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Nahrungsergänzungsmittel und Haut in der Werbung


Nahrungsergänzungsmittel in der Kosmetik gefragt

Für ein jüngeres Aussehen, greifen Konsumenten schon längst nicht mehr nur auf Cremes zurück oder beschreiten den Weg zum Schönheitschirurg. Stattdessen liegen Nahrungsergänzungsmittel mit angeblich hautstrafender Wirkung im Trend. Mit diesem Versprechen werben zumindest diverse Unternehmen. Und so stufte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf solch eine Werbung für Nahrungsergänzungsmittel als irreführend und damit unzulässig ein, da die beworbene hautstrafende Wirkung nich nachweisbar sei. Im vorliegenden Fall hatte ein Vetreiber seinen Nahrungsergänzungsmitteln eine Antifaltenwirkung zugeschrieben. 

Das Bewerben der haustraffenden Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels stelle zwar keine gesundheitsbezogene Aussag im Sinne der Health-Claim-Verordnung dar, so das OLG. Dem Anpreisen des angeblichen Faltenkillers sind trotzdem wettbewerbsrechtliche Grenzen gesetzt. Denn der Nachweis der Wirksamkeit der einzelnen Substanzen sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse dargelegt werden, dass das Präparat in seiner Zusammensetzung eine haustraffende Wirkung habe.


Teleshoppingsendung lockte mit vielversprechenden Werbeaussagen

In dem Fall vor dem OLG Düsseldorf hatte das beklagte Unternehmen auf einem Teleshoppingkanal das Nahrungsergänzungsmittel, das aus Hyaluronsäure, Collagen und Estin besteht, präsentiert. Sowohl der Geschäftsführer des Teleshoppingunternehmens, der als Gesundheitsexperte auftrat, als auch ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens empfohlen das Nahrungsergänzungsmittel wegen seiner verjüngenden Wirkung. Sie versprachen, dass sich schon nach 3 Wochen erste Ergebnisse einstellten: So würde es eine deutliche Faltenglättung im Gesicht und am ganzen Körper geben. Dies lasse sich auch wissenschaftlich nachweisen.

Das Unternehmen und der Telshoppingkanal wurden daraufhin von einem Verein, der für den lauteren Wettbewerb kämpft, veklagt, weil er die Werbung als wettbewerbswidrig einstufte und beide auf die Abmahnung nicht reagiert hatten. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf mit seiner Klage Erfolg hatte, legten die Beklagten Berufung vor dem OLG Düsseldorf ein.

OLG Düsseldorf: Werbeaussagen müssen dem Nachweis zugänglich sein

Vom OLG Düsseldorf wurde die Berufung zurückgewiesen. Im Gegensatz zum LG und dem Verein stellte das OLG fest, dass in der Werbung des Unternehmens und des Teleshoppingsenders zum Anti-Falten-Mittel keine gesundheitsbezogene Aussagen vorkamen.  

Gesundheitsbezogene Aussagen oder Health Claims dürfen nicht getätigt werden, wenn sie nicht die allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 3-7 der Health-Claim-Verordnung (HCVO) und die speziellen Anforderungen gemäß Artikel 10-19 HCVO erfüllen. Die Europäische Kommission betrachtet die jeweilige Werbeaussage und entscheidet dann, ob die gesundheitsbezogene Aussage gemäß der Health-Claim-Verordnung in die Liste der zugelassenen Angaben hinzugefügt wird und damit für Werbezwecken verwendet werden darf.

Wird behauptet, dass die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels den Gesundheitszustand verbessert, ist die Aussage als gesundheitsbezogen zu klassifizieren. In der Teleshoppingsendung wurde bloß die Behauptung aufgestellt, dass eine Verjüngung des Hautbildes um 15 Jahre möglich sei. Eine Reduzierung der Falten ist nicht als die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu verstehen.

Das OLG bestätigt allerdings den Anspruch auf Unterlassung der Werbung, da die Werbeaussagen als irreführend und unzulässig einzustufen seien. Besitzen Lebensmittel eine bestimmte Eigenschaft oder Wirkung nicht, dann dürfe ihnen diese auch nicht zugeschrieben werden. In der Sendung wurde von einem wissenschaftlichen Nachweis gesprochen. Dabei sei es nicht notwendig, dass über die Wirksamkeit des Produkts ein wissenschaftlicher Diskurs stattgefunden hat. Vielmehr genüge es, dass die Wirksamkeit mittels einer einzelnen Arbeit überzeugend nachgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall wurde nicht die Wirksamkeit des Mittels in der Zusammensetzung nachgewiesen, sondern bloß die Wirksamkeit der einzelnen Inhaltsstoffe.

Weitere Rechtsprechung stufte Werbeaussagen als gesundheitsbezogene Aussagen ein

Die Auffassung des OLG Düsseldorf, dass es sich bei der beworben Faltenreduzierung nicht um eine gesundheitsbezogene Aussage handle, stellt eine Ausnahme dar. Zwar führte das Kammergericht (KG) Berlin in seinem Urteil vom 11.12.2015 (Az.5 U 63/15) an, dass es sich bei der altersbedingten Veränderung der Haut um keine Krankheit handle, jedoch wurde in der Werbesendung eine straffe Haut als Teilbereich der Gesundheit präsentiert. Weshalb das KG doch eine gesundheitsbezogene Aussage bestätigte. 

Auch das Landgericht München vertrat in seinem Urteil vom 27.11.2020 (Az.1 HK O 3899/20), dass bei der Werbeaussage eine gesundheitsbezogene Aussage gegeben sei. Es wurde nämlich die Behauptung aufgestellt, dass zwischen der Gesundheit und einem Lebensmittel bzw. seinen Bestandteilen ein Zusammenhang gegeben sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 18.03.2022 (Az. 38 O 158/20) entschieden, dass die Werbeaussagen eines Unternehmens ebenfalls als gesundheitsbezogene Aussagen eingestuft werden. In der Werbung wurde nämlich behauptet, dass man sich durch die Einnahme des Produkts lebendiger fühlen und eine weichere Haut erhalten würde. Damit werde suggeriert, dass der Gesundheitszustand verbessert werde und man sich deshalb lebendiger fühle.

Wird in der Werbeaussage behauptet, dass das Nahrungsergänzungsmittel Schäden in der Haut verbessern können, sei dies unstreitig als eine gesundheitsbezogene Aussage nach der Health-Claims-Verordnung zu qualifizieren, da ein Wirkungszusammenhang zwischen einer konkreten Körperfunktion und einem Nährstoff aufgestellt wird (BGH Urteil vom 7.04.2016).

Verbotene Mittel im Kosmetikrecht und Lebensmittelrecht

Während Stoffe wie Biotin, Elastan oder Hyaloronsäure grundsätzlich zulässig sind, gibt es eine Reihe an Stoffen, die es nicht sind: Die sogenannten CMR-Stoffe. CMR steht für Cancerogen Mutagen Reproduktionstoxisch. Am 01.03.2022 fügte die Europäische Kommission 23 weitere Stoffe zu der Liste der in der Kosmetik verbotenen Stoffe der EU-Kosmetikverordnung hinzu.

Darunter auch der Stoff Lilal (Butylphenyl Methylpropiona). Der chemische Stoff wurde wegen seiner Ähnlichkeit zum Duft von Maiglöckchen vor allem für Reinigungsmittel und Kosmetika genutzt. Allerdings stellte sich Lilal als erbgutschädigend heraus und sorgte für allergische Abwehrreaktionen. Deshalb bekam der Stoff einen Platz auf der Liste.

Im Lebensmittelrecht sind vor allem zwei Stoffe derzeit viel im Gespräch: Zum einen Titandioxid, das zur Färbung von Lebensmitteln genutzt wurde. Von diesem Stoff ist mittlerweile bekannt, dass er zur einer Schädigung des Darms und zu Krebs führen kann. Daher stimmten alle EU-Mitgliedstaaten zu, Titandioxid in sämtlichen Lebensmitteln zu untersagen.

Zum anderen CBD (Cannabidiol): Während es in Kosmetika als unbedenklich gilt, kann der in CBD enthaltene psychoaktive Stoff beim Verzehr zu gesundheitsschädigenden Nebenwirkungen führen. Eine Zulassung als Novel Food steht noch aus.

Das Verbot der Stoffe zielt darauf ab, die Verbraucher vor gesundheitschädigenden Stoffen zu schützen. Nutzen Händler die gelisteten Stoffe weiterhin bei der Herstellung oder beim Verkauf, droht die Abmahnung, was teuer werden kann.


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht und Lebensmittel- und Kosmetikrecht

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