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| Internetrecht, Reputationsrecht
Blog News
Internetportale, wie Kununu oder Glassdoor, sind bekannte Bewertungsportale, anhand derer Jobsuchende oder potentielle Kunden sich orientieren. Es ist jedoch keine Seltenheit, dass ehemalige Angestellte ihre negativen Erfahrungen im Betrieb auf solchen Bewertungsportalen publizieren. Ihnen steht jederzeit die Möglichkeit offen, dort negative Bewertungen über ihren ehemaligen Arbeitgeber abzugeben. Hierdurch kann dem Unternehmen allerdings ein erheblicher Reputationsschaden entstehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied in seinem Urteil vom 21.06.2024 (Az. 5 W 62/24), dass solche negativen Bewertungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des ehemaligen Arbeitgebers verletzen. Durch dieses Urteil verdeutlicht das OLG Celle, dass es Unternehmen durchaus möglich ist, sich gegen negative Bewertungen ehemaliger Angestellter auf Bewertungsportalen zur Wehr zu setzen. Zwar können Meinungsäußerungen weiterhin aufgrund der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz getätigt werden, doch bietet das Unternehmenspersönlichkeitsrecht Schutz vor rufschädigenden, unwahren Tatsachenbehauptungen. Diese Art von Äußerungen sind anfechtbar.
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Der Antragsgegner war ein ehemaliger Mitarbeiter eines Autohauses. Nach seinem Ausstieg hinterließ er negative Bewertungen auf unterschiedlichen Bewertungsportalen. Darin kritisierte er die Freundlichkeit, Seriösität und Reinlichkeit des Autohauses. Er stellte sich dabei als Kunde des Autohauses dar. Daraufhin machte die Antragsstellerin einen Unterlassungsanspruch bezüglich einzelner Formulierungen in den Beiträgen im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend. Damit wollte sie weitere negative Bewertungen unterbinden.
Das Landgericht Hildesheim (31.05.2024 - AZ: 3 O 134/24) wies den Unterlassungsanspruch ab. Die Antragstellerin richtete ihre sofortige Beschwerde daraufhin an das OLG Celle.
Das OLG Celle entschied in seinem Urteil, dass die negativen Bewertungen des Antragsgegners unzulässig seien und eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht darstellen. Die Bewertungen würden nämlich bei den Lesern den Anschein erwecken, dass der Antragsteller von seinen Erfahrungen als Kunde berichte. Der Antragsgegner sprach in seinen Beiträgen davon, das Autohaus besucht zu haben, was den Eindruck vermittele, dass er über einen echten Kundenbesuch schreibe. Demnach wurden die Leser getäuscht, da der Antragsteller bloß ein Angestellter des Autohauses war. Liegt kein Kundenkontakt vor, so seien Bewertungen auf Bewertungsportalen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.
Das Oberlandesgericht bejaht daher teilweise einen Unterlassungsanspruch. Die Verletzungshandlungen indiziere auch die Wiederholungsgefahr, die für den Unterlassungsanspruch gefordert wird.
Hingegen könne die Kritik am Management und der Arbeitsatmosphäre nicht unterbunden werden, da solche Äußerungen, die nicht nachweislich unwahr oder beleidigend sind, von der Meinungsfreiheit gedeckt werden.
Es stellt sich als sehr heikel dar, mit Bewertungen im Internet umzugehen. Bekommen Arbeitgeber oder Unternehmen negative Bewertungen, kann dies nicht nur ihrer Reputation schaden, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.
Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und können Sie dabei unterstützen, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?