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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bringt viele Neuerungen mit sich. Unter anderem regelt es eine Haftungsbegrenzung für ausgeschiedene Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die grundsätzlichen Regelungen zur GbR finden sich in den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Jedoch mangelt es dort ein einer ausdrücklichen Regelung zur Nachhaftung von Gesellschaftern. Aufgrund dessen greift die Rechtsprechung auf die Regelungen der Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaft und Offene Handelsgesellschaft) aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) zurück. Für die Personenhandelsgesellschaften regelt § 160 HGB die Nachhaftung. Gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 HGB haften ausgeschiedene Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR, welche bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens begründet wurden. Dies sind dann sogenannten Altverbindlichkeiten. Damit ein ausgeschiedener Gesellschafter aber nicht sein Leben lang damit rechnen muss noch für Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden, enthalten auch die aktuellen Regelugen eine Haftungsbeschränkung. Der § 160 HGB sieht weiterhin vor, dass diese Altverbindlichkeiten vor dem Ablauf von fünf Jahren geltend gemacht werden müssen.
Bei dieser Haftungsregelung kommt es regelmäßig zu zwei Fragestellungen:
Als vor dem Ausscheiden des Gesellschafters begrünet gilt eine Verbindlichkeit, wenn die rechtliche Grundlage zuvor geschaffen wurde. Dies kann ein vertragliches Schuldverhältnis sein sowie auch ein gesetzliches Schuldverhältnis. Erforderlich ist, dass die Voraussetzungen für diese Verhältnisse vor dem Ausscheiden vorlagen. Irrelevant ist dabei, ob eine Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Das derzeitige Problem bei der Nachhaftung liegt im Fristbeginn. Die fünf Jahres Frist beginnt erst ab den Tag an zu Laufen, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters erlangt. Dies kann unter umständen Jahre dauern. Dieser Aspekt der Nachhaftung sorgt dafür, dass das Ziel der Haftungsbeschränkung in vielen Fällen nicht erreicht wird. Weiß ein Gesellschaftsgläubiger nicht um das Ausscheiden eines Gesellschafters, kann der Gesellschafter auch noch nach vielen Jahren in Anspruch genommen werden. Dies ist jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt, sodass das MoPeG hier nachträgliche Veränderungen vornimmt.
Was für die OHG und KG bereits gang und gebe ist, soll jetzt durch das MoPeG bei der GbR nachgeholt werden. Bereits jetzt ist es bei OHG und KG so, dass die fünf Jahres Frist mit Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters in das Handelsregister zu Laufen beginnt. Dieser Publizitätsakt sorgt dafür, dass es nicht wie bei der GbR auf die Kenntnis des betroffenen Gesellschaftsgläubigers ankommt. Ist die Tatsache des Ausscheidens eingetragen, kann sich ein Gläubiger nicht mehr auf sein Nichtwissen berufen. Bisher fehlt eine ähnliche Regelung für die GbR. Das MoPeG sieht jedoch vor, dass für Gesellschaften bürgerlichen rechts zukünftig ein Transparenzregister entstehen soll. Dadurch erhalten diese Gesellschaften die Möglichkeit sich eintragen zu lasen und zu einer eGbR zu werden. In dieses Register soll dann auch das Ausscheiden eines Gesellschafters eingetragen werden können. Somit soll es für die GbR in Zukunft auch möglich sein durch Register das Ausscheiden eines Gesellschafters zu publizieren. Diese Änderungen sind jedoch erst für 2024 vorgesehen.
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