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Das Grunderwerbssteuergesetz sieht in seinen §§ 5, 6, 7 Absatz 2 GrEStG Steuerbefreiungen für Gesamthänder vor. Problematisch ist mit dem neuen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), dass der Begriff der Gesamthand im Bürgerlichen Gesetzbuch wegfällt. Ab 01.01.2024 wird man diesen Begriff im BGB daher nicht mehr finden. Unklar war daher, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des GrEStG weiterhin für Personengesellschaften anwendbar sind.
Das GrEStG sieht in seinen §§5,6, und 7 Absatz 2 vor, dass bei Grundstücksübergangen zwischen Personengesellschaften gewisse Steuerbefreiungen zu tragen kommen. Gemäß §5 Absatz 1 GrEStG ist eine Gesamthand eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Gemäß §5 GrEStG gibt es dann Steuerbefreiungen, wenn ein Grundstück von einem Gesamthand auf einen Gesamthänder übergeht, und umgekehrt, §6 Absatz 1, Absatz 2 GrEStG. Zudem gibt es dann Steuerbefreiungen, wenn ein Grundstück zwischen Gesamthandsgemeinschaften übergeht, sofern diese beteiligungsgleich sind, §6 Absatz 3 GrEStG. Der letzte wichtige Befreiungstatbestand ist der §7 Absatz 2 GrEStG, wonach es dann Steuerbefreiungen gibt, wenn Grundstücke einer Gesamthand flächenweise geteilt werden.
Jedoch enthalten die Steuerbefreiungen für Gesamthänder sowohl Vor- sowie Nachbehaltensfristen. Diese sind an die Beteiligung am „Vermögen der Gesamthand“ geknüpft.
Nach einer ersten Regelung im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz, als Reaktion auf die aufgekommene Diskussion, welche aber nur enthielt, dass es zum 01.01.2024 nicht zum „automatischen“ Sperrfristverstoß kommen wird, haben die Bundesländer und die Bundesregierung eine Kompromisslösung gefunden. Diese positionierten sich vorher strikt gegen ein Auslaufen der Steuerbefreiungen zum 01.01.2024.
Der Kompromiss lautet wie folgt: Es wird eine Verlängerung der Steuerbefreiungen um drei Jahre geben. Dies ist durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geregelt. Im neuen ab 01.01.2024 geltenden §24 GrEStG wird von nun an geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Somit gelten die Steuerbefreiungen für drei Jahre bis zum 01.01.2027 weiter fort.
Leider wird der §24 GrEStG am 01.01.2027 wieder aufgehoben. Wie geht es also danach weiter? Personengesellschaften sollten zunächst prüfen, ob es für sie vorteilhaft sein könnte, Grundstücksübertragungen in den nächsten drei Jahren noch vorzunehmen.
Noch offen ist, was für Regelungen es ab dem 01.01.2027 geben wird. Die Dreijahresregelung zeigt, dass sich der Gesetzgeber Zeit nehmen will, eine geeignete Reglung zu finde. Eine ersatzlose Streichung ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch unwahrscheinlich.
Unsere Tätigkeiten im Gesellschaftsrecht bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Gesellschaft, Gesellschafter und Geschäftsführer. Unsere Anwälte von SBS LEGAL weisen eine umfassende Expertise im Gesellschaftsrecht auf. Wir beraten Sie in allen Belangen des Gesellschaftsrechts und setzen Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durch.
Sie wollen Grundstücke übertragen und haben noch Fragen zu den Steuerbefreiungen? Oder aber Sie haben grundsätzliche Fragen zum MoPeG? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen jederzeit per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.