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Es klingt zu schön, um wahr zu sein: Der nervenaufreibende Berufsverkehr und überfüllte Bahnen gehören der Vergangenheit an, die Bewegung wird geschickt in den Alltag integriert und am Ende des Tages dankt auch noch die Umwelt. Mit dem Rad zur Arbeit zu fahren, wird für Arbeitnehmer immer attraktiver. Das Dienstfahrrad ist ein Modell, von dem aber nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber profitieren kann.
Der Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber dauerhaft ein herkömmliches Fahrrad oder ein E-Bike gestellt, das nicht nur für berufliche Fahrten wie dem Weg zur Arbeit oder für Dienstfahrten genutzt werden darf, sondern in der Regel auch für private Fahrten.
Damit unterscheiden sich die Dienstfahrrädern von klassischen Jobfahrrädern, die von Angestellten wie beispielsweise Postzustellern genutzt werden, um ihre tägliche Arbeit auszuführen.
Bei einem Dienstfahrrad handelt es sich also grundsätzlich um ein ganz normales Fahrrad, das auch privat genutzt werden darf. Unterschiede bestehen allein in der Finanzierung und der steuerrechtlichen Behandlung des Fahrrads. Doch wie wird ein solches Dienstfahrrad finanziert und wer trägt die Kosten?
Für den Arbeitgeber gibt es zwei verschiedene Modelle, zwischen denen er wählen kann: Zum einen kann der Arbeitgeber das Firmenfahrrad kaufen und dem Arbeitnehmer das Fahrrad neben seinem Gehalt stellen. Bei dieser Variante trägt der Arbeitgeber die gesamten Kosten für das Rad und bietet es den Angestellten in Form eines höheres Gehaltes an. Zum anderen kann der Arbeitgeber das Rad aber auch über einen Bikeleasing-Service leasen. Beide Alternativen können steuerrechtliche und finanzielle Vorteile bieten.
Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kommen grundsätzlich auch gebrauchte Fahrräder in Frage. Ist dies in der Praxis aber schon eher unwahrscheinlich, dürften gebrauchte Fahrräder von den meisten Leasinganbietern in der Regel gar nicht angeboten werden.
Art, Dauer und Umfang der Nutzung durch den Arbeitnehmer hängen vor allem von den vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung des Rads ab, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Dienstfahrrad trägt. Aber wie regelt sich die Nutzung und Finanzierung bei einem Dienstrad-Leasing?
Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, dass Dienstrad zu leasen, wendet er sich als Leasingnehmer an einen geeigneten Leasinganbieter. Die Laufzeit für die meisten Leasingverträge beträgt in der Regel 36 Monate. Je nach Rad liegen die monatlichen Raten bei etwa 30 bis 100 Euro, wobei die Raten für E-Bikes auch deutlich höher liegen können. In diesem Modell wird die Leasingrate jedenfalls anteilig vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Form einer Gehaltsumwandlung gezahlt, auch der Arbeitgeber zahlt bei diesem Modell in der Regel einen monatlichen Zuschuss. Dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt und dadurch jedenfalls einen Teil der Leasingkosten trägt, ist im Hinblick auf die steuerrechtlichen Vorteile nicht ganz unwesentlich: Denn übernimmt der Arbeitnehmer die Leasingkosten über die Gehaltsumwandlung ganz allein, werden die steuerrechtlichen Vorteile vom Finanzamt oftmals nicht anerkannt.
Je nach Einkommen und Steuerklasse ist diese Variante auch für den Arbeitnehmer durch steuerrechtliche Vorteile äußerst attraktiv, lohnt sich finanziell aber in jedem Fall gegenüber der privaten Anschaffung eines Zweirads. Um von den steuerlichen Vorteilen auch tatsächlich profitieren zu können, ist es aber entscheidend, dass der Arbeitgeber das Dienstrad zusätzlich zu dem bisherigen Gehalt des Arbeitnehmers zur Verfügung stellt, etwa anstatt einer Gehaltserhöhung. So erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt eine Sachleistung in Form des Dienstfahrrads. Im Rahmen dieser Gehaltsumwandlung reduziert sich das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, sodass er in der Folge weniger Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen muss.
Und das Ganze hat noch einen Vorteil: Nach Ablauf des Leasingvertrages kann der Arbeitnehmer das Dienstrad in der Praxis oft zu einem günstigen Preis übernehmen – auch wenn diese Option aus steuerrechtlichen Gründen nicht im Leasingvertrag aufgeführt wird.
Nutzen darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad für Dienstfahrten, den Weg zur Arbeit und grundsätzlich auch privat. Hier galt lange: Nutzt der Arbeitnehmer das Dienstrad auch privat, ist die 1-Prozent-Regelung zu beachten. Der Arbeitnehmer musste wie bei der Privatnutzung eines Dienstwagens 1 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Das hat sich inzwischen geändert und das Dienstrad bietet gegenüber dem Dienstwagen nun einen steuerrechtlichen Vorteil: Ein Firmenrad, das über eine Gehaltsumwandlung finanziert wird, ist seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 Prozent zu versteuern.
Steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt das Rad, wenn es vom Arbeitnehmer neben dem Gehalt gestellt wird und dieser die Kosten vollständig übernimmt. Die gängige Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag darf auch der mit dem Fahrrad reisende Arbeitnehmer steuerlich geltend machen.
Doch auch für den Arbeitgeber lohnt sich ein Firmenrad. Zunächst einmal zahlt der Arbeitgeber jedenfalls im Leasing-Modell geringere Sozialabgaben, wenn die Angestellten durch Gehaltsumwandlung einen Teil der Leasingkosten übernehmen. Aber auch die Anschaffungskosten für Dienstfahrräder lassen sich steuerlich absetzen. Ferner sinkt der Bedarf von Parkplätzen für Autos auf dem Firmengelände und das Dienstfahrrad kann als Benefit dahingehend fungieren, Arbeitnehmer langfristig zu binden und darüber hinaus auch neue Angestellte zu werben.
Viele größere Unternehmen bieten bereits Diensträder an. Steht das Thema Dienstfahrrad bei dem Arbeitgeber aber noch nicht im Raum, empfiehlt es sich, das Zweirad auf den Plan zu bringen. Denn grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstrad anbieten. Dahingehende Einschränkungen können sich allenfalls aus bestehenden Tarif- oder Arbeitsverträgen ergeben. Und auch für den Arbeitgeber ist das Modell Dienstfahrrad durchaus interessant: So stellt die Gehaltsumwandlung für den Arbeitgeber oft eine günstigere Alternative zu einer Gehaltserhöhung dar. Zu guter Letzt kann sich das Dienstfahrrad aber nicht nur aus steuerrechtlichen und finanziellen Gesichtspunkten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer lohnen – auch der Umwelt und der eigenen Fitness ist damit etwas Gutes getan.
Und für alle, die sich doch noch nicht so ganz von ihrem Auto trennen könne, gibt es eine gute Nachricht: Dienstfahrrad und Dienstwagen schließen sich keinesfalls gegenseitig aus. Als Arbeitnehmer kann man neben einem Dienstfahrrad zusätzlich auch immer noch einen Dienstwagen haben -, den man dann vielleicht aber immer mal öfter für das Fahrrad stehen lässt.
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