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| Wettbewerbsrecht

AGB rechtswidrig: Mobilcom-Debitel muss 73.000€ zurückzahlen


Gewinnabschöpfung bei Telekommunikations-Unternehmen 

Mit Urteil vom 28.07.2021 vom Landgericht Kiel wurde das Telekommunikations-Unternehmen Mobilcom-Debitel zu einer Zahlung in Höhe von 73.000€ an den Staat verurteilt. Grund hierfür sind rechtswidrige AGB-Klauseln. Mobilcom-Debitel soll Verbrauchern für die Änderung ihrer Anschrift 0,99€ und für die Änderung der Bankverbindung 2,95€ berechnet haben, sofern die Änderungen nicht auf dem elektronischen Wege mitgeteilt wurden. Zudem wurde in einem gerichtlichen Vorverfahren festgestellt, dass Mobilcom-Debitel vorsätzlich gehandelt hat. Dies ist nach §10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Voraussetzung für einen Gewinnabschöpfungsprozess.

Datenänderungen führten zu Gewinnen von ca. 73.000€!

Das Landgericht Kiel hatte demnach nur noch über die Höhe des abzuführenden Gewinns zu entscheiden. Trotz der Einnahmen in Höhe von rund 73.000€ wandte Mobilcom-Debitel ein von ebendiesem Betrag noch die entsprechenden Kosten von ca. 300.000€ abziehen zu wollen. Das LG Kiel verurteilte das Telekommunikations-Unternehmen jedoch, das es den vollständigen Betrag, der sich aus ca. 15.000€ für die Änderung der Bankverbindung und 58.000€ für die Änderung der Anschrift zusammensetzte, zurückzahlen muss. Es erklärte weiter, dass ein abschöpfender Gewinn vorläge, wenn sich die Vermögenssituation des Zuwiderhandelnden aufgrund des Verstoßes verbessert hat. Ein Gewinn sei zudem auch dann anzunehmen, wenn der Zuwiderhandelnde einen Kostendeckungsbeitrag erzielt hat. So blieben Gemeinkosten und sonstige betriebliche Kosten, die auch unabhängig vom wettbewerbswidrigen Verhalten angefallen wären, unberücksichtigt. Die von Mobilcom-Debitel angeführten Kosten in Höhe von 300.000€ seien daher nicht abzugsfähig: „Danach sind sowohl die Kosten für die Beauftragung des externen Dienstleisters als auch die Druck- und Portokosten nicht vom Gewinn anzuziehen“, so das LG Kiel.

Gesetzliche und nebenvertragliche Verpflichtung zur Speicherung geänderter Daten

Telekommunikations-Unternehmen wie Mobilcom-Debitel seien nämlich sowohl gesetzlich als auch nebenvertraglich verpflichtet die geänderten Adressdaten und Bankverbindungen zu speichern. Dieser Grundsatz gelte sinngemäß auch für Druck- und Portokosten für Bestätigungsschreiben. Da auch dieser Mehraufwand insbesondere im Interesse der Beklagten liegt, müssen auch diese dafür aufkommen. Denn „durch die Bestätigungsschreiben werden Fehler bei der Übertragung von Adress- und Kontodaten in das System der Beklagten frühzeitig erkannt. Besondere Aufwand, der aufgrund möglicher Übertragungsfehler entstehender Rücklastschriften oder Postrückläufer entstehen kann, wird durch die Übersendung von Bestätigungsschreiben frühzeitig verhindert.“


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