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| Kosmetikrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
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Mizellen, eine Struktur, welche selbst unser Körper nutzt und sich nun von den verschiedensten Unternehmen zunutze gemacht wird. Mizellen sind vielseitig einsetzbar, sowohl in der Kosmetik als auch bei Nahrungsergänzungsmitteln, bestehen Möglichkeiten, wie durch Mizellen als Bestandteil eine bessere Wirksamkeit geschaffen werden kann, doch was sind Mizellen eigentlich und wie werden Produkte mit Mizellen rechtlich eingeordnet?
Mizellen sind kugelförmige Molekülkomplexe, welche einen wasserliebenden und einen wasserabstoßenden bzw. fettanziehenden Teil besitzen. Durch diesen Aufbau haben Mizellen spezielle Eigenschaften. Erst wenn die Moleküle auf Wasser treffen, formen sich die Mizellen, denn der wasserabstoßende Teil, will sich vom Wasser entfernen und bildet dadurch innerhalb des Wassers die kugelförmige Struktur. Der fettanziehende Teil liegt im Inneren der Mizelle und schließt fettanziehende Mittel im Inneren ein. Dieser Aufbau und die dadurch entstehende Eigenschaft, macht die Mizelle beliebt in der Kosmetik.
Mizellen sind in der Kosmetik in den verschiedensten Produkten zu finden. Da Mizellen allerdings aufgrund von ihrem Aufbau sowohl wasserlösliche als auch fettlösliche Rückstände entfernen können, sind sie besonders in Reinigungsprodukten beliebt. Mizellen lösen derartige Stoffe, wie Make-Up, Talg-Überschuss und Schmutzpartikel von der Haut und schließen diese zudem auch gleichzeitig in ihrem Inneren ein, so soll die Haut, ohne das wichtige Barrieren der Haut verletzt werden, gereinigt werden. Während dieser schonenden Reinigung sollen zudem auch noch pflegende Eigenschaften hinzukommen, da Mizellen auch pflegende Wirkstoffe wie Vitamin A und E transportieren können, welche so besser in tiefere Hautschichten gelangen sollen.
Allerdings können Mizellen durch ihre Eigenschaft nicht nur Stoffe entfernen, sondern diese auch transportieren. Unser Körper bildet selbst Mizellen bei der Fettverdauung. Daher gibt es Produkte, bei welchen Stoffe durch Mizellen geschützt und unbeschadet durch Mund und Magen gelangen und so zu einer besseren Wirksamkeit des Stoffes führen sollen. Derartige Produkte gelten dann als Nahrungsergänzungsmittel, denn Nahrungsergänzungsmittel, sind Mittel, welche dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Grundernährung eingenommen zu werden und ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung enthalten.
Je nachdem in welchem Produkt Mizellen verwendet werden, müssen die rechtlichen Vorschriften der Produktart zunächst eingehalten werden. Im Kosmetikrecht gilt zunächst, dass das Produkt nach der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) zugelassen werden muss. Bei Nahrungsergänzungsmitteln besteht grundsätzlich keine Zulassungspflicht, allerdings müssen diese Produkte beim erstmaligen Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden. Gemeinsam haben Kosmetik und Nahrungsergänzungsmittel, das darauf geachtet werden muss, dass keine falschen und unerlaubten Gesundheitsversprechen getätigt werden.
Aussagen, welche sich auf die Gesundheit beziehen, dürfen nur getroffen werden, wenn diese nach der Health Claims Verordnung zugelassen sind. Die Health Claims Verordnung (HCVO) ist eine am 20.12.2006 vom Europäischen Parlament und des Rates erlassene Verordnung, welche seit dem 01.07.2007 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gilt. Die HCVO hat den Zweck, zum Gesundheitsschutz beizutragen, indem sie zum Beispiel fordert, dass eine Werbung mit Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig ist, wenn die Angaben von der EU wissenschaftlich anerkannt sind. Um gesundheitsbezogene Angaben handelt es sich nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der HCVO, wenn dem Verbraucher erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen einem Produkt, oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Es wird also mit der gesundheitsfördernden Wirkung des Lebensmittels geworben.
Allerdings sind nicht alle gesundheitsbezogenen Aussagen auch gleich unzulässig, denn es gibt auch gesundheitliche Pflichtangaben, welche angegeben werden müssen. Es muss daher zwischen Pflichtangaben und zulassungsbedürftigen gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden werden. Zu den Pflichtangaben zählen alle Angaben, welche es dem Arzt ermöglichen, im Rahmen seiner ärztlichen Aufsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls zu welchen Zwecken und in welcher Art und Weise das vorliegende Produkt einzusetzen ist. Es ist demnach ein sehr schmal Grat, wann die Voraussetzung einer Pflichtangabe erfüllt ist und wann nicht und daher häufig Einzelfall abhängig.
Bei Produkten mit Mizellen ist demnach wichtig, dass dieses Zulassen bzw. angezeigt wurden. Zudem ist wichtig, dass kein Verstoß gegen die Heath Claims Verordnung vorliegt, daher Vorsicht vor Gesundheitsversprechen, denn in dem Fall können Mitbewerber wettbewerbsrechtlich dagegen vorgehen und eine Abmahnung aussprechen.
► Nahrungsergänzungsmittel und Haut in der Werbung
Wenn Sie Fragen haben, wissen wollen, ob Sie gegen die Health Claims Verordnung oder andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, dann melden Sie sich gerne. Als Kanzlei für Lebensmittelrecht kümmern wir uns auch um alle Belange aus dem Nahrungsergänzungsmittelrecht, zudem sind wir auch im Kosmetikrecht vertreten. Wir beraten Sie daher sehr gerne rund um das Thema Mizellen und auch darüber hinaus. Möchten Sie wissen, ob Sie gegen irgendein Recht verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken?
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?