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Mit Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zum 01.01.2024 ergeben sich wichtige Neuerungen vor allem für die GbR. Wir haben die wichtigsten Infos für euch zusammengefasst, auf welche Gesellschafter achten sollten.
Es gibt von nun an zwei Arten einer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)! Zum einen die rechtsfähige, und zum anderen die nicht rechtsfähige GbR. Bisher gab es die Rechtsfähigkeit der GbR nur durch die Anerkennung durch die Rechtsprechung. Ab dem 01.01.2024 wird aber von nun an in §705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neue Fassung geregelt sein, dass die GbR selbstständig Verbindlichkeiten eingehen und Rechte erwerben kann. Dies aber nur, wenn es dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter entspricht.
Nun ist auch die GbR gesetzlich ein eigenständiger Rechtsträger und kann rechtskräftig agieren. Zudem kann sie eigenes Vermögen bilden. Dies wird sich aus §§713 und 722 BGB ergeben. Hiernach sind Beiträge der Gesellschafter und die durch die durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft und in dieses Vermögen kann nach Erwerb einen Zwangsvollstreckungstitels auch vollstreckt werden. Dies erleichtert die Praxis ungemein, denn es gibt nun allgemeine Regelungen und Unklarheiten wurden aus der Welt geschafft.
Ab jetzt gibt es dann durch das MoPeG ein Gesellschaftsregister für die GbR, durch welches die GbR eintragungsfähig wird. Dieses Register wird zukünftig beim Amtsgericht geführt. Für die GbR gibt es zwar keine gesetzliche Eintragungspflicht, teilweise wird die Eintragung aber zwingend vorausgesetzt. Zum Beispiel dann, wenn man in andere öffentliche Register eingetragen werden möchte. Daher entsteht eine sogenannte faktische Eintragungspflicht.
So eine entsteht zum Beispiel dann, wenn die GbR
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► Update: Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister
Erfolgt die Eintragung ins Gesellschaftsregister, muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft Bürgerlichen Rechts“ (eGbR) tragen. Dies ergibt sich aus §707a Absatz 2 BGB. Zudem ist neu, dass die GbR ein umwandlungsfähiger Rechtsträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der neuen Fassung des Umwandlungsgesetzes zum Beispiel in eine GmbH umgewandelt werden kann. Nach §707a Absatz 3 BGB neue Fassung gilt auch im Rechtsverkehr ein Gutglaubensschutz. Das gilt beispielsweise für Eintragungen wie der Gesellschafterbestand oder die Vertretung der Gesellschaft.
Sofern aber eine GbR in das zum 01. Januar 2024 neu einzuführende Gesellschaftsregister eingetragen wird, ist die dann entstehende eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GWG) zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ist z.B. dann notwendig, wenn die GbR eine Immobilie halten will. Sollte man dann die Transparenzregistereintragung vergessen, kann es Bußgelder geben. Daher sollte man darauf achten, die Mitteilung an das Transparenzregister nicht zu vergessen!
Auch für die GbR gilt die neue Gesellschafterklage nach §715b GBG neue Fassung.
Wir als Fachanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie in allen Belangen rund ums Thema Gesellschaft gründen. Sie haben noch weiterer Fragen zu den Neuerungen für die GbR oder zu anderen Gesellschaften? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie fachbasiert und zielorientiert und vertreten Sie gerichtlich sowie außergerichtlich und setzen Ihre Interessen durch.
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