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Corona: Mund-Nasen-Bedeckung vs. Atemschutzmaske


Onlineshop-Besitzer sollten mit Coronavirus-Bezügen vorsichtig sein

Die falsche Bezeichnung kann teuer werden!

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sind inzwischen weitreichend und treffen einen jeden auch im Alltag – von Kontaktbeschränkungen bis hin zum Tragen von Masken im Einzelhandel und den öffentlichen Verkehrsmitteln. Besonders die Masken-Thematik hat für Aufregung gesorgt, da teilweise noch nicht einmal mehr das Pflegepersonal mit entsprechenden Masken versorgt werden konnte. So haben viele Menschen begonnen, ihre Masken selber zu nähen und andere wiederum haben die Chance ergriffen und sich einen neuen Geschäftszweig aus dem Vertrieb von Mund-Nasen-Schutzmasken aufgebaut. Jedoch sollten Onlineshop-Besitzer und Masken-Näher auf ihrer Website vorsichtig mit Aussagen zu dem Coronavirus und der Pandemie sein, insbesondere, wenn sie diese als Werbung für ihre Produkte nutzen und die Aussagen geeignet sind, bei den Verbrauchern weitere Angst und Panik vor dem Virus zu schüren. In manchen Fällen greift nun auch die Verbraucherzentrale ein und spricht über Abmahnschreiben Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen unzulässiger geschäftlicher Handlungen und wegen Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze aus.

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Unlautere geschäftliche Handlungen nach § 4a UWG

Onlineshop-Besitzer sollte mit Aussagen zur Coronavirus-Pandemie auf ihrer Website vorsichtig sein und darauf achten, dass sie nicht gegen § 4a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Nach § 4a Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2, S. 2 Nr. 3 handelt unlauter, „wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch unzulässige Beeinflussung“.

§ 4a Abs. 2 UWG liefert weiteren Aufschluss darüber, wann eine solche aggressive geschäftliche Handlung genau vorliegt. Im Falle von Onlineshop-Besitzern, welche Mund-Nasen-Schutzmasken oder ähnliche Pandemie-bezogene Produkte während der Corona-Krise vertreiben, ist hierbei § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 S. 2 UWG relevant. Ersterer besagt, dass auf „die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen“ abzustellen ist. Zu diesen Umständen zählt nach Abs. 2 S. 1 unter anderem die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Verstöße gegen § 4a UWG während der Coronavirus-Pandemie

Onlineshop-Besitzer betonen auf ihren Seiten teilweise die besondere Gefährlichkeit des neuartigen Coronavirus sowie die immer noch steigenden Infektionszahlen, den Mangel an Atemschutzmasken und blenden aktuelle Nachrichten zu der Pandemie auf ihren Verkaufsseiten ein. Mit solchen Darstellungen sollte man jedoch vorsichtig sein, da sie meist als rechtswidrige aggressive geschäftliche Handlungen zu werten sind, welche scheinbar bewusst auf die unzulässige Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern abzielt.

Eine starke Betonung der Gefährlichkeit bezieht sich beispielsweise auf eine Unglückssituation, wie sie § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UWG beschreibt. Zu solchen Unglückssituationen zählen auch Katastrophen wie eine globale Pandemie. Zudem handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie um einen besonderen Umstand im Sinne von § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 UWG, welcher zu außerordentlicher Angst führt.

Wenn auf der Seite eines Onlineshops nun immer wieder Bezug auf das Virus genommen wird, so gilt dies als rechtswidrig, da es nach dem Gesetz dazu geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern in geschäftlich relevanter Weise erheblich zu beeinträchtigen, sodass die ohnehin in der Gesellschaft vorhandene Angst vor einer Ansteckung weiter gefördert, ausgenutzt und damit Bestellungen generiert werden. Die Betonung, dass es sich um ein tödliches Virus handelt und andere Vertreiber bereits aufgrund von Lieferschwierigkeiten den Schutz nicht mehr zuverlässig leisten können eignet sich, um Bestellungen zu generieren und den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu drängen, die er oder sie eventuell so sonst nicht getroffen hätte.

Vorsicht vor angstschürenden Aussagen!

Bei der aktuellen Pandemie handelt es sich um eine so gravierende Ausnahmesituation, dass große Bevölkerungskreise verängstigt sind und somit ihr Kaufverhalten durch solche Darstellungen und Aussagen leicht manipulierbar ist. Entsprechend des Verbraucherschutzes würde es der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen, diese Ängste rücksichtsvoll zu behandeln und nicht aus persönlichem Gewinnstreben noch verstärken zu wollen. Wenn Onlineshop-Besitzer nun jedoch Aussagen, dass die Pandemie gerade erst begonnen habe und die Zahl der Infektionen stetig steige tätigen, suggeriert dies, dass es dem Besitzer gerade auf die Angststeigerung ankommt. Zudem bieten sie zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über das angebotene Produkt keinerlei Mehrwehrt. Durch solche Darstellungen besteht die Gefahr, dass die Rationalität der Kunden völlig in den Hintergrund rückt und panische Gedanken ein irrationales (Hamster-)Kaufverlangen auslösen, welche zu Käufen führen, die sonst nicht oder nicht so getätigt worden wären.

Auch aus Gesichtspunkten der Interessenabwägung besteht kein Bedürfnis, einen Onlineshop für z.B. Atemschutzmasken mit zahlreichen Bezügen zu einer Pandemie zu versehen, weswegen Besitzer auf diese lieber verzichten sollten. Wenn überhaupt, sollte nur zu einer sehr nüchternen Darstellung der aktuellen Lage und einem Hinweis, dass Atemschutzmasken die Verbreitung des Virus verlangsamen können, gegriffen werden – dies wäre rechtlich noch angemessen. Wenn die Bezüge zur Pandemie auf der Website jedoch (fast) genauso viel Platz einnehmen wie die Produkte selbst und mit entsprechenden Aussagen zuvor beschriebenes Verhalten provoziert wird, laufen die jeweiligen Onlineshop-Besitzer allerdings Gefahr eine Abmahnung der Verbraucherzentrale zu erhalten, weswegen solche Bezüge mit Bedacht gewählt oder auch ganz vermieden werden sollten.

 


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