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Mogelpackung: Wenn Kuchenverpackungen täuschen


Dass die Frage darüber, ob eine Verpackung irreführend für einen Verbraucher ist, immer wieder vor Gericht landet ist nichts Neues. Vor allem Mogelpackungen müssen sich immer wieder behaupten

Auch der OHG (Oberste Gerichtshof) musste nun wieder darüber entscheiden, ob eine Minderbefüllung von Kuchenverpackungen von 40 bis 50 % als irreführend einzustufen sind, wenn die genutzte Verpackungstechnik keine Reduktion zulässt.

Der Fall: Schokokuchen mit Luft verpackt

Im Mittelpunkt des Falls stand die Verpackung eines Schokokuchens. Diese war mit fünf einzeln in Silberfolie verpackten Kuchenstücken bepackt.

Auf der Seite der Verpackung war das Füllgewicht wahrheitsgemäß mit 150 g angegeben.

Doch da die einzelnen Kuchen sehr großzügig mit Luft verpackt wurden stellte sich die Frage, ob hierdurch eine Irreführung der Verbraucher durch eine Mogelpackung vorliegt.

Vermeidbare Überdimensionierung oder technische Notwendigkeit?

Ob eine Irreführung der Verbraucher vorliegt oder nicht hängt davon ab, ob eine vermeidbare Überdimensionierung der Verpackung vorliegt oder hierzu eine technische Notwendigkeit bestand.

Nach der Versiegelung enthielten die Einzelverpackungen, die mit warmer Luft gefüllt wurden, ein ca. 10% größeres Volumen.

Da das Unternehmen mit einer Verpackungsmaschine aus den 90er Jahren arbeitet war es dem Unternehmen in dem Prozess auch nicht möglich, diese Luft vor dem Verschließen zu entfernen.

Liegt hier also eine technische Notwendigkeit vor oder eine Mogelpackung, wenn Kuchenverpackungen täuschen?

Möglichkeit der Modernisierung

Zwar konnte eine Überdimensionierung mit der verwendeten Maschine aus den 90er Jahren nicht verhindert werden, jedoch besteht die Möglichkeit der Modernisierung.

Mit der Verwendung von neueren Maschinen wäre eine effiziente Nutzung des Packraums möglich. Hierdurch könnten sogar mehr Kuchenstücke in der Verpackung Platz finden.

Daher kam der OGH zu dem Schluss, dass eine technische Notwendigkeit für die Überdimensionierung nicht bestand. Bei Aufrüstung und Modernisierung der Verpackungsmethoden kann dies verhindert werden.

Dazu erscheint die Verpackung auch deutlich größer als der tatsächlich befüllte Inhalt. Denn bei Nutzung von moderneren Verpackungsmethoden könnte ein ganzes Kuchenstück mehr in die Verpackung.

Wahrheitsgemäße Füllmenge steht Irreführung nicht entgegen

Mit seinem Urteil macht der OGH wieder deutlich, dass eine Verpackung, die den Eindruck erweckt einen größeren Inhalt zu haben als dies tatsächlich der Fall ist, eine wesentliche Irreführung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 UWG sein kann.

Dabei hat er auch auf ein Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) (4.6.2015, C-195/14 – Teekanne) Bezug genommen. Hierin hatte er ähnliche Grundsätze zur Präsentation von Produkten formuliert.

Dabei wurde deutlich gemacht: Die Angabe des Gesamtgewichts auf der Verpackung allein ist nicht ausreichend, um eine Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.


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Der vorliegende Fall zeigt mal wieder die Komplexität des Wettbewerbsrechts. Auch bei wahrheitsgemäßen Füllmengenangaben kann eine Irreführung von Verbrauchern vorliegen. Und zwar dann, wenn die genutzte Produktionsart überholt ist.

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