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Nahrungsergänzungsmittel: Risiken bei der Werbung


In der EU gelten für die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel strenge rechtliche Vorgaben. Insbesondere wenn die Werbung gesundheitsbezogene Angaben enthält, ist Vorsicht geboten. Angaben über die Wirkung der Inhaltsstoffe sind ein zentraler Punkt, um sich anderen Unternehmen gegenüber zu behaupten. Derartige Behauptungen müssen jedoch wissenschaftlich abgesichert und zugelassen sein. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist essenziell, um unerwünschte Konsequenzen, wie etwa eine Abmahnung, zu verhindern. Mehr dazuerfahren Sie im folgenden Artikel.

Unzulässige Werbung mit Nahrungsergänzungsmitteln

Die Health Claims Verordnung (HCVO) ist eine am 20.12.2006 vom Europäischen Parlament und des Rates erlassene Verordnung. Die HCVO hat den Zweck, zum Gesundheitsschutz beizutragen, indem sie zum Beispiel fordert, dass eine Werbung mit Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig ist, wenn die Angaben von der EU wissenschaftlich anerkannt sind. Um gesundheitsbezogene Angaben handelt es sich nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der HCVO, wenn dem Verbraucher erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Produkt oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft deshalb sämtliche gesundheitsbezogene Angaben, bevor diese zugelassen werden.

Neuer Fall der Werbung mit Nahrungsergänzungsmitteln

In mehreren Urteilen hat der EuGH klargestellt, dass das Verbot der unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben uneingeschränkt gilt, solange die Angaben nicht offiziell zugelassen sind. So war es auch im vorliegenden Fall (EuGH, 30.04.25 - C-386/23) des Unternehmens Novel Nutriology, das ein Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Extrakten wie Safran und Melone vertrieb und damit warb, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirkten und Stress reduzieren würden. Ein deutscher Wirtschaftsverband verklagte Novel Nutriology vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Angaben, die unionsrechtswidrig seien. Das deutsche Gericht fragte den EuGH, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, ob diese Aussagen erlaubt seien. Der EuGH führt ebenfalls wieder auf, dass die Angaben nicht von der Europäischen Kommission zugelassen wurden und solange unzulässig sind.

Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Stoffen

Besonders bei pflanzlichen Inhaltsstoffen ist die Situation schwierig. Viele Hersteller greifen auf Pflanzenextrakte zurück, die angeblich eine positive Wirkung haben sollen, allerdings fehlt dafür häufig die wissenschaftliche Bestätigung und Zulassung. Daraus folgt, dass die Vermarktung von pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln nur dann rechtlich unbedenklich ist, wenn die jeweiligen gesundheitsbezogenen Angaben zuvor geprüft, wissenschaftlich belegt und von der EU genehmigt wurden.

Was bedeuten die Vorgaben für die Praxis?

Unternehmen, die in der Vergangenheit mit unbelegten gesundheitsbezogenen Aussagen geworben haben, müssen vorsichtig sein. Die Entscheidung des EuGH macht deutlich: Ohne offizielle Zulassung sind solche Angaben illegal und können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Es besteht daher für Unternehmen die Verpflichtung, ihre Werbung anzupassen, um keine irreführenden Behauptungen mehr aufzustellen. Das betrifft insbesondere Ausschlüsse von Claims wie „stimmungsaufhellend“, „Stressreduzierung“ oder „Energie steigernd“, wenn diese nicht von der EU für die jeweiligen Inhaltsstoffe zugelassen sind. Nicht zugelassene Claims müssen daher jetzt entfernt werden. Unternehmen sollten ihre Werbematerialien prüfen und gegebenenfalls anpassen. Falls die Aussage bislang nicht zugelassen ist, sollten Unternehmen, welche auf eine bestimmte gesundheitsbezogene Wirkung hinweisen möchte, den Zulassungsprozess bei der EU durchlaufen. Dieser Prozess kann langwierig sein, sich aber langfristig auszahlen, da genehmigte Claims das Vertrauen der Verbraucher stärken.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die EU mit ihren Regelungen den Grundstein für einen transparenten und sicheren Markt für Nahrungsergänzungsmittel gelegt hat. Das Verbot unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben zielt darauf ab, Verbraucher vor falschen Erwartungen zu schützen und gleichzeitig Unternehmen zu fairen Wettbewerbsbedingungen zu verpflichten. Wer im Markt für Nahrungsergänzungsmittel erfolgreich sein möchte, sollte die gesetzlichen Vorgaben ernst nehmen, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen. 


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