nicht nur millionenfach Pakete an Vertreiber wie Amazon und Co. zurückgeschickt, sondern diese – insbesondere Amazon – vernichten die Retourware in Massen, selbst wenn diese neuwertig und voll funktionstüchtig ist.

Problematisch ist der inzwischen herrschende Exzess, denn viele Kunden bestellen sich einen ganzen Laden nach Hause – Schuhe und Kleidung in verschiedenen Größen und Farben, wovon das meiste wieder zurückgeschickt wird. Dies wirkt belastend in vielerlei Hinsicht, auch für den Verkäufer. Das Widerrufsrecht ist natürlich ein wichtiger Bestandteil des Online-Handels, welches nicht wegzudenken ist, jedoch war es nicht für einen solchen Exzess vorgesehen.

Dies bedeutet wiederum, dass auch der Verbraucher verantwortlich für diese schädliche Situation ist, denn er ist derjenige, der in Übermaßen bestellt und wieder zurückschickt. Oft wird dieser Punkt missachtet und den Unternehmen und Händlern die alleinige Schuld zugewiesen. Diese kann man jedoch nur in Hinblick auf ihren Umgang mit der Retourware genauer unter die Lupe nehmen und Veränderungen fordern.

Der unbewusste und unverantwortliche Verbraucher

Bisher wurden in den Medien fast ausschließlich die Online-Händler kritisiert und für die Situation als verantwortlich angesehen. Aber auch der Verbraucher ist nicht unschuldig, denn dieser handelt oftmals selbst unbewusst und unverantwortlich.

Zum einen wäre das Problem nicht so groß, wenn sich die Ware, die der Kunde nicht benötigt, in einem neuwertigen Zustand befinden würde, wenn sie zurückgeschickt wird. Dies ist meistens jedoch nicht der Fall – die Verpackung ist beschädigt, die Ware ist verdreckt, benutzt oder unvollständig, sodass sie nicht wiederverwertet werden kann.

Zwar ist dies nicht rechtens und der Verkäufer könnte in solchen Fällen einen Wertersatz geltend machen, allerdings wird dies kaum bis gar nicht getan, da es für Riesen wie Amazon günstiger ist, die Ware zu vernichten, als sich um den Ersatz zu kümmern und einen möglichen Konflikt einzugehen. Andere Händler wollen dem eventuell nicht entgegenstehen oder haben Angst vor schlechten Bewertungen oder dass die Kunden nicht wiederkommen.

Zu diesem Thema gibt es erstaunlicherweise kaum Rechtsprechungen und die Erfahrung zeigt, dass sich der Verbraucher dieser Thematik oftmals kaum bewusst ist und noch nie etwas von der Regelung des Wertersatzes gehört hat.

Dies zeigt, dass auch der Verbraucher seinen Teil zur Lösung des Problems beitragen könnte. Er könnte dafür sorgen, dass die Ware, die er retourniert, neuwertig ist und somit wiederverwendet werden kann. Es gibt keinen Grund, die Produkte zu beschädigen und unbrauchbar zu machen. Außerdem könnte der Kunde bewusster einkaufen – sich vorher überlegen, welche Farbe gefallen würde, vielleicht nur eine Größe bestellen (die, die im Normalfall passt) und die Ware erst umtauschen, wenn diese tatsächlich nicht in Frage kommt, anstatt vorsorglich drei Varianten von jedem Produkt zu bestellen.

Es sollte mehr Bewusstsein für den Verbraucher geschaffen werden, sodass dieser über die Konsequenzen seines Handelns Bescheid weiß und über Thematiken wie Wertersatz und Umweltaspekte aufgeklärt ist.

Wiederverwertung von Retourware

Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Retourware überhaupt wiederverwertet werden kann, denn der Käufer erwartet neue und unbenutzte Produkte. Allein die Beschädigung der Verpackung würde schon für Unmut sorgen und zu einer Forderung auf Preisnachlass seitens des Kunden führen.

Fraglich ist also, was in einer Gesellschaft, in der schon der kleinste Kratzer als nicht akzeptabler Mangel angesehen wird, mit all diesen retournierten Sendungen geschehen soll. Gerade im niedrigen Preissegment dürfen sich keinerlei Mängel zeigen, da hier noch nicht einmal mit einem Nachlass entgegengekommen werden kann, sodass der Kunde die Ware eventuell doch behalten würde. Die meisten entsorgten Rücksendungen kommen tatsächlich aus diesem Segment.

Auch die Bundesregierung sieht die Retourflut in Deutschland als ein Problem. Katrin Göring-Eckardt, Fraktionsvorsitzende der Grünen, äußerte sich ebenfalls gegen die Vernichtung von Rücksendungen und bezeichnete diese als Perversion der Wegwerfgesellschaft. Aus diesem Grund hat das Bundesumweltministerium bekanntgegeben, dass die Vernichtung von Neuware gesetzlich geregelt werden soll – wie ist allerdings noch nicht klar.

Gesetzesentwurf gegen die Retourenflut

Das Kabinett hat am 12.02.2020 unter Führung von Umweltministerin Svenja Schulze ein Gesetzgebungsverfahren in die Wege geleitet. Dieser Gesetzesentwurf soll die Flut an Retourpaketen eindämmen. Jedoch wird auch hier der konsumliebende Verbraucher nicht getroffen, denn der Entwurf richtet sich lediglich an die Unternehmen und Händler.

Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei nur um einen Entwurf eines Gesetzes handelt und nicht um eines, das bereits verabschiedet wurde.

Gebrauchstauglichkeit der Ware soll erhalten bleiben – Produktverantwortung nach § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Um der Vernichtung von Retourartikeln entgegenzuwirken, plant das Umweltministerium zudem eine Änderung des KrWG durch das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“.

Es soll konkret eine Obhutspflicht geregelt werden. Ansatzpunkt ist hierbei das Abfallrecht, wo in § 23 KrWG unter anderem von „Produktverantwortung“ die Rede ist. Diese Obhutspflicht soll hinsichtlich dieser Thematik dafür sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Ware erhalten bleiben soll, sodass sie nicht zum Abfallprodukt wird. Konkretes soll gem. § 24 der Neufassung des KrWG durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden.

Fraglich und somit problematisch ist jedoch, wie genau diese Obhutspflicht durch den Händler umgesetzt werden soll, denn auch hier wird wieder nur dem Händler die gesamte Verantwortung zugeschoben und der Verbraucher bleibt außen vor.

Wie soll der Händler die Gebrauchstauglichkeit der Ware gewährleisten, wenn der Verbraucher derjenige ist, der diese unter Umständen beschädigt?

Wie genau wird die „Gebrauchstauglichkeit“ überhaupt definiert?

Was passiert mit Rücksendungen, die diese Tauglichkeit nicht mehr erfüllen und wie wird das Gesetz später einmal überprüft und sanktioniert?

Dies sind bisher ungeklärte Fragen, auf die noch niemand so recht eine Antwort zu haben scheint.

Klar ist jedoch, dass diese gesetzliche Verpflichtung alle Online-Händler und nicht nur Internetriesen wie Amazon betreffen würde, wie die Medienberichterstattung zunächst irrtümlich vermuten ließ.

Es wurde bereits als mögliche Lösung des Problems vorgeschlagen, dass die retournierte Ware, wenn sie nicht zur Wiederverwertung geeignet ist, doch an Bedürftige verschenkt werden könnte. Hier sieht sich der Händler jedoch mit einer Mehrwertsteuerproblematik konfrontiert, die im EU-Recht verankert ist, sodass der deutsche Gesetzgeber davon nicht abweichen kann. Daraus ergibt sich, dass Verschenken keine Option darstellt.

Etliche Retouren: Gibt es eine Lösung für das Problem?

Die Regelung dieser Problematik kann nur durch die Beteiligung aller Parteien erfolgen. Es ist nicht möglich, allein den Online-Händlern die gesamte Verantwortung zu übergeben, ohne den Konsumenten mit einzubeziehen. Die Händler können nicht ausschließlich für den guten Erhalt der Ware zuständig sein, da das, was Zuhause beim Empfänger passiert, nicht in ihrer Macht liegt.

Der Kunde ist der Konsument und somit Teil des gesamten Konstrukts und der daraus entstehenden Probleme. Für eine sinnvolle, langfristige und gerechte Lösung müssen alle Beteiligten einbezogen werden. Dies kann zudem geschehen, ohne dass die gesetzlichen Rechte des Konsumenten eingeschränkt werden.


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