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Brexit & UK-Marke: kein Widerspruch gegen EU-Marke möglich


Britische Markenrechte haben in der EU ihre Schutzwirkung verloren 

Die „früheren Rechte“ gelten nämlich nur für Mitgliedstaaten. Mit dem Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus der EU ist das Land bekanntermaßen nicht nur von Pflichten befreit worden, sondern hat vor allem auch viele Rechte aufgeben müssen, besonders in wirtschaftlicher Hinsicht. Derzeit und sicherlich auch zukünftig noch beschäftigt Juristen deswegen, welche Auswirkungen der Brexit eigentlich konkret in einzelnen Bereichen hat. Inwiefern hat sich die Rechtslage geändert?

eu brexit flagge fahne europa

In Bezug auf das Markenrecht hatte sich die Frage gestellt, ob das VK als Nicht-(mehr-)EU-Staat „frühere Rechte“ bei britischen Marken besitzt. Mit „früheren Rechte“ ist gemeint, wer als erstes ein Recht auf eine Marke hatte, weil er diese früher hat eintragen lassen – also bevor jemand anderes dieselbe Marke in einem anderen Mitgliedstaat angemeldet hat. Hat man nämlich ein nationales Recht auf eine Marke und sieht dann, dass jemand anderes diese Marke als EU-Marke eintragen lässt, kann man dagegen Widerspruch einlegen, und zwar vor dem European Union Intellectual Property Office (EUIPO). Dieses „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ ist für die Eintragung der Unionsmarken und der Gemeinschaftsgeschmacksmuster (so etwas wie das eingetragene Design in Deutschland) zuständig.

Am 12.02.2021 hat der EUIPO nun über einen Markenwiderspruch entschieden. Es ging darum, ob nach dem Brexit britische Markenrechte noch „frühere Rechte“ sind und damit eine Schutzwirkung in der EU haben. Kann mit einer britischen Marke noch Widerspruch gegen eine EU-Marke eingelegt werden? Maßgeblich zur Entscheidungsfindung war hierbei Artikel 8 der Unionsmarkenverordnung (UMV).

► Was ist ein Geschmackmuster?


Der Fall: Britisches vs. deutsches Unternehmen

Ein deutsches Unternehmen, das international im Bereich Mode tätig ist, hatte sich beim EUIPO eine Wortmarke eintragen lassen: #sorrybro. Sie sollte z.B. für Kleidung und Schuhe gelten. Im Dezember 2017 bekam das Unternehmen dann eine Abmahnung. Ein walisischer Comedian und YouTuber meinte, dass ihm bereits die Wortmarke #sorrybro gehöre, und legte beim EUIPO deswegen Widerspruch gegen die Unionsmarke des deutschen Unternehmens ein. Dabei stütze er sich auf eingetragene und auch nicht eingetragene Marken von ihm. Tatsächlich hatte er sich nämlich die Wortmarke #sorrybro und eine entsprechende Wortbildmarke eintragen lassen – allerdings nur in Großbritannien. Weder beim europäischen EUIPO noch beim deutschen DPMA gab es diese Marke auf seinen Namen.

Der EUIPO hat sich dem Fall angenommen. Hat der Brite ein Widerspruchsrecht – basierend auf seinen Marken, die allerdings nur im VK eingetragen sind? Und wie sieht es aus mit seinen Marken, die überhaupt nicht eingetragen sind, aber im Handel verwendet werden?


Der Brexit und die Markenrechte: Widerspruchsverfahren möglich?

Eigentlich wurde der Brexit schon zum 31.01.2020 durchgeführt. Die Zeit bis Ende 2020 war bloß noch eine Übergangsphase. Am 01.01.2021 hat das Vereinigte Königreich dann wirklich die EU verlassen. Seitdem haben Inhaber von britischen Marken kein Recht mehr, gegen EU-Marken vorzugehen. Denn: Das VK ist nun bloß ein Drittstaat. Und als solch ein Drittstaat kann es nicht gegen Markenregistrierungen vorgehen (Artikel 8 (UMV)).

Nun stellt sich die Frage, wie die Rechtslage bei Marken aussieht, die noch vor dem 01.01.2021 in Großbritannien eingetragen wurden. Ist da ein Widerspruch und überhaupt ein Verfahren vor dem EUIPO möglich?


Die Entscheidung des EUIPO:

Die Richter am EUIPO haben den Widerspruch aus GB zurückgewiesen – und zwar vollumfänglich, also sowohl in Bezug auf die eingetragenen Marken als auch in Bezug auf die nicht eingetragenen Marken des Briten. (EUIPO Entscheidung vom 12.2.2021, Az.: B 003029595)

Marken, die im UK eingetragen sind, haben keine Schutzwirkung mehr in der EU.

Laut EUIPO ist es irrelevant, ob die britische Marke noch vor dem Brexit (vor dem 01.01.2021) eingetragen wurde. Ausschlaggebend ist dafür die Formulierung „in einem Mitgliedstaat“ als eine Voraussetzung in Artikel 8 (EUTMR). Dieser Status (EU-Mitglied) muss zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht zum Zeitpunkt der Markenanmeldung) erfüllt sein. Denn der Verordnungstext ist im Präsens formuliert. Mit dem Verlassen der EU ist das UK kein Mitgliedstaat mehr und kann demnach auch keine „früheren Rechte“ bei Marken beanspruchen. Ein anderes EU-Land kann also einfach Marken bei sich eintragen lassen, obwohl es diese Marke bereits im UK gibt – wenn diese UK-Marke eben nur im UK eingetragen ist.

► Also: Nur wenn ein Land auch in der EU ist, hat es entsprechende Markenschutzrechte. Verlässt es die EU, hat es diese Rechte nicht mehr – egal, ob die Marke noch vor dem Ausstieg eingetragen worden war (im Sinne des Artikel 8, Absatz 2 (Unionsmarkenverordnung)). Deswegen hat im vorliegenden Fall der EUIPO den Widerspruch bezüglich der im UK eingetragenen Marken abgelehnt.

Marken, die gar nicht eingetragen sind, sind in der EU auch nicht geschützt.

In einigen Staaten können Zeichen wie eine Marke genutzt und geschützt werden, auch wenn sie nicht als solche registriert sind. Das ist möglich, wenn sie im Rahmen des Handels so verwendet werden. Der britische Comedian/YouTuber (Widerspruchsführer) hatte sich auf zwei solcher nicht eingetragenen Marken gestützt, um seinen Widerspruch zur deutschen Unionsmarke geltend zu machen.

Der EUIPO hat allerdings festgestellt: Eine „nicht eingetragene Unionsmarke“ ist keine zulässige Grundlage für einen Widerspruch. Denn nicht eingetragene Marken seien auf EU-Ebene nicht geschützt. Deswegen ist auch dieser Widerspruch gegen die deutsche Unionsmarke (#sorrybro) in Bezug auf die nicht eingetragenen Marken des Briten zurückgewiesen worden.


Was heißt das alles für Inhaber eines britischen Markenrechts?

Zusammenfassend bedeutet die Entscheidung aus Alicante: Wer ein britisches Markenrecht besitzt, hat dieses Recht auch wirklich nur im Vereinigten Königreich. In der EU hat man diesen Schutz nicht mehr. Das heißt, dass europäische Unternehmen dann genau die gleiche Marke in der Union anmelden können – ganz egal, ob diese Marken schon im UK eingetragen sind. Und dabei ist auch ganz egal, ob die Marken schon vor dem Brexit im UK eingetragen wurden.

Wer also ein Markenrecht nur für das UK hat (ein rein britisches Markenrecht), sollte eventuell seine Schutzreche auf die EU oder zumindest auf einzelne EU-Mitgliedstaaten ausweiten. Ansonsten könnten schon bald Unternehmen dieselbe Marke in der EU für sich beanspruchen.


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Geistiges Eigentum ist ein hohes Gut, das unbedingt geschützt werden muss – insbesondere dann, wenn damit ein gewisser ökonomischer Wert verbunden ist. Oftmals assoziiert der Verbraucher ein bestimmtes Produkt, bestimmte Formen oder Farben mit einer bestimmten Marke. Dieser Wiedererkennungswert ist fast wortwörtlich „Gold wert“. Wer seine Marke also offiziell als solche anmeldet, sichert seine Idee so in rechtlicher Hinsicht ab – und schützt sie so vor der Verwendung durch andere.

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