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| Sonstige Rechtsgebiete, Wirtschaftsrecht

Musik-Aggregator muss Künstlersozialabgabe zahlen


Künstlersozialabgabe trifft auch die digitale Musikbranche

Streaming-Plattformen und digitale Vertriebswege haben die Musikbranche grundlegend verändert. Musik wird heute weltweit innerhalb weniger Sekunden veröffentlicht, verteilt und vermarktet. Dass dabei aber weiterhin klassische rechtliche Pflichten gelten, zeigt nun eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Das Gericht entschied mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23), dass ein Musik-Aggregator grundsätzlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein kann. Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen aus der Musik-, Plattform- und Streamingbranche. Denn das Gericht macht deutlich: Auch digitale Geschäftsmodelle können Teil der künstlerischen Verwertungskette sein. SBS Legal erklärt, wann ein Musik-Aggregator Künstlersozialabgabe zahlen muss und welche Folgen das Urteil für Unternehmen aus der Streaming- und Plattformbranche hat. 

Was ist ein digitaler Musik-Aggregator?

Musik-Aggregatoren übernehmen eine wichtige Rolle im digitalen Musikvertrieb. Sie sorgen dafür, dass Musikdateien, Coverbilder und weitere Informationen technisch aufbereitet und an Streaming-Dienste oder Download-Plattformen weitergeleitet werden. Für viele Künstlerinnen und Künstler ist dieser Zwischenschritt notwendig, da eine direkte Veröffentlichung auf großen Plattformen oft nicht möglich ist. Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin mit einem sogenannten B2B-Aggregator zusammen. Die Musikschaffenden räumten dem Unternehmen dabei umfangreiche digitale Nutzungs- und Vertriebsrechte ein. Anschließend wurden die Inhalte an internationale Online-Portale weitergeleitet.

Reine Technik oder bereits künstlerische Verwertung?

Das Unternehmen argumentierte, es handle sich lediglich um eine technische Dienstleistung innerhalb einer längeren Vertriebskette. Die eigentliche Veröffentlichung erfolge schließlich erst durch die Streaming-Portale. Das LSG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts besteht der wesentliche Zweck des Unternehmens gerade darin, die digitale Darbietung künstlerischer Werke zu ermöglichen. Die technische Aufbereitung und Weiterleitung der Musikdateien sei ein zentraler Teil der Verwertungskette. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Klägerin die Musik nicht selbst öffentlich zugänglich mache. Auch Vermittlungsleistungen könnten ausreichen, um eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz auszulösen.

Warum die Künstlersozialabgabe auch im Streaming gilt

Die Künstlersozialabgabe basiert auf dem Gedanken, dass Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen wirtschaftlich verwerten, an der sozialen Absicherung von Kreativen beteiligt werden sollen. Maßgeblich war nach dem LSG insbesondere § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. KSVG. Danach sind auch sonstige Unternehmen abgabepflichtig, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Das Gericht stellte klar, dass auch digitale Vertriebsmodelle unter diese gesetzlichen Regelungen fallen können. Entscheidend sei nicht, ob ein Unternehmen selbst Inhalte veröffentlicht oder unmittelbar gegenüber Endkunden auftrete. Bereits Vermittlungsleistungen innerhalb der Verwertungskette könnten ausreichen, wenn sie gezielt der Darbietung künstlerischer Werke dienen. Gerade in der modernen Plattformökonomie ist diese Aussage von erheblicher Bedeutung. Viele Unternehmen verstehen sich als reine Technologie- oder Infrastruktur-Dienstleister. Das Urteil zeigt jedoch, dass Gerichte zunehmend die tatsächliche wirtschaftliche Funktion innerhalb digitaler Geschäftsmodelle betrachten.


Digitale Plattformen geraten stärker in den Fokus

Das Urteil betrifft nicht nur klassische Musik-Aggregatoren. Auch andere Unternehmen aus der digitalen Kreativwirtschaft könnten künftig stärker in den Fokus der Künstlersozialkasse geraten. Dies gilt insbesondere für Plattformbetreiber, digitale Vermarktungsdienstleister oder Anbieter kreativer Online-Infrastrukturen. Relevant war im vorliegenden Fall zudem, dass die Musikschaffenden der Klägerin exklusive digitale Nutzungs- und Vertriebsrechte eingeräumt hatten. Dadurch wurde deutlich, dass die Klägerin nicht bloß eine neutrale technische Schnittstelle bereitstellte, sondern aktiv in die wirtschaftliche Verwertung eingebunden war. Die Richter machten außerdem deutlich, dass mehrstufige Vertriebsmodelle im digitalen Bereich keine Besonderheit darstellen, die eine Abgabepflicht automatisch ausschließt. Auch komplexe Plattformstrukturen können daher unter die Regelungen der Künstlersozialversicherung fallen.

Welche Folgen hat das Urteil für Unternehmen?

Unternehmen aus der Streaming-, Medien- und Plattformwirtschaft sollten ihre Geschäftsmodelle rechtlich genau prüfen lassen. Entscheidend sind dabei insbesondere die Vertragsgestaltung, die Rechteübertragung sowie die konkrete Rolle innerhalb der digitalen Verwertungskette. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Dennoch zeigt die Entscheidung bereits jetzt deutlich, dass die Künstlersozialversicherung auch im digitalen Zeitalter eine wichtige Rolle spielt.


SBS LEGAL - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zeigt, dass die Künstlersozialversicherung auch im digitalen Zeitalter weiterhin eine wichtige Rolle spielt. Unternehmen können sich nicht allein deshalb ihrer Abgabepflicht entziehen, weil ihre Leistungen überwiegend technisch oder digital ausgestaltet sind. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktion ein Unternehmen tatsächlich innerhalb der wirtschaftlichen Verwertung kreativer Inhalte übernimmt. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass die rechtlichen Anforderungen rund um digitale Plattformen, Streaming-Dienste und die Künstlersozialabgabe zunehmend komplexer werden. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann deshalb helfen, hohe Nachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden. 

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