Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Bei zahlreichen Musikstücken, die jedes Jahr erscheinen, kommt es zu Rechtsverletzungen. Insbesondere auf Plattformen wie Instagram oder TikTok werden häufig geschütze Musikstücke genutzt, ohne dass eine erforderliche Lizenz vorliegt. Dadurch wird das Urheberrecht der Künstler an ihren Werken verletzt. Viele MusikerInnen wissen auch nicht, wie sie sich dagegen schützen sollen und wann ihre Stücke überhaupt geschützt sind.
§ 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt die „Werke der Musik“ zum Schutzkatalog dazu. Rechtlich versteht man darunter alle persönlichen geistigen Schöpfungen, die sich der Töne als Ausdrucksmittel bedienen. Welche Art der Töne es sind und wie sie erzeugt werden (menschliche Stimme, Instrument, elektronisch etc.) ist unerheblich.
Nicht mal eine körperliche Festlegung, etwa auf Noten oder auf Tonträgern, ist erforderlich. Der Schutz entsteht also unmittelbar, sobald das Werk das erste Mal entsteht. Und schon vorher kann ein Schutz der Entwürfe in Betracht kommen. Man muss das Werk aber nicht erst irgendwo anmelden, um Urheberschutz zu erlangen.
Damit etwas urheberrechtlichen Schutz erlangt, muss es eine persönliche geistige Schöpfung sein. Das Erzeugnis muss auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruhen, sie muss einen geistigen Gehalt aufweisen, eine wahrnehmbare Form gefunden haben und vor allem von der Individualität des Komponisten geprägt sein.
Das klingt natürlich sehr schwammig. Ist aber bewusst so gestaltet, um den Gerichten Flexibilität zu ermöglichen, was eine Entwicklung des Schutzbereiches betrifft. Für Musikwerke ist wesentlich, dass sie durch Töne ein musikalisches Erlebnis, eine Stimmung oder einen Gefühlswert ausdrücken, der sich eben individuell von anderen unterscheidet.
Entscheidende Kriterien fürs Urheberrecht sind die Auswahl der Töne, deren Anordnung, ihr Verhältnis zur Tonart des Stücks und die zugrundeliegenden Harmonien. Eine bestimmte handwerkliche Qualität muss das Musikstück nicht erreichen, es wird aber eher geschützt sein, je mehr es aufweist.
Für einen Urheberrechtsschutz ist nicht ausreichend, wenn man bloß sog. musikalisches Allgemeingut verwendet. Dazu gehört bspw. die ein- oder mehrfache Wiederholung einer Tonfolge und die Verwendung einer aufsteigenden Terz.
Auch der musikalische Stil eines Künstlers selbst ist nicht schutzfähig. Wie wir schon im Artikel zum Thema „Darf KI den Stil eines Künstlers kopieren?“ besprochen haben, kann der bloße Stil grundsätzlich kopiert werden. Das gilt eben auch für Musik.
Insgesamt ist aber keine zu höhe Gestaltungshürde zu verlangen. Die bloß handwerkliche Anwendung musikalischer Lehren ist zwar schutzunfähig, alles darüber aber einem Urheberrechts-Schutz zugänglich. Wie gesagt kommt es auch nicht auf die Qualität der Musik an, sodass ein Schutz recht schnell vorliegen kann.
Es gibt einige bekannte Rechtsstreitigkeiten um das Thema Sound Sampling. Darunter versteht man die Übernahme kleinster Bestandteile eines Musikstücks, um sie auf andere Weise im eigenen Stück zu verbauten.
Der berühmteste Streit ist der „Metall auf Metall“-Fall. Hier wurde ein Stück des Songs Metall auf Metall, geschaffen von der Gruppe Kraftwerk, in einen anderen Song übernommen. Inzwischen erschien nach 20 Jahren das 11. Urteil, ein Ende ist noch nicht in Sicht.
Es können durchaus auch Bestandteile eines Musikstücks als solche geschützt sein. Wohl nicht der bloße Ton oder Akkord, denn diese sind nicht individuell und müssen für die freie Musikschaffung auch ungeschützt bleiben. Bereits kurze Tonfolgen können aber durchaus geschützt sein.
Es muss auch gar nicht das Urheberrecht selbst betroffen sein, denn zu den verwandten Schutzrechten gehört auch das sog. Tonträgerrecht. Dieses steht dem Produzenten des Tonträgers zu. Hier kann schon die Übernahme kleinster Partikel einer Tonaufnahme eine Rechtsverletzung darstellen, solange dieser Teil eine Wiedererkennbarkeit aufweist.
Dem Urheber steht eine ganze Reihe von Rechten zu. Dazu gehören das Veröffentlichungsrecht, das Recht vor Entstellung des Werkes, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und andere.
Klassische Rechtsverletzungen sind die unerlaubte Kopie und öffentliche Zugänglichmachung eines Songs. Verwendet man bspw. ein geschütztes Musikwerk in einem öffentlichen Instagram-Video, liegt darin jedenfalls eine Vervielfältigung und eine öffentliche Zugänglichmachung. Es sollte sich also immer abgesichert werden, ob das Werk gemeinfrei ist oder ob man an eine Lizenz kommt.
Interessant ist auch die Entstellung eines Musikwerks nach § 14 UrhG. Nach der Rechtsprechung zählen dazu bspw. die unerlaubte Nutzung von Kompositionen für Handyklingeltöne oder die Verwendung eines Musikstücks im Wahlkampf einer verfassungsfeindlichen Partei, gegen deren Ziele sich die betroffenen Urheber öffentlich ausgesprochen haben.
Gesellschaften wie die GEMA wären nicht allgemein bekannt, wenn Lizenzen beim Musikurheberrecht keine große Rolle spielen würden. Sie verwalten die Rechte zahlreicher Urheber und Tonträgerhersteller gegenüber Verwendern von Musik. Dabei erfüllen sie die wichtige Aufgabe, die Rechtsinhaber vor einer unerlaubten Verwendung zu schützen.
Ende letzten Jahres gab es viel Kritik an den Lizenzpreisen der GEMA. So entschieden sich zahlreiche Weihnachtsmärkte, keine Musik zu abzuspielen, da die Kosten aufgrund einer Neuberechnung um ein Vielfaches gestiegen sind. Aktuell verhandelt Hessen mit der GEMA, um die Vereine des Landes zu entlasten. Denn für diese ist es zermürbend, sich für jede Veranstaltung um Musiklizenzen zu kümmern.
Wer sich darüber keine Gedanken machen will, sollte nach lizenzfreier Musik Ausschau halten. Davon gibt es nicht wenig, denn das kann zum Vorteil beider Parteien führen. Der Verwender hat Musik und der Künstler erlangt Reichweite. Pixabay, Musicfox und andere Anbieter erleichtern es enorm, lizenzfreie Musik zu finden. Diese kann man dann ohne Kopfschmerzen verwenden.
Das Musikrecht verbindet viele unserer Fachgebiete. So können Ihnen unsere Rechtsanwälte für Markenrecht oder auch unsere Fachanwälte für Medien- und Urheberrecht mit der entsprechenden Expertise zum nächsten nötigen Schritt verhelfen. Sei es das Überprüfen von Verträgen oder auch die rechtliche Beratung in jeglicher Hinsicht des Musikrechts. Dem Beratungsspektrum für Sie als Künstler oder Berufsmusiker sind keine Grenzen gesetzt.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Sie wollen sich rechtlich absichern, etwa als Musiker? Oder Sie sind dabei, ein Label zu gründen? Dann sind Sie bei uns richtig.