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| Bank- und Kapitalmarktrecht, Kryptorecht

Mittelherkunftsnachweis für die Bank – das ist zu tun


Es kann passieren, dass die Bank Kontakt aufnimmt und nach einem sog. Mittelherkunftsnachweis fragt. Hierzu kann sie gesetzlich verpflichtet sein. Dabei entsteht ein Spannungsfeld zwischen informationeller Selbstbestimmung des Einzelnen einerseits und den berechtigten Schutzbedürfnissen allgemeiner Interessen andererseits. Insbesondere bei Kryptowährungen ist es wichtig zu wissen, welche Gelder wie nachgewiesen werden müssen.

Worum geht es bei dem Nachweis?

Der Mittelherkunftsnachweis kann sich auf verschiedene Vermögensarten beziehen. Aktien, Gold, Bargeld, Kryptowährungen und andere sind erfasst. Insbesondere bei hohen Bareinzahlungen gelten hohe Sorgfaltspflichten der Banken. Wann diese besteht, variiert nach Banken. Rechtlich lässt sich das Ganze an das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) anknüpfen.

Das kann schon bei 2.500 EUR losgehen, wenn die Überweisung an eine andere Bank erfolgt als der eigenen. Auch bei gestückelten Zahlungen kann diese Pflicht ausgelöst werden. Bei regelmäßigen, zum Beispiel monatlichen, Einzahlungen geht die Bank oder Sparkasse aber nicht von einer gestückelten Einzahlung aus.

Doch auch auf bargeldlosen Geld-Transfer (insbesondere Überweisungen vom Giro-Konto) sind die Regeln aus dem sog. Geldwäschegesetz anwendbar. Somit muss man, wenn die Bank nachfragt, genau ermitteln auf was sich die Nachfrage bezieht.

Das ist der Zweck dahinter

Der Kernzweck liegt in der Vorbeugung von Geldwäschestraftaten. Seit den letzten Banken- und Finanzkrisen sind wurden solche Regularien zunehmend ausgebaut. Banken werden bei verdächtigen Transaktionen dazu verpflichtet, Identifizierungen und Nachforschungen anzustellen, verdächtige Aktivitäten anzuzeigen und umfassende Dokumentationen bereitzuhalten.

Wie eingangs erwähnt, muss der Mittelherkunftsnachweis jedoch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden. Deshalb kann diese Pflicht nie grenzenlos entstehen. Die rechtliche Pflicht eines Bankkunden dazu, die Herkunft seiner finanziellen Mittel offen zu legen, kann deshalb nie uneingeschränkt bzw. uferlos bestehen. Gerichte verbieten hier eine nicht konkret-anlassbezogene Sammlung von Daten auf Vorrat.

Diese Nachweisarten können erbracht werden

Nachfolgend gibt es einen Überblick zu den wichtigsten Nachweisarten. So kann man sich schneller darauf vorbereiten, falls die Nachfrage gestellt wird.

Diese Nachweisarten listet die Sparkasse auf:

•    aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht

•    Quittungen von Barauszahlungen einer anderen Bank oder Sparkasse

•    Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht

•    Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf)

•    Quittungen über Sortengeschäfte

•    letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise

•    Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen


Welcher Nachweis genau erbracht werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Wurde der Betrag durch den Verkauf einer Immobilie erwirtschaftet, braucht die Bank eine Kopie des entsprechenden Auszuges aus dem Kaufvertrag der Immobilie sowie eine Kopie des ggf. teilweise geschwärzten Kontoauszuges, auf dem der Überweisungseingang des Käufers ersichtlich ist.

Bei Geld durch Ansparen werden Informationen zum ausgeübten Beruf, der genauen Funktion , einer Selbständigkeit oder eventuell einer leitenden Funktion benötigt. Geht es um die Veräußerung von Wertgegenständen oder Wertpapieren wird eine Kopie der Verkaufsbelege bzw. des ggf. teilweise geschwärzten Kontoauszuges, auf dem der Überweisungseingang des Käufers bzw. des Verkaufs ersichtlich ist, gebraucht.

Rechtliche Grundlage

Die rechtlichen Impulse hierfür kommen vom EU-Gesetzgeber. Er kann bspw. Richtlinien erlassen, welche die Mitgliedstaaten innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht umsetzen müssen. So hat die EU mehrere Geldwäscherichtlinien erlassen, durch die einige nationale Gesetze umgestaltet wurden und auch neue geschaffen wurden.

Aus den Erwägungsgründen ergibt sich, dass Dienstleistungsanbieter, die den Tausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld (d. h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die bzw. das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden bzw. wird) ausführen, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen zuvor nicht durch die Union verpflichtet waren, verdächtige Aktivitäten zu melden. Dadurch konnten terroristische Gruppen Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, die diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen.

Deshalb sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Verwendung virtueller Währungen mittels Verpflichteter (vor allem Banken) zu überwachen. So ist in Deutschland das GwG zustande gekommen. § 10 Abs. 1 GwG zählt hierfür eine Reihe von allgemeinen Sorgfaltspflichten auf, denen sie nachkommen müssen. Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, können nach § 56 GwG ordentliche Bußgelder drohen.

Darauf müssen Sie achten

Wenn ein Mittelherkunftsnachweis kommt, müssen Sie ihn genau lesen und nachvollziehen, worauf es der Bank genau ankommt. Auch wenn es befremdlich sein kann, solche Informationen einfach preisgeben zu müssen, ist Kooperation wichtig. Tragen Sie die nötigen Informationen sorgfältig zusammen und kommunizieren Sie alles ordnungsgemäß.

Wenn Sie sich bei etwas unsicher sind, kontaktieren Sie kompetente rechtliche Berater. Wenn es bspw. um Kryptowährungen wie Bitcoin geht, gehen verschiedene Banken sehr unterschiedlich damit um. Während manche sich dort schon sehr gut auskennen, sind andere skeptisch. In solch einem Fall lohnt sich die rechtliche Beratung bei einer erfahrenen Kryptorechts-Kanzlei.


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