Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Sobald Sie als Unternehmen auf einer E-Commerce-Plattform vertreten sind, birgt dies Vor- und Nachteile: Zum einen gestaltet sich der Verkauf, der globale Auftritt sowie der Kontakt zur Kundschaft einfacher, zum anderen setzen Sie sich durch das öffentliche Auftreten negativen Bewertungen aus. Gerade für die Konkurrenz kann es verlockend sein, nicht etwa konstruktive Kritik, sondern vielmehr negative Bewertungen online zu hinterlassen, um den Ruf des Unternehmens zu beeinträchtigen, was zu einem immensen wirtschaftlichen Schaden beim Mitbewerber führen kann. Dies schadet aber auch dem Wettbewerb.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 16.04.2024 (Az. 4 U 151/22), dass diese Praktik nicht mit dem geltenden Wettbewerbsrecht vereinbar und folglich sittenwidrig sei. Das OLG Hamm steckte den Mitbewerbern deutliche Grenzen fest, wenn es um die Schädigung der Konkurrenz geht.
Wir klären auf, wie Sie negative Bewertungen der Konkurrenz bekämpfen können.
Im vorliegenden Fall hatten zwei damalige Angestellte eines Internetversandhandels für Matratzen beim Mitbewerber sowohl mehrere Matratzen als auch Matratzenauflagen bestellt. In der Folge schickten diese die Artikel wieder zurück und hinterließen negative Bewertungen auf den Handelsplattformen der Konkurrenz.
Dabei äußersten sie sich hauptsächlich negativ über den Geruch und die Qualität der Matratzen. Zudem behaupteten sie, dass die Ware nie angekommen sei. Das betroffene Unternehmen, mahnte daraufhin das handelnde Unternehmen ab. Dieses haftet deliktsrechtlich für das Verhalten seiner Mitarbeiter.
Das beklagte Unternehmen gab jedoch an, dass es seine Mitarbeiter niemals zu so einem Handeln angewiesen und nicht darüber Bescheid gewusst habe.
Daraufhin erreichte das betroffene Unternehmen zwar eine einstweilige Erklärung gegen das handelnde Unternehmen vor dem Landgericht Paderborn, jedoch wurde niemals eine Abschlusserklärung abgegeben. Nach mehrfacher Aufforderung an das handelnde Unternehmen, machte das klagende Unternehmen seine Ansprüche zudem vor dem OLG Hamm geltend.
Das OLG Hamm folgte mit seinem Urteil der Vorinstanz. Der Mitbewerber beabsichtigte durch sein Handeln dem klagenden Unternehmen zu schaden, indem negative Bewertungen hinterlassen wurden und ein erheblicher Arbeitsaufwand mittels der vielen Bestellungen und Retouren kreiert wurde. Bei diesen Aktionen handle es sich um Eingriffe, die eine Schadenzufügung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Die BGB-Frist werde zudem nicht durch die längere UWG-Frist verdrängt. Damit sei die Berufung auch in diesem Punkt unbegründet.
Zwar wurde dem Geschädigten die Berufung nicht stattgegeben, dennoch sprach man ihm Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB zu.
Führen negative Bewertungen zu Nachteilen für den Erwerb oder das Fortkommen Ihres Unternehmens, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Das Gesetz bezweckt nämlich den Schutz des guten Rufes und der wirtschaftlichen Werschätzung Ihres Unternehmens. Wer ein Unternehmen vorsätzlich schadet, ist nach § 826 BGB dazu verpflichtet, dem Betroffenen Unternehmen Schadensersatz zu zahlen. Vorausgesetzt: ein wirtschaftlich nennenswerter Schaden ist entstanden. Dies müssen Sie vor Gericht beweisen - unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Bewertungen handle. Zwar erweist sich dies häufig als heikel, dennoch entschied das OLG München am 13.11.2018 Az. 18 U 1280/16), dass der Schaden grundsätzlich feststellbar ist.
Doch selbst wenn Ihnen kein Schadensersatzanspruch zugesprochen wurde, kann ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bestehen. Anknüpfungspunkte sind hierbei das Wettbewerbsrecht sowie das Unternehmerpersönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz.
Wurden Sie aufgrund einer Handlung Ihres Unternehmens abgemahnt? Dann sind Sie richtig bei uns! Unsere erfahrenen Anwälte von SBS LEGAL haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen und stehen Ihnen mit ihrer Expertise Wettbewerbsrecht zur Seite. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung fundiert ist und tatsächlich ein vermeintlicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?