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| Kosmetikrecht

Neue CMR-Stoffverbote sorgen für mehr Sicherheit in der EU


Für Kosmetikprodukte gelten seit dem 1. Marz 2022 neue CMR-Stoffverbote. Das soll für mehr Sicherheit in der EU sorgen. Doch welche Pflichten treffen nun die verantwortlichen Personen und was ist nun verboten?

Verbot von CMR-Stoffen

Die Europäische Kommission erweitert die Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe (sog. CMR-Stoffe) regelmäßig. Seit dem 1. März 2022 gilt nun die Ergänzung durch die Verordnung (EU) 2021/1902 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.

Die Ergänzung bringt 23 Inhaltsstoffe mit sich, die neue Einschränkungen bedeuten.

So wurde nun auch der Inhaltsstoff Lilial neu eingeordnet.

Was sind CMR-Stoffe?

Cancerogen (= krebserzeugend)

Mutagen (= erbgutverändernd)

Reproduktionstoxisch (= fortpflanzungsgefährdend)

CMR-Stoffe sind demnach Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind.

Andere Begriffe sind unter anderem Karzinogene, Mutagene, Teratogene


Lilial ist nun als Inhaltsstoff auf dem Gemeinschaftsmarkt verboten

Die Neueinordnung von Lilial hat zur Folge, dass es nun als Inhaltsstoff auf dem Gemeinschaftsmarkt verboten ist.

Doch was bedeutet das für die verantwortlichen Personen und Händler?

Mit Aufnahme des Inhaltsstoffes in den Anhang der Verordnung ist natürlich die Bereitstellung von Kosmetikmitteln mit dem Inhaltsstoff Lilial nicht mehr gestattet. Lilialhaltige Produkte dürfen nunmehr nicht von den verantwortlichen Personen an ihre Handelspartner abgegeben werden. Dies gilt nicht nur für die entgeltliche, sondern auch die unentgeltliche Abgabe und zwar für Vertrieb, Verbrauch und Verwendung.

Achtung: Das Verbot kann je nach Änderungsverordnung von einer längeren Umstellungszeit oder ein zeitliches Auseinanderfallen von Inverkehrbringungs- und Bereitstellungsverbot abhängig sein!

Weitere Pflichten gelten für Marktteilnehmer?

Doch gibt es weitere Pflichten für Marktteilnehmer, die über Inverkehrbringungs- und Bereitstellungsverbot hinausgehen?

Verantwortliche Personen und Händler aufgepasst: es gibt weitere Pflichten, die beachtet werden müssen!

Wenn Sie als Händler die Annahme haben, dass ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen der EU-KosmetikVO genügt, müssen Sie selbst tätig werden und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dies ist der Fall wenn das Produkt einen verboteten Inhaltsstoff enthält. Es genügt somit nicht den Anforderungen und steht im Konflikt mit der EU-KosmetikVO.

Auch für die verantwortlichen Personen, wie den Herstellern, bedeutet die Aufnahme von neuen Stoffen in die Verordnung neue Pflichten:

Die umfassende Produktverantwortung besteht für die gesamte Lebensdauer des kosmetischen Mittels. Das heißt dass auch nach Inverkehrbringen die Verantwortung für die Sicherheit des Produktes bei ihnen liegt.

Prüfung kosmetikrechtlicher Pflichten – welcher Maßstab?

Bei der Prüfung von kosmetikrechtlichen Pflichten muss der richtige Maßstab angewendet werden. Doch welcher ist das?

Oft leitet die Intuition dazu kaufrechtliche Gesichtspunkte in die Bestimmund kosmetikrechtlicher Pflichten einfließen zu lassen, wie Vorliegen eines Mangels, Stattfinden des Gefahrübergangsund welche vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis der verantwortlichen Personen getroffen wurden, doch dies ist hier nicht entscheidend.

Bei der Prüfung kommt es allein auf den Maßstab des Kosmetikrechts an, denn hier handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die der Gefahrenabwehr dienen. Vertragliche Ansprüche sind hierbei irrelevant.


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Wir prüfen für Sie, ob ihre kosmetischen Mittel den Anforderungen entsprechen und leiten gegebenenfalls mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen ein!

Sie sind Hersteller eines nun verbotenen Produktes? Wir unterstützen Sie dabei ihren Pflichten wie Informationspflicht und Rücknahmemaßnahmen nachzukommen und beraten auch hier über die erforderlichen Maßnahmen.

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