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Nicht selten kann ein Arbeitskonflikt zu Mobbing am Arbeitsplatz führen. Dies sollten Arbeitgeber jedoch nicht als bloße Diskrepanz zwischen Kollegen abtun.
Mobbing am Arbeitsplatz kann nämlich bei den Arbeitnehmern nicht nur zu psychischen Beeinträchtigungen, sondern auch zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen. Die Mobbingopfer können dann Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen.
Das Landesarbeitsgericht Kiel entschied am 11.10.2023, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aufgrund ihrer Fürsorgepflicht vor Mobbinghandlungen bewahren müssen, wenn sie von dem Mobbing wussten. Wir klären auf, was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.
Beim Mobbing handelt es sich um wiederholtes und systematisches respektloses Verhalten, was darauf abzielt, eine Person nieder zu halten oder ihr Schaden zu bereiten. Dies erfolgt durch Schikanen, Beleidigungen, Bedrohungen etc., die in der Lage sind, die Gesundheit oder Würde der Mobbingopfer in Mitleidenschaft zu ziehen.
Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. Von dieser Pflicht wird auch der Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz umfasst, wenn dies den Arbeitgebern bekannt ist. Eine Verhinderung sowie Unterbindung der Mobbingattacken ist jedoch nur möglich, wenn von den Arbeitgebern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden.
In dem vorliegenden Verfahren hatte eine Zahnartzhelferin, die seit Dezember 1998 in einer Praxis beschäftigt war, ihren Arbeitgeber auf Schmerzensgeld über mindestens 40.000 Euro verklagt, da sie sie von ihren Arbeitskolleginnen gemobbt wurde und dies nicht von ihm verhindert bzw. unterbunden wurde.
Die Mobbinghandlungen hätten sie in ihrem Persönlichkeitsrecht massiv verletzt, so die Klägerin. Die Kolleginnen hätten höhnische Kommentare bezüglich ihres Glaubens abgegeben und versucht, sie mit gezielten Handlungen zu demütigen. Die Klägerin meinte, der Ursprung der Mobbinghandlungen liege in ihrer Einstellung, sich in der Corona-Pandemie nicht impfen lassen zu wollen sowie in ihrem Umgang mit den Schutzmaßnahmen. Zudem behauptete sie, dass die Kolleginnen ihre Weisungsbefugnis, die ihr aufgrund einer langjährigen Betriebszugehörigkeit zu stand, nach einem Inhaberwechsel der Zahnarztpraxis nicht länger Beachtung schenkten. Sie habe den Arbeitgeber über die Mobbinghandlungen hingewiesen. Allerdings habe er diese bloß abgetan.
Von dem Beklagten wurden die Vorwürfe zurückgewiesen, da er nicht von den Mobbing erfahren habe. Vielmehr versuchte er Konflikte zwischen der Klägerin und ihren Kolleginnen durch Gespräche zu deeskalieren.
Das Landesarbeitsgericht Kiel prüfte, ob die genannten Mobbinghandlungen dazu in der Lage waren, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu verletzen und der Beklagte zur Verantwortung gezogen werden könnte, obgleich er keine Kenntnis von den Mobbinghandlungen gehabt hätte.
Mobbing ist zwar kein Rechtsbegriff und hat keine eigene Anspruchsgrundlage. Treten aber Handlungen, wie Diskriminierungen, Schikanen und Anfeindungen systematisch und dauerhaft auf, sei, laut Bundesarbeitsgericht, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Solch ein Verhalten wäre nämlich mit dem Begriff der Belästigung nach § 3 Absatz 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichzusetzen, was als Benachteiligung iSd. § 1 AGG zu verstehen sei. Die Beklagte stehe hierfür allerdings in der Beweispflicht. Jedoch könne sie weder ausreichend nachweisen, dass sich das Mobbing am Arbeitsplatz zugetragen noch, dass sie ihren Arbeitgeber darüber informiert habe.
Solange dem Arbeitgeber keine positive Kenntnis über das Mobbing nachgewiesen werden könne, hafte er auch nicht dafür, dass er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei.
Die Klage wurde abgewiesen.
Während Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber schriftlich über die Mobbingvorfälle informieren sollten, müssen Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht nachkommen, indem sie eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, um Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern:
-Die Beschäftigten sollten angewiesen werden, an einer Schulung zum Thema „Mobbing“ teilnehmen
-Eine Anti-Mobbing-Richtlinie sollte entwickelt werden
-Ein Beschwerdeverfahren für Mobbingopfer sollte eingeführt werden
-Mobber sollten sanktioniert werden
Auch wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein angenehmes Betriebsklima wünschen, kann es dennoch zu Problemen kommen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL für Arbeitsrecht helfen Ihnen bei allen Fragen und Problemen, von Abmahnungen über Arbeitszeugnisse bis hin zu Kündigungsschutzprozessen.
Sollte es in Ihrem Unternehmen Mobbingsituationen geben und Sie brauchen rechtliche Beratung hinsichtlich des Umganges damit, - für weitere Rückfragen und Hilfe stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.