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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
Blog News
Das Geschäft um Nahrungsergänzungsmittel boomt und zwar nicht erst seitdem Vegetarismus und Veganismus zum Trend geworden sind. Allerdings ist der Verkauf bzw. das in den Verkehr bringen solcher Nahrungsergänzungsmittel auf dem deutschen Markt aus rechtlicher Perspektive alles andere als einfach. Dies soll vor allem die Verbraucherinnen und Verbraucher schützen, die bei der großen Angebotsvielfalt sicher gehen sollen, dass ihnen nur legale und hochwertige Produkte angeboten werden. Wir geben Ihnen einen Überblick, welche rechtlichen Vorgaben Sie als Händler im Nahrungsergänzungsmittelrecht beachten müssen.
Nach § 1 Nahrungsergänzungmittelverordnung (NemV) versteht man unter Nahrungsergänzungsmitteln Lebensmittel, die zur Ergänzung der allgemeinen Nahrung bestimmt sind. Die jeweiligen Ernährungsgewohnheiten bestimmen, inwieweit eine zusätzliche Nährstoffzufuhr sinnvoll wäre. Bei einer ausgewogenen Ernährung sollte der Körper nämlich hinreichend mit allen erforderlichen Nährstoffen versorgt sein, so die Richtlinie 2002/46/EG.
Die Nahrungsergänzungsmittel bestehen aus Vitaminen oder Mineralstoffen (§ 1 Abstatz 2 NemV) oder sonstigen Stoffen mit physiologischer oder ernährungsspezifischer Wirkung, die in dosierter und konzentrierter Form z.B. Pillen dem Verbraucher angeboten werden. Sie sind aber nicht als Arzneimittel zu verstehen, da sie nicht zur Prävention oder Heilung von Krankheiten eingesetzt werden.
Um die Sicherheit der Nahrungsergänzungsmittel zu garantieren, wird europarechtlich vorgegeben, dass solche Verbindungen als Vitamin- und Mineralstoffquellen verwendet werden dürfen, die auf ihre Bioverfügbarkeit und Sicherheit geprüft werden und in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG aufgelistet sind. Dort wird auch die Höchstmenge der enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe festgelegt. Eine einheitliche in ganz Europa geltende Festsetzung der Höchstmengen wurde jedoch noch nicht durchgesetzt, was dem Verbraucherschutz alles andere als nachkommt. Gerade wenn die Verbraucher auch in verschiedenen Ländern, die alle selbst unterschiedliche Höchstwerte festgesetzt haben, ihre Nahrungsergänzungsmittel erwerben. Jeder Hersteller ist jedoch dazu verpflichtet, eine empfohlene Tagesdosis mit einem Warnhinweis, dass diese nicht überschritten werden dürfe, anzugeben.
Unter die sonstigen Stoffen fallen essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe und Amniosäuren. Bei vorliegenden Sicherheitsbedenken werden sie im Rahmen der Anreicherungs-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1925/2006) verboten. Generell spielt die Sicherheit der eingesetzten Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln eine große Rolle. Als Lebensmittelhersteller müssen Sie daher europarechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Gesundheitsschutzes und der Qualität der Produkte einhalten, wie die Novel-Food-Verordnung. Die Regelungen der Novel-Food-Verordnung müssen auch beachtet werden, wenn ein Nahrungsergänzungsmittel ein neuartiges Lebensmittel verkörpert.
Bevor ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht wird, muss der Händler u.a. lebensmittelrechtliche Vorschriften beachten, was in Deutschland von den Bundesländern überwacht wird. Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, sollten Hersteller daher schon im Vornherein eine Kontrolle durchführen. Schließlich fällt Ihnen die Hauptverantwortung hinsichtlich der Qualität Ihrer Produkte zu.
Zusätzlich besteht gemäß § 5 NemV eine Anzeigepflicht der Nahrungsergänzungsmittel beim erstmaligen Invehrkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Eine Zulassungspflicht besteht jedoch nicht. Die Anzeige muss ein Muster des Etiketts, den Produktnamen und die Anschrift, die beim Vertrieb des Nahrungsergänzungsmittels verwendet werden soll, enthalten. Die Anzeige können Sie über ein auf der Website des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebenmittelsicherheit bereitgestelltes Formular ausfüllen. Die Anzeigepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem Mitgliedstaat der EU angezeigt worden ist. Fügen Sie eine Kopie der Erstanzeige, sowie eine übersetzte Fassung ihrer Anzeige hier in Deutschland bei.
Des Weiteren besagt § 2 NemV, dass Nahrungsergänzungsmittel nur innerhalb einer Fertigverpackung, auf der alle Kennzeichnungsangaben zu finden sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher aufrecht zu erhalten, ist es notwendig, dass ihnen alle Informationen zufließen, die bei der Selektion und dem Gebrauch des Nahrungsergänzungsmittels entscheidend sind. Dabei werden einerseits die Kennzeichnungsvorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) auf Lebensmittel und folglich auch auf Nahrungsergänzungsmittel angewendet. Die Lebensmittelinformations-Verordnung gibt beispielsweise vor, welche Pflichtangaben auf der Verpackung des Lebensmittels abgedruckt sein müssen.
Andererseits gibt § 4 NemV vor, dass diese Produkte deutlich als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet werden müssen. Es ist anzugeben, welche das Produkt kennzeichnenden Nährstoffe oder sonstigen Stoffe in der empfohlenen Tagesdosis enthalten sind. Ein angebrachter Warnhinweis muss deutlich machen, dass die Tagesdosis nicht überschritten werden darf. Zudem ist bei Mineralstoffen und Vitaminen der Prozentsatz der festgelegten Referenzmenge anzuzeigen. Also, wie viel Prozent des Vitamins oder Mineralsstoffs den täglichen Bedarf der Verbraucher deckt.
Online-Händler müssen hingegen Informationspflichten nach der europäischen Lebensmittel-Informationsverodnung (LMIV) und der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverodnung (LMIDV) beachten.
Nach der EU-Verordnung Nr- 852/2004 trifft Vertreiber, sowie Online-Händler, von Nahrungsergänzungsmitteln eine Melde- bzw. Registrierungspflicht sich bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren zu lassen und alle wichtigen Änderungen im Betrieb mitzuteilen. Wurde das Gewerbe bereits angemeldet, besteht keine Pflicht sich getrennt nochmals zu registrieren.
Laut Art. 7 Absatz I LMIV dürfen Nahrungsergänzungsmittel nicht mit Informationen beworben werden, die die Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst in die Irre führen könnte. So darf nicht die Behauptung aufgestellt werden, dass eine ausgewogene Ernährung trotz allem nicht zur Nährstoffzufuhr ausreiche und dies bloß mit der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln möglich sei, gemäß § 4 NemV. Ebenso sei eine krankheitsbezogene Bewerbung zu unterlassen, so Art 7 Absatz 3 LMIV. Gesundheitsbezogene Werbung ist jedoch wiederum möglich. Allerdings gelten die strengen Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung. So sind gesundheitsbezogene Angaben generell untersagt, solange sie nach der Verordnung nicht als zugelassen gelten. Welche Angaben zugelassen sind, sind im Online-Register der Europäischen Kommission zu finden.
Unter keinen Umständen sind jedoch gesundheitsbezogene Angaben zu tätigen, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Anschein geben, dass Ärzte und andere medizinische Berufsgruppen das Nahrungsergänzungsmittel empfehlen oder ein bestimmter Gewichtsverlust in einer bestimmten Zeit durchaus möglich sei, gemäß Art. 12 der Health-Claims-Verordnung.
Schlankheitsbezogene Angaben sind jedoch nicht von dem Verbot der Health-Claims-Verordnung umfasst, gemäß Artikel 13 Absatz 1 c), solange sie nicht auf die Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher zielen und wissenschaftlich abgesichert sind.
Beim Inverkehrbringen der Nahrungsergänzungsmittel muss beachtet werden,
- dass sie frei von verbotenen Stoffen und damit verkehrsfähig sind.
- dass ihre Kennzeichnung - auch im Fernabsatz - nach rechtlichen Vorgaben erfolgte.
- dass Werbeverbote und die Spezialitäten in der gesundheitsbezogenen Werbung geachtet werden.
Von Seiten der Verbraucherzentrale wird vermehrt gefordert, dass eine Meldestelle bei Nebenwirkungen von Nahrungsergänzungsmittel eingerichtet werden solle.
Generell sollten sämtliche in Deutschland vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel in einer Internet-Datenbank aufgelistet sein.
Beides möge dann für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich sein und nicht bloß für medizinisches Personal. Dies sorge nicht bloß für eine Stärkung des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher, dass die Nahrungsergänzungsmittel bereits der Lebensmittelüberwachung geläufig seien, sondern auch des Gesundheitsschutzes.
Als Kanzlei für Lebensmittelrecht kümmern wir uns auch um dessen Sondergruppe dem Nahrungsergänzungsmittelrecht. Zwar bestehen umfangreiche rechtliche Vorgaben, dabei ist jedoch jedes Unternehmen auf sich allein gestellt, diese rechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Dabei werden Kenntnisse über nationale und europäische Vorgaben vorausgesetzt. Zusätzlich wird dies durch die ständigen Änderungen von Verordnungen und Gesetzen erschwert.
Unsere Anwälte sind bezüglich der nationalen und europarechtlichen Vorgaben auf dem neusten Stand. Auf dieser Grundlage beraten wir unsere Mandanten von der Idee bis zum Produkt und schaffen Rechtssicherheit für Marketing- und Vertriebsprozesse.
Ihre Ansprechpartner für Nahrungsergänzungsmittelrecht in unserem Hause finden Sie in unserem Team.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?