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| Presserecht, Wettbewerbsrecht

SLAPP-Klagen und Abmahnungen: Gefahr für Meinungsfreiheit?


Missbräuchliche Abmahnungen und sogenannte SLAPP-Klagen sind juristische Verfahren, die eingesetzt werden können, um kritische Berichterstattung oder öffentliche Beteiligung zu unterdrücken.

Eine Abmahnung flattert ins Postfach, der Ton ist scharf, die Frist kurz, die Drohkulisse maximal. Für viele Journalistinnen, Blogger, Aktivistinnen oder kleine Redaktionen beginnt mit der Abmahnung ein Spiel, das selten um Recht geht, sondern um Druck. Wer sich wehrt, zahlt Zeit, Nerven und Geld. Wer nachgibt, verliert Reichweite, Vertrauen und im Zweifel ein Stück Meinungsfreiheit.

Genau hier liegt das Problem. Abmahnungen lassen sich in der Praxis oft wie ein nahezu risikoloses Einschüchterungsinstrument einsetzen. Selbst wenn der Angriff am Ende ins Leere läuft, bleibt der wirtschaftliche Schaden häufig bei den Angegriffenen hängen. Das verschiebt die Kräfteverhältnisse im öffentlichen Diskurs zugunsten derjenigen, die sich teure Rechtsstreitigkeiten leisten können.

Gleichzeitig gehört zur Wahrheit, dass spektakuläre „Berichterstattung verboten“-Entscheidungen gegen Medien eher selten sind. Pressekammern sind in der Regel erfahren, professionell und sensibel für die Bedeutung der Pressefreiheit. Wer die aktuelle SLAPP-Debatte allein auf solche Extremfälle reduziert, verpasst den Kern. Die eigentliche Wirkung entsteht früher, leiser und viel häufiger, durch die Drohung, die Kostenlast und den Kalkül-Effekt, der kritische Stimmen vorsorglich verstummen lässt.

SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) sind strategische Klagen, die darauf abzielen, Journalisten, Aktivisten oder NGOs durch hohe Kosten und lange Verfahren einzuschüchtern.

Was genau sind SLAPP-Klagen? Bedeutung und Wirkung auf Meinungsfreiheit

SLAPP steht für „Strategic Lawsuits Against Public Participation“, also strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung. Gemeint sind Verfahren, die weniger auf eine sachliche Klärung eines Rechtsstreits zielen, sondern vor allem auf Druckaufbau. Betroffen sind häufig Journalistinnen und Journalisten, Aktivisten, Wissenschaftler oder NGOs, die über Themen von gesellschaftlicher oder politischer Relevanz berichten.

Im Zentrum steht dabei ein strukturelles Ungleichgewicht. Eine wirtschaftlich oder politisch starke Partei geht juristisch gegen eine Person oder Organisation vor, die sich kritisch äußert. Der eigentliche Zweck liegt oft darin, hohe Kosten, lange Verfahrensdauer und erhebliche Risiken aufzubauen. Selbst wenn die Klage am Ende scheitert, kann der finanzielle und psychische Aufwand abschreckend wirken. Dieser sogenannte „chilling effect“ führt dazu, dass öffentliche Kritik aus Angst vor Konsequenzen unterbleibt.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen verklagt eine Umweltorganisation oder eine investigative Journalistin auf hohe Schadensersatzsumme wegen angeblicher „Rufschädigung“, nur weil diese über Umweltverstöße berichtet hat.


Abmahnung als Einschüchterungswerkzeug oder legitimer Schutz?

Wer juristisch sattelfest ist, erkennt schnell, ob eine Abmahnung Substanz hat. Wer ohne Presserechts-Erfahrung arbeitet, liest häufig nur den Drohrahmen. Viele reagieren dann reflexartig, nehmen Inhalte offline, entschärfen Texte oder unterschreiben Erklärungen, die weit über das Ziel hinausschießen. Und manchmal verstummt danach auch jede weitere Recherche.

Nun liegt dem Bundesjustizministerium ein Entwurf aus einer europäischen Vorgabe auf dem Tisch, der Schutzmechanismen gegen diese missbräuchlichen Verfahren schaffen soll. Und das zusätzlich verbunden mit schnellerer Verfahrensführung und spürbaren Kostennachteilen für Kläger, sobald ein Verfahren als SLAPP eingeordnet wird.

Die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU aus 2024 ((EU) 2024/1069) verlangt nationale Regeln bis zum 7. Mai 2026. Ziel sind gezielte Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Verfahren. Eine missbräuchliche

Abmahnung liegt nahe, wenn nicht die rechtliche Klärung, sondern primär Druck über Fristen, Kosten und Reichweitenverlust erzeugt werden soll.


SLAPP-Klagen: Wo endet legitime Rechtsdurchsetzung und wo beginnt Einschüchterung?

Die Sollbruchstelle bleibt jedoch die Abgrenzung. Wann endet legitime Rechtsdurchsetzung und wann beginnt strategischer Missbrauch, der vor allem auf Abschreckung setzt? Gerade weil diese Linie selten schwarz-weiß verläuft, wird der Begriff SLAPP im öffentlichen Diskurs schnell zur Waffe.

Denn der Vorwurf „Einschüchterungsklage“ taucht heute oft schon dann auf, wenn überhaupt juristisch gegen eine Veröffentlichung vorgegangen wird. Das kann echte Missbrauchsfälle verschleiern, weil damit die inhaltliche Frage aus dem Blick gerät, ob eine Aussage möglicherweise tatsächlich rechtswidrig war. Gleichzeitig gibt es die andere Seite genauso. Verfahren, die vordergründig Rechtsschutz versprechen, aber faktisch über Kosten, Dauer und Druck funktionieren. Besonders brisant wird das, wenn Macht auf Verletzlichkeit trifft. Konzern oder Prominenz gegen kleines Medium, NGO oder Einzelperson. Wer das Prozessrisiko wirtschaftlich kaum tragen kann, trifft Entscheidungen unter Zwangslage.

Wenn sich Berichterstattung aus Angst vor Kosten erledigt, bleibt am Ende weniger Aufklärung übrig. Und damit genau das, was eine freie Öffentlichkeit braucht, um Missstände sichtbar zu machen.


Anti-SLAPP-Gesetz: Welche Schutzmechanismen die EU-Richtlinie vorsieht

Auf europäischer Ebene verpflichtet die Richtlinie (EU) 2024/1069 die Mitgliedstaaten, Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Einschüchterungsklagen einzuführen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU. Deutschland setzt diese Vorgaben durch ein eigenes Gesetz zum Schutz vor SLAPP-Klagen um, das insbesondere zivil- und arbeitsgerichtliche Verfahren betrifft.

Typische Elemente solcher Anti-SLAPP-Regelungen sind:

  • Gerichte erhalten Instrumente, um frühzeitig zu prüfen, ob eine Klage primär der Einschüchterung dient.
  • Missbräuchliche Verfahren können beschleunigt beendet werden.
  • Beklagte erhalten prozessuale Vorteile, etwa durch erleichterte Kostenerstattung.
  • Kläger können verpflichtet werden, Sicherheit für Prozesskosten zu leisten.
  • Bei festgestelltem Missbrauch können erweiterte Kostenfolgen zulasten des Klägers greifen.

In Deutschland wird diskutiert, wie weit dieser Schutz reichen soll. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Rein innerstaatliche Konstellationen, etwa eine Klage eines deutschen Unternehmens gegen eine deutsche Journalistin, könnten nur eingeschränkt erfasst sein. Damit bleibt die Frage offen, wie effektiv der Schutz vor strategischem Missbrauch im Alltag tatsächlich ausfällt.


Der neue ZPO-Entwurf verwischt die Grenze legitimer Klage und Missbrauch

Der geplante § 615 ZPO-E soll regeln, wann eine Klage als missbräuchlich gilt. Die Vorschrift knüpft daran an, ob der Hauptzweck eines Verfahrens darin besteht, eine öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Als öffentliche Beteiligung gelten Äußerungen zu Themen von öffentlichem Interesse, also ein weiter Bereich kritischer Berichterstattung und Meinungsäußerung.

Damit entsteht ein Spannungsfeld. Unterlassungsklagen im Äußerungsrecht verfolgen naturgemäß das Ziel, bestimmte Aussagen künftig zu unterbinden. Das Ziel allein kann daher kaum als Missbrauchsindiz taugen. Die EU-Richtlinie formuliert dies enger. Sie spricht von Verfahren, die gerade nicht erhoben werden, um tatsächlich ein Recht durchzusetzen. Entscheidend ist also die fehlende ernsthafte Rechtsverfolgung. Ohne diese präzisere Abgrenzung droht die Gefahr, dass berechtigte Klagen und strategische Druckinstrumente begrifflich vermischt werden.


Was ist der geplante § 615 Zivilprozessordnung?

§§ 615–619 ZPO-E sind im deutschen Umsetzungsentwurf als Kernbereich beschrieben. Die Kritik an Abgrenzung wird u. a. noch diskutiert!

Der geplante § 615 ZPO ist Teil des deutschen Entwurfs zur Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie (2024/1069) und definiert den Anwendungsbereich für Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Einschüchterungsklagen (SLAPPs). Er soll in die Zivilprozessordnung (ZPO), konkret ins Buch 6 als neuer Abschnitt 3 (§§ 615 ff. ZPO), eingefügt werden.

Kernregelung (§ 615 Abs. 1 ZPO)

Ein Rechtsstreit fällt darunter, wenn sein Hauptzweck darin besteht, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren – und er unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt wird. Das zielt auf Fälle ab, in denen Kläger (z. B. Unternehmen) Journalisten, NGOs oder Aktivisten per Klage (z. B. wegen Rufschädigung) zermürben wollen.

Missbräuchlichkeitskriterien (§ 615 Abs. 2 ZPO)

Das Gericht prüft insbesondere:

  • Ob offensichtlich unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden.
  • Den Hauptzweck: Einschüchterung statt legitimer Durchsetzung.
  • Weitere Faktoren wie Streitwert, Parteistärke oder Verfahrensführung.

Ausnahmen (§ 615 Abs. 3 ZPO)

Die Regelungen gelten nicht bei:

  • Rein innerdeutschen Fällen (beide Parteien im Inland, alle Sachverhalte Inland).
  • Ansprüchen aus Arbeits-, Datenschutz- oder EU-Wettbewerbsrecht (teilweise).

Konsequenzen bei Anwendung

Bei Erfüllung der Voraussetzungen greifen dann Folgeparagrafen wie Vorrang/Beschleunigung (§ 616), Prozesskostensicherheit für Kläger, erweiterte Kostenerstattung für Beklagte (§ 618) und Pflicht zur anonymisierten Veröffentlichung von Urteilen (§ 619). Der Entwurf liegt vor (Stand Feb. 2026), Umsetzung bis Mai 2026 geplant; Kritik (z. B. vom Richterbund) an zu weitem Tatbestand.


Anti-SLAPP-Gesetz: Warum Gerichte Schwierigkeiten bei der Missbrauchsprüfung haben

Der Gesetzentwurf verlangt von Gerichten, zwischen legitimer Rechtsverfolgung und strategischem Druck zu unterscheiden. In der Praxis ist das kaum trennscharf möglich. Ob jemand klagt, um ein Recht durchzusetzen, oder um den Gegner zu zermürben, lässt sich selten an klaren Kriterien festmachen.

Auch das Merkmal „unbegründeter Anspruch“ hilft wenig. Wer vor Gericht unterliegt, hat nicht automatisch missbräuchlich gehandelt. Gerade im Äußerungsrecht sind Entscheidungen oft Ergebnis komplexer Abwägungen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Prognosen sind schwierig, Urteile nicht immer eindeutig vorhersehbar. Ein bloßes Scheitern vor Gericht taugt daher kaum als Missbrauchsindikator.

Weitere Kriterien des Entwurfs überzeugen ebenfalls nur bedingt. Überhöhte Forderungen prüft das Gericht ohnehin im normalen Verfahren. Streitwerte setzt das Gericht fest, selbst wenn der Kläger einen Vorschlag unterbreitet. Mehrere parallele Verfahren können auf systematische Rechtsverletzungen hindeuten und sind daher nicht per se verdächtig. Und dass eine Abmahnung als Druck empfunden wird, liegt in ihrer Natur.

Hinzu kommt ein strukturelles Problem. Der Ansatz, auf Motive und strategische Ziele einer Klage abzustellen, verschiebt den Fokus weg vom materiellen Recht hin zu einer Art Gesinnungsprüfung. Ein solcher Prüfungsmaßstab birgt Risiken für die Rechtssicherheit. Zielführender wäre es, die prozessuale Fairness insgesamt zu stärken, anstatt schwer greifbare Missbrauchsbegriffe in den Mittelpunkt zu stellen.


Was bedeutet Meinungsfreiheit?

Meinungsfreiheit ist ein zentrales Grundrecht in Deutschland, das jedem erlaubt, seine Ansichten offen zu äußern, ohne staatliche Zensur oder Repression. Sie ist im Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“.

Das Recht schützt subjektive Werturteile, Kritik und Stellungnahmen – unabhängig davon, ob sie rational, emotional, begründet oder kontrovers sind.

Mehr dazu finden Sie in unserem Lexikonartiekl zum Thema Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung.


Warum soll Schweigen Geld kosten, wenn die Aussage zulässig war?

Wer eine Abmahnung erhält, steht oft vor einer ungemütlichen Entscheidung. Unterschreiben und Ruhe haben oder sich wehren und das Risiko einer Klage tragen. Viele knicken ein, obwohl die beanstandete Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt war.

Eigentlich wäre jetzt juristischer Rat naheliegend. In der Praxis scheitert das aber häufig am Preis. Schon ein außergerichtliches Anwaltsschreiben kann vierstellig werden. Und selbst wenn die Abmahnung unbegründet war, bleiben diese Kosten regelmäßig bei der abgemahnten Person hängen. Der Abmahner muss sie häufig nicht erstatten.

Umgekehrt ist die Lage bei berechtigten Abmahnungen deutlich strenger. Wer tatsächlich rechtswidrig in Persönlichkeitsrechte eingreift, löst zivilrechtliche Ansprüche aus, etwa aus dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und den zivilrechtlichen Haftungsregeln. Dann kann auch eine Kostenerstattungspflicht für die anwaltliche Abmahnung im Raum stehen. Das Ergebnis wirkt in der Praxis wie eine Schieflage. Wer korrekt berichtet, trägt oft das finanzielle Risiko der Verteidigung. Wer unbegründet abmahnt, geht häufig ohne eigenes Kostenrisiko aus der Sache heraus.

Abmahnungen entfalten schon durch ihren Druck eine faktische Wirkung. Das trifft vor allem Menschen ohne eigene Rechtsabteilung oder Budget. Wenn der Rechtsrahmen freie öffentliche Kommunikation schützen soll, braucht es Regeln, die den Kostenhebel als Einschüchterungsinstrument entschärfen. Ein realistischer Ansatz wäre ein Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigten Abmahnungen. Das würde schikanöse Schreiben unattraktiver machen und die Hürde senken, sich gegen unbegründete Angriffe überhaupt anwaltlich zu verteidigen.

Was sind die ersten Schritte nach Erhalt einer Abmahnung?

  • Fristen sichern! ► Zustellungsdatum notieren, gesetzte Frist(en) und drohende Schritte (EV/Klage) markieren.

  • Nichts vorschnell unterschreiben! ► Keine Unterlassungserklärung (auch nicht „modifiziert“) ohne Prüfung abgeben.

  • Nicht reflexartig löschen/„entschärfen“ Inhalte erst nach Strategie prüfen (Beweissicherung + Risikoabwägung); keine stillen Änderungen ohne Dokumentation.

  • Beweise sichern ►Abmahnschreiben inkl. Anlagen speichern, Screenshots/HTML/PDF der beanstandeten Seite erstellen, Veröffentlichungszeitpunkte/Versionen dokumentieren, relevante Mails/Chats/Briefings sichern.

  • Vorwurf sauber trennen ► Handelt es sich um Tatsachenbehauptung oder Werturteil? Welche konkrete Sache wird angegriffen? Welche Rechtsgrundlage wird genannt (z. B. Persönlichkeitsrecht, UWG, Urheberrecht)?

  • Fakten-Check intern ► Quellen, Belege, Interviewnotizen, Dokumente, Bild-/Nutzungsrechte, Korrekturhistorie zusammentragen; wer war beteiligt (Autor*in, Redaktion, Agentur)?

  • Kosten-/Streitwert-Alarm Streitwert, Anwaltsgebühren, Vertragsstrafe-Klauseln und geforderte Kostenerstattung grob einordnen; bei auffällig hohem Streitwert „Druckhebel“ mitdenken.

  • Kommunikation steuern ► Intern „Single Point of Contact“ festlegen; keine öffentlichen Statements/DMs an Gegenseite ohne Abstimmung; Social-Media-Reaktionen koordinieren.

  • Spezialisierte anwaltliche Prüfung einholen ► Je nach Thema Äußerungsrecht/Presserecht (bei Berichterstattung/Kritik) oder Wettbewerbsrecht/Urheberrecht (bei Werbung/Content/Medien) – ideal mit 48h-Fokus auf EV-Risiko.

  • Optionen vorbereiten ► (1) Zurückweisung, (2) Klarstellung/Korrektur, (3) eng begrenzte modifizierte Unterlassung, (4) Schutzschrift/Vorbereitung auf EV – je nach Lage.

  • Keine „Deals“ unter Druck ► Keine telefonischen Zugeständnisse, keine schnellen Vergleiche ohne schriftliche, überprüfbare Konditionen (Kosten, Reichweite, Text, Zukunftsverhalten).


Fazit: Im Äußerungsrecht fehlt ein Kostenrisiko für den Angreifer

Im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht ist der Grundgedanke längst angekommen. Wer erkennbar unberechtigt abmahnt, soll die notwendige Verteidigung des Gegners bezahlen.

Gerade im Äußerungsrecht wirkt die Lücke deshalb umso schärfer. Hier geht es regelmäßig um Berichterstattung, Kritik und öffentliche Debatten. Also um Inhalte, die demokratisch besonders sensibel sind und bei denen der „Chilling Effect“ schon durch das Drohszenario eines Verfahrens entstehen kann. Wenn ausgerechnet in diesem Bereich das Kostenrisiko einseitig verteilt bleibt, entsteht ein Anreizsystem, das Einschüchterung begünstigt. Wer viel Kapital und Geduld hat, kann mit wiederholten Schreiben Aufwand erzeugen. Wer finanziell verletzlich ist, entscheidet sich häufiger für Rückzug statt Verteidigung.

Ein Kostenerstattungsanspruch bei klar unberechtigten Abmahnungen würde dieses Ungleichgewicht entschärfen. Er würde sorgfältigeres Vorgehen auf Klägerseite fördern, die Zahl taktischer Schreiben reduzieren und Betroffenen den Gang zum Anwalt erleichtern, weil sich die Verteidigung nicht automatisch als Verlustgeschäft anfühlt. Wenn Meinungsfreiheit praktisch wirken soll, braucht sie auch ein faires Kostenregime.


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Auch, wenn dieser Artikel sich inhaltlich auch mit dem Äußerungsrecht und Presserecht beschäftigt, zählt das Thema Abmahnungen grundsätzlich zum Wettbewerbsrecht.

Steht eine Abmahnung im Raum und Sie fragen sich, ob Sie zahlen oder kämpfen sollen? Droht eine einstweilige Verfügung wegen einer Äußerung oder Werbeaussage? Oder wollen Sie wissen, wie Sie sich gegen unbegründete Angriffe wirksam zur Wehr setzen?

Wir von SBS LEGAL sind bei Abmahnungen für Sie da! 

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht begleiten wir Mandanten bei der Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen sowie bei einstweiligen Verfügungen und gerichtlichen Verfahren. Wir erstellen und prüfen modifizierte Unterlassungserklärungen, setzen Vertragsstrafen durch und machen Schadensersatz- sowie Gewinnabschöpfungsansprüche geltend. Zudem beraten wir bei der Gestaltung von Wettbewerbsverboten, Geheimhaltungsvereinbarungen und Know-how-Lizenzverträgen. Unternehmen unterstützen wir bei der rechtssicheren Konzeption neuer Produkte, Vertriebssysteme und Marketingmaßnahmen, einschließlich Gewinnspielen, Rabatten und Website-Checks nach dem Lauterkeitsrecht.

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