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| CORONA-UPDATE, Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
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Die Corona-Pandemie hat uns alle vor besondere Herausforderungen gestellt. Aber als ob das nicht genug ist, gibt es nun Nahrungsergänzungsmittelvertriebe, die die Verzweiflung einzelner Menschen und zu Beginn auch die Unwissenheit aller ausnutzten.
Mittlerweile sind erste, von der Wettbewerbszentrale erwirkte Gerichtsentscheidungen ergangen und bekanntgeworden, mit denen wettbewerbsrechtlich unzulässige, (offensichtlich) irreführende Werbeaussagen im Zusammenhang mit Corona/Covid-19 untersagt wurden. Seit Mitte Februar 2020 hat die Wettbewerbszentrale insgesamt 159 Anfragen und Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit Corona erhalten.
So soll man zum Beispiel angeblich mit Vitalpilzen gegen die Corona-Pandemie bzw. die hier nachfolgende Erkrankungen Abhilfe oder Schutz bieten können. Und genau dazu gibt es nun eine erste Entscheidung des Landgericht Gießen (LG Gießen, Beschl. v. 06.04.2020 - Az.: 8 O 16/20)
Der Beklagte vor dem LG Gießen betrieb eine Institut für Ernährungs- und Pilzheilkunde und warb auf ihrer Homepage mit der Aussage:
"Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!"
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In Gießen fand dann ein einstweiliges Verfügungsverfahren statt und das Landgericht entschied, dass es sich bei diesen Aussagen um klar irreführende handelt. Grund für diese Entscheidung war, dass der vom Angeklagten behauptete Schutz nicht wissenschaftlich nachweisbar war.
Es stelle Allgemeinwissen dar, dass bezüglich der von dem Erreger COVID-19 hervorgerufenen Erkrankung derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorliegen würden, ob bestimmte Stoffe im Infektionsfalle einen Schutz böten oder nicht.
In einem anderen Fall hatte ein anderes Unternehmen für seine Nahrungsergänzungsmittel, also Lebensmittel, mit der Abbildung eines stilisierten Menschen, der Coronaviren abwehrt, und mit der Aussage „Volle Power für Ihr Immunsystem“ geworben. In diesem Fall hat das Landgericht Essen festgestellt, dass die verwendete Grafik fälschlicherweise einen Schutz vor Viren suggeriere und untersagte die entsprechende Werbung (LG Essen, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 43 O 39/20 – nicht rechtskräftig, F8 0034/20). In einem dritten Fall wurde für Produkte wie Mundspüllösungen, Ohrentropfen-Gel u. ä. geworben mit Abbildung eines stilisierten Coronavirus und der Aussage „99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA“. Das LG Düsseldorf hatte diese Aussagen gerichtlich untersagt. (Beschluss vom 22.04.2020, Az. 34 O 26/20 – rechtskräftig; F 4 0130/20).
„In den uns vorliegenden Beschwerdefällen werden teilweise Aussagen über Produkte getroffen, die den Verbraucher in vermeintlicher Sicherheit wiegen. Das ist nicht nur riskant für Verbraucher, sondern auch eine echte Wettbewerbsverzerrung zu Lasten derjenigen Unternehmen, die sich an die Spielregeln im Wettbewerb halten.“, so Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.
Es ist, aufgrund der derzeitigen Vorkommnisse, davon auszugehen, dass noch erheblich mehr Gerichtsentscheidungen in Zukunft ergehen werden, da sich eine Reihe von Nahrungsergänzungsmittelvertrieben im Rahmen der Corona-Pandemie, gerade am Anfang, dazu haben hinreißen lassen, um die Pandemie auszunutzen, um ihre Produkte auf unlautere Weise anzupreisen.
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