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Zum neuen Jahr muss eine Änderung im Insolvenzrecht unbedingt beachtet werden. Der Zeitraum für die Fortführungsprognose von Unternehmen wird zum neuen Jahr wieder verlängert.
Unternehmen müssen sich im Rahmen ihres Finanzierungsplanes über eine mögliche Insolvenz ihres Unternehmens informieren. Neben der Liquidität des Unternehmens sind außerdem mögliche Haftungen zu berücksichtigen. Bei der Verletzung gewisser Vorschriften z.B. kartellrechtlicher Vorschriften drohen Bußgelder für die Unternehmen.
Der Zeitraum für die positive Fortführungsprognose wurde über eine Sonderregelung temporär von zwölf auf vier Monate verkürzt. Die Sonderregelung läuft nun spätestens Ende 2023 aus.
Aufgrund der stark angestiegenen Energiepreise hatte die Bundesregierung verschiedene Programme eingeführt, um Unternehmen zu unterstützen. Auch im Insolvenzrecht wurde eine Unterstützung eingeführt. Die positive Fortführungsprognose wird von zwölf auf vier Monate verkürzt. Bei der Fortführungsprognose muss die Geschäftsleitung einen Finanzierungsplan ausarbeiten. Für den Prognosezeitraum muss eine ausreichende Liquidität festgestellt werden. Ist dies der Fall, besteht eine positive Fortführungsprognose.
Mit dem verkürzten Zeitraum für die Prognose sollten Insolvenzen vermieden werden. Die Sonderregelung war ein Teil des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenmilderungsgesetzes (SanInsKG), das im November 2022 in Kraft getreten ist. Die Regelung war zeitlich begrenzt und läuft zum 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 wird wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum für die zu erstellende Fortführungsprognose abgestellt. Innerhalb dieser zwölf Monate dürfen keine Liquiditätslücken bestehen.
Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt, birgt dies ein großes Haftungsrisiko. Die Frist für die Erstellung eines Insolvenzantrags wegen einer Überschuldung beträgt acht Wochen. Ab dem Januar 2024 wird diese Frist allerdings auf sechs Wochen reduziert. Damit das Haftungsrisiko vermieden wird und eine Insolvenzverschleppung nicht eintritt, sollten Unternehmen frühzeitig überprüfen, ob eine Verschuldung und Insolvenzreife vorliegt.
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Grundsätzlich sind Vorstand und Geschäftsführer großen Haftungsrisiken ausgesetzt. Auch gegenüber der Gesellschaft haften sie oftmals. Bei einem Kartellrechtsverstoß haften Vorstand und Geschäftsführer allerdings nicht persönlich für die Geldbußen, die gegen das Unternehmen verhängt werden. Dies wurde vor dem OLG Düsseldorf mit Urteil vom 27.07.2023 entschieden (Az. VI-6 U 1/22).
In dem Fall wurde ein Geschäftsführer von der GmbH und der AG verklagt. Der Geschäftsführer der GmbH war gleichzeitig auch der Vorstandsvorsitzende der AG. Die beiden Unternehmen waren miteinander verbunden und waren innerhalb der Edelstahlbranche tätig. Der Beklagte hatte sich innerhalb dieser Branche abgesprochen und sensible Informationen ausgetaucht. Aufgrund der unzulässigen Kartellabsprachen hatte das Bundeskartellamt Geldbußen gegen eine Vielzahl von Unternehmen der Branche verhängt. Unteranderem gegen die GmbH wurde ein Bußgeld verhängt.
Die GmbH hat aufgrund dessen von dem Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe des festgesetzten Bußgeldes verlangt. Gegen die AG wurde zwar kein Bußgeld verhängt, allerdings hat die AG die Erstattung von den entstandenen Aufklärungskosten und Rechtsanwaltskosten gefordert.
Das OLG hatte entschieden, dass für den Beklagten als Geschäftsführer und Vorstandvorsitzenden keine Haftung besteht. Eine Haftung scheidet deshalb aus, weil die kartellrechtlichen Vorschriften getrennte Bußgelder für die Unternehmen einerseits und die handelnden Personen andererseits vorsehen. Auch in diesem Fall wurden getrennte Bußgelder verhängt. Könnten die Unternehmen nun den Geschäftsführer in Regress nehmen, würde dies den Sanktionscharakter unterlaufen, den das Bußgeld gegen das Unternehmen bezwecken soll. Damit könnten die Unternehmen die Verantwortung umwälzen und sich selbst herausziehen. Dies ist vor allem bei den Fällen relevant, in denen der Geschäftsführer oder der Vorstand eine D&O Versicherung abgeschlossen hat.
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