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Damit Verbrauchern erleichtert wird eine gesündere Wahl beim Kauf von Lebensmitteln zu treffen, müssen Unternehmen dementsprechend ihrer Pflicht zur Nährwertkennzeichung nachkommen. Hiernach müssen Nährwerte in Form einer Tabelle aufgeführt werden, um den Verbrauchern hierdurch einen besseren Überblick zu verschaffen, als dies bei einem Fließtext der Fall wäre.
Eine falsche Darstellung der Nährwertangaben, kann eine Abmahnung zur Folge haben. Zwar existiert zum Thema bisher noch keine Rechtsprechung, dennoch ist zu befürchten, dass sich ein Gericht der Ansicht der Abmahner anschließt und einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß feststellt, da europarechtliche Vorgaben zum Schutze der Verbraucher missachtet wurden.
Wir klären auf, was es zu beachten gilt, um einen rechtssicheren Verkauf zu ermöglichen.
Zuletzt wurde ein Lebenmittel, das auf Amazon angeboten wurde, von einem Abmahner beanstandet. Die Nährwerte wurden nämlich ausschließlich in Form eines Fließtextes in der Beschreibung des Artikels genannt. Gemäß der Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind Nähwertangaben allerdings nur in Tabellenform darzustellen. Zwar fehlte es nicht an den Pflichtangaben gemäß der LMIV. Es erfolgte sogar eine Aufführung der „Big 7“ der Nährwerte im Angebot, dies allerdings nur innerhalb eines Fließtextes, womit die optische Darstellung nicht der LMIV entspreche.
Alle Pflichtangaben müssen im Angebot vollständig aufgeführt sowie formal korrekt dargestellt werden, um Abmahnungen zu vermeiden.
Fehlt es an der Angabe der Nährwertangaben in Tabellenform, sei die ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß, so der Abmahner. Verbrauchern würden damit nämlich wesentliche Informationen gemäß § 5b Absatz 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entzogen, was nach § 5a Absatz 1 UWG unlauter sei. Daher forderte der Abmahner von Abgemahnten die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, mit der sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner vertraglich verpflichtet, die Nähwertangaben künftig nur in Tabellenform darzustellen, sowie die Übernahme der Abmahnkosten.
Verstößt der Abgemahnte gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung, muss dieser pro Verstoß eine mittlere vierstellige Vertragsstrafe entrichten.
Dies könnte vor allem bei Amazon-Angeboten zu einem wirtschaftlichen, unberechenbaren Risiko führen.
Dritte Händler, die an demselben Listing haften, sind nämlich in der Lage, den Angebotsinhalt zu jedem Zeitpunkt zu verändern. Folglich könnten Tabellen gelöscht werden, woraufhin die Nähwertangaben nur noch im Fließtext vorkommen würden. Für Händler, die zuvor bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, kann dies schnell heikel werden.
Es ist davon auszugehen, dass es bei Amazon tausende solcher falsche Formatierungen gibt, die jederzeit abgemahnt werden können.
Ausschlaggebend bei der Darstellung von Nährwerten , ist die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Angaben. Daher schreibt Artikel 34 Absatz 2 LMIV vor, dass die Nährwertkennzeichnung in Tabellenform und in einer bestimmten Schriftgröße erfolgen muss. Dabei müssen mindestens sieben Werte aufgeführt sein („Big7“): Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Um die Werte vergleichen zu können, werden die sie pro 100 Gramm oder Liter herunter gerechnet.
Die einzelnen Nährstoff- und Brennwertmengen müssen im Bezug zum jeweiligen Nährstoff oder Brennwert untereinander in der Tabelle aufgeführt werden. Die Pflichtangaben sowie freiwilligen Zusatzangaben sind innerhalb einer Tabelle aufzulisten. Die Nähwertangaben müssen separat untereinander dargestellt werden, was in einem Fließtext nicht machbar ist.
Ausschließlich aus Gründen des Platzmangels darf von der vertikalen, tabellarischen Darstellung abgewichen und auf die Darstellung hintereinander ausgewichen werden. Vom Händler muss nachgewiesen werden, dass die vertikale Tabellenform aufgrund technischer Gründe der Implementierung nicht möglich ist. Häufig herrscht ein solch relevanter Platzmangel im Zuge einer Appp-Darstellung.
Es reicht hingegen nicht aus, dass aufgrund optischer Gründe auf die Tabellenform verzichtet werden kann. Auf webbasierten Verkaufsplattformen müssen die Nährwertangaben also typischerweise in einer Tabelle aufgeführt werden.
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