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Negative Bewertungen können dem Ruf eines Unternehmens massiv schaden. Insbesondere wenn mehrere schlechte Bewertungen die gleichen Probleme bemängeln und die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen, kann das schwere Folgen für das Unternehmen haben. Unternehmen mit vielen positiven Bewertungen ziehen deutlich mehr Kunden an als Unternehmen mit überwiegend negativen Bewertungen. Normalerweise sind Bewertungen dazu da, damit Verbraucher erkennen können, ob sie sich auf ein Unternehmen einlassen können. Bewertungen sind somit wichtig für einen fairen Wettbewerb. Unter Umständen können Bewertungen allerdings auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Wann eine Bewertung wettbewerbswidrig ist, was es mit Fake-Bewertungen auf sich hat und wie Sie dagegen vorgehen können erfahren Sie hier.
Grundsätzlich können Kunden Bewertungen bei Unternehmen hinterlassen und ihre Erfahrungen von dem Unternehmen mit der Öffentlichkeit teilen. Die Bewertungen sind dabei von der Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie auf subjektive Meinungen basieren und keine falschen Tatsachenbehauptungen darstellen. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass Tatsachen objektiv überprüfbar sind. Aber auch Meinungsäußerungen dürfen in Online-Bewertungen nicht komplett frei ohne Grenzen verfasst werden. Insbesondere Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung überschreiten ganz klar die Grenzen der Meinungsfreiheit und dürfen nicht einfach so verfasst werden.
Neben diesen allgemeinen rechtlichen Grenzen bei der Meinungsfreiheit, bestehen auch rechtliche Grenzen durch das Wettbewerbsrecht. Dies rechtliche Grenzen zeigen sich insbesondere durch gerichtliche Entscheidungen, die die Zulässigkeit von Bewertungen im Internet beurteilt haben. Das LG Köln hatte einen Fall mit Fake-Bewertungen im Internet behandelt. In dem Fall hatte ein Unternehmer mehrere negative Bewertungen gegen sein Unternehmen auf diversen Plattformen entdeckt. Die Bewertungen klangen alle ähnlich, sodass der Unternehmer diese verdächtig fand. Nachdem der Unternehmer Nachforschungen angestellt hatte, stellte sich heraus, dass die Bewertungen alle von derselben E-Mail stammten. Diese E-Mail gehörte zum Unternehmen eines Konkurrenten. Nachdem der betroffene Unternehmer Klage eingereicht hatte, entschied das LG, dass der Mitbewerber mit den Bewertungen unlauter gehandelt hat. Gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Der Mitbewerber hat mit den Bewertungen offensichtlich versucht den Ruf des Unternehmers zu schädigen.
Solche Fake-Bewertungen sind ein immer größer werdendes Problem im Internet. Die Bewertungen führen die Kunden in die Irre. Unternehmen, die solche Fake-Bewertungen verwenden schaffen ein falsches Bild von der Qualität und Zuverlässigkeit eines anderen Unternehmens. Sie verschaffen sich damit einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Doch damit wird nicht nur dem Konkurrenz-Unternehmen geschadet. Fake-Bewertungen führen dazu, dass Kunden das Vertrauen in die Bewertungsportale verlieren.
Grundsätzlich steht Ihnen, falls Sie von solchen Fake-Bewertungen betroffen sind, ein Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, welches solche Bewertungen verbreitet, zu. Sie können das andere Unternehmen also abmahnen und eine Unterlassungserklärung verlangen. Sollte der Mitbewerber sich weigern eine Unterlassungserklärung zu unterzeichen, können Sie auch gerichtich gegen ihn vorgehen. Am schnellsten erzielen Sie einen möglichen Erfolg mittels einem Antrag auf ERlass einer einstweiligen Verfügung.
Es besteht leider nicht nur das Szenario, dass Unternehmen falsche Bewertungen über andere Konkurrenzunternehmen schreiben, einige Unternehmen schreiben falsche positive Bewertungen über ihr eigenes Unternehmen. Auch ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig. Gegen ein solches Verhalten kann ebenfalls vorgegangen werden. Sollten Sie von einem solchen unfairen Verhalten betroffen sein, können Sie eine Unterlassungserklärung von dem Mitbewerber verlangen bzw. diese gerichtlich durchsetzen.
Bereits mehrfach wurde gerichtlich bestätigt, dass es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten handelt. So hat das LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen erlassen, welches solche falsch positiven Bewertungen veröffentlicht hatte. Dies wurde auch mit Urteil vom 10.11.2023 bestätigt (Az. 38 O 176/23). Auch in einem anderen Fall lag der Vorwurf vor, dass ein Mitbewerber seine positiven Bewertungen erkauft hat oder sogar selbst gefälscht hat. Dort hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten handelt (Urteil vom 12.12.2023, Az. I-20 U 91/23).
Unser erfahrenes Team berät Sie fundiert bei allen wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen. Wir setzen Ihre Rechte gegenüber Mitbewerbern durch und führen Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann nicht nur Abmahnungen und Unterlassungserklärungen als Konsequenz haben, sondern auch zu Vertragsstrafen und zu Imageschäden führen. Wir klären Sie darüber auf, welche rechtlichen Grenzen bei der Bewertung im Internet bestehen.
Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Termin zu vereinbaren! Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns, in Ihrem Interesse zu agieren!
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