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Mit Testergebnissen werben – Zulässigkeit vs. Irreführung


Zuverlässigkeit von Testergebnissen in der Werbung

Eines der Fachgebiete der Kanzlei SBS LEGAL ist das IT-Recht, welches auch die deutschen Gerichtshöfe immer wieder mit schwierigen Fragen und Entscheidungen konfrontiert. Ein wichtiges Thema dieses Fachbereichs ist die Zulässigkeit der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung und die Frage, wann – unter welchen Gesichtspunkten – der Verbraucher dadurch eventuell in die Irre geführt wird.

In unserem Beitrag behandeln wir die grundsätzliche Pflicht zur Angabe von Fundstellen, wie diese konkret ausgestaltet sein müssen, wie es um die Aktualität der Ergebnisse steht und ob und wie der Rang des Testergebnisses im Vergleich zur Konkurrenz angegeben sein muss. Gestützt wird dies durch die wichtigsten Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre.

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Angabe von Fundstellen. Dies bedeutet, dass der Werbende eine Fundstelle eindeutig angeben und dass diese für den Verbraucher leicht auffindbar sein muss. Wird dieser Pflicht nicht nachkommen, so handelt der Werbende rechtswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 50/07; BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az.: I ZR 151/89; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2018, Az.: 12 O 204/17).

Fundstellenangabe

inhaltliche und formale Pflichten zur Ausgestaltung

An den Werbenden werden zudem gewisse Anforderungen gestellt, was die inhaltliche und formale Ausgestaltung der Fundstellenangabe anbelangt.

Zum einen muss es dem Verbraucher möglich sein, den Test selbst leicht auffinden zu können, da die Herkunft der Ergebnisse und Bewertungen maßgeblich für die eigene Bewertung des Verbrauchers ist. Das bedeutet, dass die Fundstelle entweder durch einen gut erkennbaren Sternchenhinweise ausgewiesen wird oder diese sich bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Werbung befindet.

Diese Angaben müssen gut lesbar sein, da sie sonst genauso gewertet werden, als wären sie gar nicht vorhanden, da auch hier dem Verbraucher die leichte Nachprüfbarkeit verwehrt bleibt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 11.02.2011, Az.: 5 W 17/11; OLG Hamburg Beschluss vom 24.01.2012, Az. 5 W 161/11, KG Berlin, Urteil vom 14.09.1993, Az.: 5 U 5035/93; OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011; 13 U 172/10; OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2011, Az.: 2 U 170/11; OLG Bamberg, Urteil vom 27.07.2011, Az.: 3 U 81/11; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.06.2013, Az.: 6 U 119/12; LG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az.: 33 O 55/19).

Laut Rechtsprechung ist diese Anforderung nur erfüllt, wenn die Schriftgröße 6-Punkt nicht unterschreitet, es sei denn, es kommen gewisse optische Effekte hinzu, welche die mangelnde Lesbarkeit aufgrund einer Schriftgröße kleiner 6-Punkt ausgleichen (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2011, Az.: 2 U 170/11; OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2014, Az.: 3 U 206/13; LG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az.: 33 O 55/19; OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 6 U 59/11; LG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az.: 33 O 55/19).

Zum Kriterium der leichten Auffindbarkeit gehört auch, dass es dem Verbraucher möglich sein muss, alle den Test betreffenden Kriterien und die Rangfolge der getesteten Produkte selbst einsehen zu können. Hierfür ist ebenfalls die Fundstellenangabe verantwortlich.

Dies bedeutet, dass die Organisation, die den Test durchgeführt hat, selbst in der Werbung angegeben sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az.: 20 U 101/18). Es genügt jedoch nicht, wenn der Werbende nur den Namen des Unternehmens nennt, welches den Test durchgeführt hat.

Dieser Hinweis soll dazu dienen, dass der Verbraucher den Test als entweder neutral und seriös oder gegebenenfalls als einen „Auftragstest“ und daher als parteiisch einstufen sowie grob erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen und Kriterien der Test durchgeführt wurde.

Der Verbraucher soll außerdem ohne Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen können und nicht erst danach suchen müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 U 135/16). Der Verbraucher muss also direkt zu der Seite des Tests gelangen – es darf dementsprechend keine Seite mit diversen Unterseiten angegeben sein, durch die sich der Nutzer erst einmal klicken muss, bis er den entsprechenden Test gefunden hat (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 02.05.2019, Az.: 4 O 219/18).

Wurden die Testergebnisse in einer Publikation aufgeführt, welche nicht im Buch- und Zeitschriftenhandel erhältlich ist, so muss der Werbende neben der Fundstellenangabe auch weitere Hinweise darüber aufführen, wie die entsprechende Publikation eingesehen werden kann. Hierbei genügt es nicht, wenn der Verbraucher durch Recherchen die Kontaktdaten des Verlags der Publikation ermitteln kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az.: 6 U 51/15).

Sind die Ergebnisse in einer Fachzeitschrift veröffentlicht, so müssen zusätzlich Monat und Jahr der Ausgabe in der Werbung angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az.: I ZR 151/89; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2007, Az.: 3 U 240/06; LG Duisburg, Urteil vom 24.01.2014, Az.: 22 O 54/13).

Keine Eigenformulierung der Testergebnisse

Nicht zulässig ist es für Werbende, die Testergebnisse ihres Produktes in eigener Sprache auszudrücken, da dies durch mögliche Verschönerung zur Verzerrung des tatsächlichen Urteils und somit zur Irrführung des Verbrauchers führen kann (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 17.06.2013, Az.: 3 U 142/12; BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az.: I ZR 200/17).

Aktualität der Testurteile

Grundsätzlich wird eine gewisse Aktualität der erwähnten Tests vorausgesetzt, da auch der Verbraucher von Tests bei aktueller Marktlage ausgeht.

Als irreführend werden beispielsweise Tests angesehen, wenn sich die Kriterien für die Beurteilung der entsprechenden Produkte grundlegend verändert haben (vgl. dazu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008, Az.: 3 W 134/08). Als ebenfalls irreführend gilt, wenn aktuelle Produkte das Siegel ihrer Vorgängermodelle tragen, wenn sie diesen nicht in jeder Hinsicht gleichen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2013, Az.: 9 U 1097/12).

Werbung mit älteren Testergebnissen ist nur dann zulässig, wenn für die Ware keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.05.1985, Az.: I ZR 200/83, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12), die angebotene Ware derjenigen aus dem Test gleich ist, die Ergebnisse nicht technisch durch neue Entwicklungen überholt sind und der Zeitpunkt der Testveröffentlichung in der Werbung erkennbar gemacht wird. Außerdem dürfen ältere Testergebnisse verwendet werden, wenn zwar neuere vorliegen, diese sich jedoch auf ein anderes Preissegment der Warengattung beziehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2003, Az.: 6 U 174/02).

Testergebnisse im Vergleich zu Konkurrenzprodukten

Was das Thema Bewertung des Produktes im Vergleich zu anderen Produkten derselben Gattung angeht, so darf durch die isolierte Werbung kein falscher Eindruck vom Abschneiden des Produktes entstehen. Das bedeutet, obwohl es keine allgemeine Pflicht gibt, den Rang des beworbenen Produktes im Vergleich zu anderen Testkandidaten anzugeben, so muss dies trotzdem geschehen, wenn eben jenes Produkt im Verhältnis unterdurchschnittlich abgeschnitten hat.

Wenn also das Produkt des Werbenden die Note „gut“ bekommen hat, aber dies im Verhältnis eine unterdurchschnittliche Leistung darstellt, so muss dies in der Werbung angegeben werden, da die Note eine gute Wertung vermittelt, obwohl sie im Gesamtbild unterhalb des Durchschnitts liegt. Diese Kennzeichnungspflicht besteht auch, wenn das Ergebnis gerade noch über der Durchschnittnote für alle getesteten Konkurrenzprodukte liegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2012, Az.: 6 U 186/11).

Die einzige bestehende Ausnahme ist, wenn ein Produkt mit dem Ergebnis „Testsieger“ der Stiftung Warentest ausgezeichnet wurde. Hierbei besteht keine Erwähnungspflicht, ob es eventuell Konkurrenzprodukte mit demselben Siegel gibt oder wie groß der Abstand zu den Nachfolgern ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az.: I ZR 41/00; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015, Az.: 15 U 24/15).

Gesamtbild und keine Einzelfaktoren

Alle Angaben, die nicht das Gesamtergebnis eines Tests darstellen, sondern lediglich einzelne Faktoren herauspicken, gelten als wettbewerbswidrig.

Ein Produkt darf also beispielsweise nicht als „Testsieger“ der Stiftung Warentest angepriesen werden, wenn es dieses Kriterium nur in einer der vielen Bewertungskategorie erfüllt hat, nicht aber in der Kategorie „Test-Qualitätsurteil“ (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11).

Die Werbung mit dem Testergebnis eines Einzelmerkmals kann nur dann zulässig sein, wenn dies eindeutig aus der Nennung des Ergebnisses hervorgeht. So wurde z.B. die Bezeichnung „Stiftung Warentest sehr gut für Kaffeearoma“ in Hinblick auf die Bewerbung einer Kaffeemaschine vom OLG Celle als zulässig anerkannt, da daraus eindeutig hervorgeht, dass nicht die Kaffeemaschine als ganze, sondern eben nur das Aroma gemeint ist. Somit gilt die Verwendung dieses Testergebnisses als nicht irreführend, sofern nicht ein durchschnittliches oder schlechtes Gesamturteil verschleiert wird, was in diesem Beispiel mit der Gesamtnote „gut“ jedoch nicht der Fall ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.05.2005, Az.: 13 U 22/05).

Die Angabe von Einzelnoten wird auch dann als irreführend eingestuft, wenn der rechnerische Durchschnitt dieser Einzelnoten nicht das tatsächliche Gesamturteil, welches nicht alleine den rechnerischen Notendurchschnitt widerspiegelt, darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.09.2018, Az.: 6 U 127/17).

Werbung mit Kundenumfragen

Zu guter Letzt wird oftmals nicht nur mit Testergebnissen wie der Stiftung Warentest geworben, sondern auch mit Kundenumfragen. Hierbei gilt zu bedenken, dass diese häufig subjektiv behaftet sind und nicht zwangsläufig einen objektiven, allgemeingültigen Wert repräsentieren. Sofern das subjektive Element in der Werbung gekennzeichnet wird und nur auf Produkteigenschaften beruht, ist die Werbung damit zulässig.

Zudem erklärt die Rechtsprechung auch die Werbung mit Kundenumfragen, die vom Werbenden selbst in Auftrag gegeben wurden, für zulässig, solang auch hier auf dieses Vorgehen in der entsprechenden Werbung hingewiesen wird.

 


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