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Negative Bewertungen und die Auskunft für Unternehmen


Der Online-Markt und die Konkurrenz für Unternehmen ist groß. Die meisten Kunden schauen sich vermutlich vor einer Entscheidung die Bewertungen des Unternehmens an. Negative Bewertungen haben daher schnell unangenehme Folgen. Daher wird häufig versucht, diese zu entfernen oder gegen negative Bewertungen vorgegangen. Um dies zu ermöglichen, bedarf es allerdings häufig einer Auskunft der Bewertungsplattform über die Daten der Bewertenden. Wann ein Anspruch auf Auskunft besteht, darum geht es im folgenden Artikel.

Automobilunternehmen verlangt Auskunft 

Im Februar dieses Jahres fällte das Landgericht (LG) München ein Beschluss (19.02.25 – Az.: 25 O 9210/24) indem es um Auskunftsrechte geht. Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Automobilunternehmen geklagt. Die Klage richtete sich dabei gegen zwei anonyme, sehr negative Bewertungen auf einer Bewertungsplattform, welche das Unternehmen erhalten hatte. Die Plattform löschte die Bewertungen nach einer fehlenden Reaktion der Verfasser und erteilte dem Unternehmen, nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die hinterlegten E-Mail-Adressen der Bewerter mit. Jetzt verlangte das Automobilunternehmen vom E-Mail-Provider Namen, Anschrift und Geburtsdatum eines Nutzers, um gegen ihn zivilrechtlich vorgehen zu können.

Das Gericht sieht einen Anspruch auf Auskunft

Das LG München sah vorliegend in dem E-Mail-Dienst einen „digitalen Dienst“ nach dem TDDDG.  Das TDDDG ist das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten. Es ist Ende 2021 in Kraft getreten und regelt demnach Datenschutz in diesen Bereichen. Es regelt beispielsweise ein Abhörverbot, wie Standortdaten verwertet werden dürfen, und trifft auch Regelungen zur Auskunftserteilung. Das Gericht führte auf, dass der Auskunftsanspruch nicht voraussetzt, dass ein rechtswidriger Inhalt über den Dienst selbst verbreitet wurde, sondern es vielmehr darauf ankommt, eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall würden die Bewertungen teilweise unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, stellt das Gericht fest. Diese Äußerungen verletzten das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens in schwerwiegender Weise und begründen daher einen Auskunftsanspruch. Allerdings würden Name und Anschrift reichen, eine Auskunft über das Geburtsdatum sei nicht erforderlich.

Auskunft über Nutzerdaten sei wertlos

Das Gericht führte weiter auf, dass ein Anspruch nach § 21 TDDDG regelmäßig wertlos sei, denn darüber sei zwar eine Auskunft über Nutzerdaten möglich, allerdings würden meistens nur Fantasie-Daten hinterlegt werden. Der Verletzte würde also in den meisten Fällen für ihn nutzlose Daten erhalten, die ihm eine Verfolgung seiner Ansprüche gerade nicht ermöglichen. Es muss eine effektive Verfolgung des Verletzten ermöglicht werden, daher ist insbesondere die hinterlegte E-Mail-Adresse zur Authentifizierung wichtig. 

Negative Bewertungen als Meinungsäußerung

Es gibt allerdings auch immer wieder Urteile, welche gerade keinen Anspruch auf Auskunft sehen. Der Grund kann darin liegen, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt, wie im Fall des BGH (Beschluss, vom 11.03.2025 – Az.: VI ZB 79/23). § 21 III TDDDG regelt nämlich, dass ein Auskunftsanspruch nur besteht, wenn der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer Strafvorschrift wie üble Nachrede oder Verleumdung erfüllt, was vorliegend nicht gegeben war. Das hatte bereits 2024 auch das OLG Bamberg gesehen, welches ebenfalls einen Anspruch verneinte, weil es keine rechtswidrige Aussage vorlag.

Zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Meinungen und Tatsachen unterschieden werden müssen, denn während Meinungen durch die Meinungsfreiheit geschützt sind, sind Tatsachen objektiv richtig oder falsch. Bewertungen, die eine Meinung widerspiegeln, sind daher grundsätzlich nicht angriffsfähig, auch wenn es sich um eine negative Bewertung handelt. Der rechtliche Schutz endet allerdings, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Grenze zu einer Schmähkritik überschritten worden sind. Derjenige, der in einer Bewertung eine Tatsache behauptet, wird dabei im Streitfall beweisen müssen, dass diese zutreffend ist. Wenn der rechtliche Schutz also aus den eben genannten Gründen nicht mehr gewährleistet ist, kann das betroffene Unternehmen eine Unterlassung rechtlich gelten machen, um derartige rufschädigende Bewertungen zu verhindern. Gerade, wenn sich Tatsachen nicht beweisen lassen, sollte daher darauf verzichtet werden, diese zu behaupten.


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