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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
Blog News
Wer Nahrungsergänzungsmittel, die aus Vitaminen, Mineralstoffen oder anderen Stoffen bestehen und keine neuartigen Lebensmittel darstellen, in den Verkehr bringen möchte, muss diese zunächst bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Diese Anzeige wird dann an die Behörden der Länder, die für die Lebensmittelüberwachung zuständig sind, und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weitergeleitet. Eine Zulassung oder Genehmigung wird jedoch nicht erteilt.
Die Händler sind selbst dafür verantwortlich die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die auch auf den Onlinehandel anwendbar sind. Und dabei gilt es einiges zu beachten, u.a. bezüglich des Verkaufs und der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln.
So richtet sich die Kennzeichnung von Lebensmitteln nach der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, EU Nr. 1169/2011) und der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).
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So müssen Nahrungsergänzungsmittel nach § 4 Absatz 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) in einer Fertigverpackung mit den folgenden notwendigen Kennzeichnungsangaben verpackt werden, um den Verbraucher ausreichend zu informieren: Die Kategorie zu der die Nahrungsergänzungsmittel gehören, die empfohlene tägliche Verzehrmenge, sowie ein Warnhinweis, dass die Verzehrmenge nicht überschritten werden darf. Weitere Hinweise sollen deutlich machen, dass Nahrungsergänzungsmittel eine ausgewogene gesunde Ernährung nicht ersetzen können und Eltern davon abhalten, sie in der Reichweite von Kindern aufzubewahren.
Zusätzlich muss die Menge der Nährstoffe und der Zusatzstoffe angegeben werden. Diese Masse an Vorgaben, die es zu beachten gilt, kann aber auch Verwirrung stiften. So befasste sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.11.2021 (C 388 / 20) mit der Frage, ob eine doppelte Nährwertkennzeichnung auf einer Lebensmittel-Packung rechtswidrig sei. Er entschied, dass eine Angabe bei Lebensmitteln zulässig sei, die typischerweise erst auf eine bestimmte Weise zubereitet werden müssen. Können Lebensmittel hingegen unterschiedlich zubereitet werden, sei die Vergleichsmöglichkeit zwischen mehreren Produkten nicht mehr gegeben.
Aber wer ist für die gesetzeskonforme Lebensmittelkennzeichnung verantwortlich? Antworten liefert Artikel 8 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Im Oktober 2020 fiel vom Verwaltungsgerichtshof eine Leitentscheidung dazu. Die primäre Verantwortung kommt den Lebensmittelunternehmen zu, die das jeweilige Lebensmittel unter ihrem Namen vermarkten. Lebensmittelunternehmen wird zudem die Abgabe von Lebensmitteln untersagt, die wissentlich nicht die Kennzeichnungspflichten erfüllen. Ihnen wird eine umfassende Verantwortung bezüglich jeder Vertriebsstufe zugewiesen. Dies gilt auch für den Händler eines fremden Produkts. Der Verwaltungsgerichtshof spricht sich damit gegen eine Stufenverantwortung, wo jede Vetriebsstufe nur für die ihr zugeschrieben Verstöße haftet, aus und befürwortet eine Kettenverantwortung: Jeder Händler ist danach auch für Kennzeichnungsmängel von Fremdmarken, die er in den Verkehr bringt oder - wie in dem entschiedenen Fall vor dem VwGH - nur zum Verkauf bereithält, verantwortlich. Jedoch nur dann, wenn ein Verschulden bei ihm festzustellen ist. Hat er hingegen präventiv ein System zur Kennzeichnungs-Compliance errichtet, kann ihm - bei einem gleichwohl eingetretenen Verstoß - keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden. Somit hätte er sich dann nicht strafbar gemacht.
Mit der Frage, was auf einer Verpackung stehen darf, beschäftigte sich auch der EUGH in seinem Urteil vom 01.10.2020 (C-485/18). Anlass für diese Entscheidung bot die Klage eines französischen Molkereikonzerns. Diese richtete sich gegen eine nationale Vorschrift, die vorschrieb, dass die Herkunft der vorverpackten Lebensmittel anzugeben sei. Der Molkereikonzern sah darin einen Verstoß gegen die EU-Verordnung zur Lebensmittelinformation (LMIV), die genaue Voraussetzungen bezüglich der einheitlichen Kennzeichnung von Lebensmitteln vorsähe.
Der EuGH sah grundsätzlich keinen Verstoß gegen Unionsrecht, wenn EU-Mitgliedstaaten bezüglich der Lebensmittel-Kennzeichnung zusätzliche Herkunftsangaben auf ihren Verpackungen fordern. Für solch eine weitergehende Kennzeichnung müssten allerdings weitere Voraussetzungen der Verordnung vorliegen, wie beispielsweise der Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Herkunftsbezeichnungen, der Betrugsvorbeugung, der kommerziellen Eigentumsrechte oder des Verbraucherschutzes. Des Weiteren kann solche eine nationale Vorschrift nur erlassen werden, wenn zwei besondere Voraussetzungen eingehalten werden. Diese sind nacheinander zu prüfen: So muss in einem ersten Schritt bewiesen werden, dass eine nachweisliche Verbindung zwischen der Herkunft oder dem Ursprung und den bestimmten Qualitäten des Lebensmittels besteht. In einem zweiten Schritt muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten beweisen können, dass die Verbraucher ein wesentliches Interesse an diesen Informationen haben und ohne diese Angaben darüber in die Irre geführt werden könnten, woher das Lebensmittel stamme. In die Beurteilung dieser Verbindung können jedoch nicht bloß subjektive Kriterien reinspielen. Auch ein geringes Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Transportfähigkeit von Lebensmitteln werden nicht vom Begriff „Qualitäten“ umfasst. Vielmehr sei der Begriff so zu deuten, dass er im Zusammenhang zu dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels steht.
Als Kanzlei für Lebensmittelrecht kümmern wir uns auch um dessen Sondergruppe dem Nahrungsergänzungsmittelrecht. Zwar bestehen umfangreiche rechtliche Vorgaben, dabei ist jedoch jedes Unternehmen auf sich allein gestellt, diese rechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Dabei werden Kenntnisse über nationale und europäische Vorgaben vorausgesetzt. Zusätzlich wird dies durch die ständigen Änderungen von Verordnungen und Gesetzen erschwert.
Unsere Anwälte sind bezüglich der nationalen und europarechtlichen Vorgaben auf dem neusten Stand. Auf dieser Grundlage beraten wir unsere Mandanten von der Idee bis zum Produkt und schaffen Rechtssicherheit für Marketing- und Vertriebsprozesse.
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