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Muss die Privatanschrift im Handelsregister stehen?


OLG Köln setzt neue Anforderungen für Handelsregisteranmeldungen

In das Handelsregister müssen viele Informationen einer Gesellschaft eingetragen werden, wie der Firmenname, der Sitz der Gesellschaft und die Geschäftsanschrift. Auch Informationen über die Geschäftsführer müssen in der Handelsregisteranmeldung aufgeführt werden. Viele Geschäftsführer möchten allerdings nicht, dass allzu viele Informationen über sie öffentlich sind. Insbesondere die Privatanschrift wollen einige Geschäftsführer nicht teilen. Ein Urteil des OLG Köln zeigt kürzlich, dass eine solche Eintragung auch nicht erforderlich ist (Urteil von 09.01.2025 Az. I-4 Wx 19/24).

Handelsregisteranmeldung wurde nicht akzeptiert

In dem vor dem OLG Köln entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft die Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht hatte daraufhin bemängelt, dass die Antragsteller die Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht mitgeteilt hatten. Laut dem Registergericht ist eine solche Mitteilung gem. §§ 7, 23 FamFG und § 12 HGB erforderlich.

§ 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 FamFG - Verfahrenseinleitender Antrag

Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen.


Das Handelsregister ist davon ausgegangen, dass die Wohnanschrift des Geschäftsführers erforderlich ist, um den Geschäftsführer zu identifizieren und zu erreichen. Ohne eine solche Angabe könne die Handelsregisteranmeldung nicht erfolgen.

Privatanschrift nicht notwendig für die Erreichbarkeit

Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt. Begründet wurde die Entscheidung des OLG Köln mit einem Vergleich zu den Voraussetzungen einer Klageerhebung. Nach dem OLG Köln können für die Registeranmeldung keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als für die Klageerhebung gem. § 253 ZPO. Für eine Klageerhebung im Zivilprozess müssen die Parteien bezeichnet werden. Bei der Bezeichnung der Parteien muss auch eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Es muss allerdings keine private Wohnanschrift sein, eine geschäftliche Adresse ist ebenfalls ausreichend. Wichtig ist lediglich, dass die Zustellung an die Parteien erfolgen kann. Wenn diese milden Grundsätze bereits bei der Klageerhebung genügen, dann sollten diese Grundsätze auch bei der Registeranmeldung ausreichend sein. Die Anforderungen der §§ 7, 23 FamFG sind im Vergleich zu § 253 ZPO unbestimmter. Es müsste dementsprechend auch bei der Handelsregisteranmeldung ausreichen, wenn lediglich die Geschäftsanschrift angegeben wird, statt der Privatanschrift.

Identifizierung und Erreichbarkeit muss gewahrt werden

Der Geschäftsführer ist auch mit der Angabe der Geschäftsanschrift erreichbar. Die Erforderlichkeit der Erreichbarkeit und Identifizierung ist somit bereits gewahrt. Um die Identifizierung der Geschäftsführer zu erreichen, könnte das Handelsregister in dem Fall auch eine Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde erfragen, um die Privatanschrift zu erhalten. Trotz dieses Urteils kann allerdings in einigen Fällen dennoch die Angabe der Privatanschrift erforderlich sein. In Einzelfällen kann die Wohnanschrift notwendig sein, um die Geschäftsführer zu identifizieren und eine Erreichbarkeit zu erzielen. Ein solcher Einzelfall kann etwa bestehen, wenn angenommen werden kann, dass eine Zustellung an den Geschäftsführer unter der angegebenen Geschäftsanschrift nicht möglich sein wird.

Praxis nimmt durch das Urteil wahrscheinlich eine Wendung

Damit endet wahrscheinlich die bisherige Praxis, nach der die Wohnanschrift von Geschäftsführern verlangt wurde. Ohne einen Anlass konnte die Privatanschrift von den Geschäftsführern verlangt werden, damit eine Handelsregisteranmeldung erfolgreich sein konnte. Dies wird in Zukunft wahrscheinlich anders geregelt werden, weil das Urteil des OLG Köln entgegengehalten werden kann.

Datenschutz wird gestärkt

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit des Datenschutzes. Das Urteil stärkt den Datenschutz für die Geschäftsführer. Dieser Aspekt ist insbesondere wichtig, seit das Handelsregister kostenfrei online eingesehen werden kann. Das Urteil stärkt Datenschutz und verringert das Risiko von Datenmissbrauch. Außerdem wird damit die ein oder andere Handelsregisteranmeldung reibungsloser verlaufen.


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Eine versäumte oder fehlerhafte Handelsregisteranmeldung kann rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben. In einigen Fällen kann sogar ein Bußgeld verhängt werden. Um die Handelsregisteranmeldung ordnungsgemäß durchzuführen, muss genau beachtet werden, welche Informationen gemeldet werden müssen und wie die Anmeldung am besten erfolgt. Mit unserer Unterstützung müssen Sie sich um Handelsregisteranmeldungen keine Sorgen mehr machen. Unser Team verfügt über eine langjährige Erfahrung hinsichtlich dieser Anmeldung und weiß was zu beachten ist.

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