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| Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht
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Ein Online-Shop hatte Nahrungsergänzungsmittel für Kraftsportler angeboten und für diese geworben. Bei diesen Nahrungsergänzungsmitteln handelte es sich um Aminosäure-Produkte, die als Kapseln zu je 30 Stück in einer Verpackung verkauft wurden.
Dabei war die Gewichtsangabe auf der Verpackung folgendermaßen bezeichnet: 30 Kapseln = 27,9 g.
Diese Angabe wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als nicht ausreichend eingestuft.
Das Gericht stellte klar, dass das angebotene Produkt als Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel sei und als solches mit der Angabe der Füllmenge angeboten werden müsse.
Das OLG Düsseldorf bezog sich dabei auf die nach § 2 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PAngVO) bestehende Pflicht zur Grundpreisangabe.
Diese Grundpreisangabe beziehe sich auf die Pflicht zur Angabe der Menge, des Gewichts und des Volumens des angebotenen Produkts.
Das stärke den Verbraucherschutz, indem der Verbraucher alle erforderlichen Informationen über das Produkt und den dafür verlangten Preis erfahre, um damit einen Preisvergleich vornehmen und eine fundierte Kaufentscheidung treffen zu können.
Die Grundpreisangabe diene dabei laut OLG dazu, dass der Verbraucher durch Erfassung des Preis-Mengen-Verhältnisses den Preisvergleich für sich vornehmen könne.
Daher müsse der Grundpreis nach Ansicht des Gerichts in den Fällen, in denen eine Angabe zur Füllmenge einer Ware notwendig sei, immer mit angegeben werden.
Daraus folgend entschied das Gericht im Sinne des Verbraucherschutzes, dass die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises unabhängig davon bestehe, in welcher Form das Produkt angeboten werde. Auch wenn, wie im Falle der Nahrungsergänzungsmittel für Kraftsportler, nicht die Füllmenge angegeben werde, sondern die Anzahl der Einzelverpackungen, müsse daher die Grundpreisangabe auf der Verpackung abgedruckt werden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2019, Az. 15 U 55/19)
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