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Die Einführung der elektronische Rechnung (E-Rechnung) hat steuerrechtliche und generell zivilrechtliche Relevanz. Auswirkungen hat die E-Rechnung im B2B Bereich. Damit sind auch Network Marketer in Zukunft betroffen. Die elektronische Rechnung wird nach und nach im Geschäftsverkehr verpflichtend. Möglicherweise muss nun die Buchhaltung umgestellt werden, um den neuen gesetzlichen Regelungen gerecht zu werden.
Die E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem vorgeschriebenen elektronischen Datenformat bereitgestellt und gesendet wird. Diese Rechnungen sind maschinenlesbar, können also automatisiert weiterverarbeitet werden. Dies ist mit den bisher verwendeten Datei-Formaten, wie PDF-Format oder Word-Format nicht möglich. Ein Format, welches den europäischen Anforderungen an eine E-Rechnung entspricht, ist die XRechnung (einer XML-Datei) oder das ZugFeRD-Format, welches eine Kombination aus einer XML-Datei und PDF-Format ist, sodass es sowohl maschinenlesbar ist als auch für den Menschen lesbar ist.
Die neue Regelung betrifft den B2B Bereich, wobei unerheblich ist, ob das Unternehmen als Hauptbetrieb oder lediglich als Nebenbetrieb verwaltet wird. Wichtig ist allerdings, dass es sich um ein inländisches Unternehmen handelt.
Ab dem 01.01.2025 ist es als Unternehmer verpflichtend für E-Rechnungen empfangsbereit zu sein. Unternehmen müssen also in der Lage sein E-Rechnungen zu empfangen, speichern und öffnen zu können. Grund dafür ist das Wachstumschancengesetz, welches im März 2024 verabschiedet wurde und zum 01.01.2025 in Kraft tritt.
Wichtig bei der Bereitschaft E-Rechnung zu empfangen ist, dass dies auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Erklärungen hat. So muss eine Erklärung erstmal wirksam bei dem Vertragspartner zugegangen sein, damit man sich auf diese Erklärung später auch berufen kann. Ab dem 01.01.2025 gilt eine E-Rechnung auch dann als zugegangen, wenn der Vertragspartner die Rechnung nicht ablesen konnte. Unternehmen müssen ab nächstem Jahr sicherstellen, dass sie die Rechnung ablesen können, sonst sind sie selbst schuld, wenn sie die Rechnungen nicht lesen konnten. Die Folge könnte der Verzug sein, woraufhin Verzugszinsen entstehen.
Ab 01.01.2025 muss man empfangsbereit sein für E-Rechnungen.
Ab 01.01.2027 muss man E-Rechnungen versenden können und dafür die technischen Voraussetzungen geschaffen haben. Das gilt allerdings nur im B2B-Bereich.
Und als kleineres Unternehmen mit einem Umsatz unter 800.000,- € hat man noch bis 01.01.2028 - also ein Jahr länger - dafür Zeit.
Grundsätzlich ist auch die Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtend, allerding gilt eine Übergangsregelung, sodass die Unternehmer dies erst zwei Jahre später umsetzen müssen.
Bei der Übermittlung der E-Rechnung ist es ausreichend, wenn die E-Rechnung elektronisch übermittelt wird. Denkbar ist also der Versand per E-Mail oder die Bereitstellung der Rechnung auf einem separaten Portal.
Für Network Marketer ist die E-Rechnung ebenfalls relevant. Network-Marketer sind meist selbstständig und fallen damit auch in den B2B Bereich. Network-Marketer erhalten eine Provision, meist in Form einer Gutschrift. Diese Gutschrift muss als Rechnung übermittelt werden. Somit werden Network-Marketer regelmäßig mit Rechnungen konfrontiert und müssen sich ebenfalls auf die E-Rechnungen einstellen. Sie müssen in Zukunft empfangsbereit sein.
Viele Buchhaltungssoftware haben bereits die Möglichkeit XML-Dateien zu lesen. Wer seine Buchhaltung allerdings noch in einer Word-Datei oder in Excel erstellt, muss sich dringend eine Buchhaltungssoftware runterladen. Network Markteter sollten ebenfalls sicherstellen, dass sie empfangsbereit für E-Rechnungen sind und sich eine entsprechende Software besorgen.
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