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Mit Google-Ads für E-Zigaretten werben erlaubt?


Das Werben mit E-Zigaretten verstößt gegen mehrere wettbewerbsrechtliche Vorschriften

Werbung für Zigaretten ist schon lange nicht erlaubt. Das TabakerzG regelt ein Werbeverbot. Unter das Werbeverbot fallen alle Tabakerzeugnisse, also auch E-Zigaretten. Nun wurde gerichtlich entschieden: Die Schaltung von Google-Ads für E-Zigaretten verstößt ebenfalls gegen das tabakrechtliche Werbeverbot. Die Werbung verletzt dabei nicht nur das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), sondern auch jugendschutzrechtliche Vorschriften.

Was ist vom Werbeverbot umfasst?

Untersagt ist die Werbung für Tabakerzeugnisse in Presseerzeugnissen, im Internet und in allen sonstigen Medien. Sogar das Werben für Nachfüllbehälter ist von dem Verbot erfasst. Mit diesem Verbot sollen insbesondere Kinder und Jugendliche geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche frühzeitig mit nikotinhaltigen Produkten in Berührung kommen. Es ist allerdings nur das Werben für die Produkte verboten. Der generelle Vertrieb ist nicht verboten.

§ 19 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben.

(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben.

(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.


Ausnahme, weil die Werbung nicht jedem gezeigt wird?

Trotz dieses Verbots hatte ein E-Zigaretten-Unternehmen Werbung über die Google-Suchmaschine geschaltet. Zu seiner Verteidigung brachte das Unternehmen vor, dass die Werbeanzeige nur erscheint, wenn ein Nutzer nach einem entsprechenden Begriff sucht. Das Gericht sah dies jedoch anders.

Schaltung von Google Ads für Zigaretten wird vom Werbeverbot erfasst

Laut dem Gericht ist das Werbeverbot weit auszulegen und erfasst damit auch die Werbung über Google Ads (von § 19 Abs. 3 TabakerzG erfasst). Google Ads gehören zum Internet. Durch die Werbung werden Verbraucher in ihrer Entscheidung beeinflusst und sind eher dazu geneigt, Produkte von dem Unternehmen zu kaufen. Damit stehen die Unternehmen schlechter, die sich an die Vorschriften halten und keine Werbung schalten.

Damit stellt sich diese gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 92/19). Das OLG Frankfurt sah in einem ähnlichen Fall keinen Verstoß gegen das Werbeverbot. Weil die Werbung nur erschien, nachdem der Kunde einen entsprechenden Suchbegriff eingegeben hatte, wurde das Interesse des Nutzers laut dem OLG Frankfurt nicht erst durch die Werbung geweckt, sondern lediglich gelenkt. Da das Produkt außerdem nicht angepriesen wurde, lag kein Verstoß vor.

Wurde das Alter der Kunden überprüft?

Neben der unzulässigen Werbung kann noch ein anderer Wettbewerbsverstoß vorliegen. In dem Onlineshop des Unternehmens wurde keine Altersprüfung vorgenommen. Der Onlineshop konnte also besucht werden, ohne dass das Alter überprüft und nachgewiesen wurde. Dies stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil die Abgabe von Tabakwaren und E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche im Versandhandel verboten ist (§ 10 Abs. 3 JuSchG). Dieses Verbot gilt außerdem auch für nikotinfreie Erzeugnisse. Damit ein Unternehmen nicht gegen die Vorschrift verstößt, muss ein zweistufiges Prüfverfahren eingeführt werden. Die Prüfung und Verifikation des Alters muss zunächst bei der Bestellung und dann auch bei der Auslieferung erfolgen.

Unlautere Geschäftspraktiken

Aufgrund der Verstöße gegen das TabakerzG und das JuSchG wurden die Interessen der anderen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt. Das Unternehmen handelte unlauter, weil es gegen Gesetze verstoßen hat, die dazu dienen, den Markt und seine Teilnehmer zu regeln.

Gefahr einer einstweiligen Verfügung

Damit wird deutlich, dass Werbeanzeigen für E-Zigaretten zu einem schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß führen können. Werbung für E-Zigaretten sollte also streng untersagt werden. Dies ist sowohl für den Schutz des Wettbewerbs wichtig als auch für den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sollte ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegen, können Mitbewerber eine einstweilige Verfügung beantragen. Damit kann der Wettbewerbsvorteil, der durch ein solches Verhalten entsteht, schnell aus der Welt geschaffen werden.


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