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Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie für KI und digitale Produkte


Bundestag debattiert neue Regeln für die Produkthaftung

Im Bundestag fiel der Startschuss für eine der bedeutendsten Reformen des Produkthaftungsrechts seit fast 40 Jahren. Die erste Lesung zum Entwurf des neuen Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) markiert das Ende einer Ära, in der Software oft als immaterielles Gut durch die Maschen der verschuldensunabhängigen Haftung schlüpfte. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten ist und bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht überführt werden muss. Die Reform reagiert auf eine zentrale Entwicklung der letzten Jahrzehnte: Produkte bestehen heute zunehmend nicht mehr nur aus physischen Komponenten, sondern enthalten Software, digitale Funktionen und komplexe algorithmische Systeme. Insbesondere der Einsatz von künstlicher Intelligenz und vernetzten Technologien stellt das bestehende Haftungsrecht vor neue Herausforderungen.

Neuer Produktbegriff umfasst auch Software und KI

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Produktbegriff. Bisher war die Einordnung von Software als Produkt rechtlich oft umstritten. Während das Produkthaftungsrecht traditionell vor allem auf körperliche Gegenstände zugeschnitten war, soll künftig ausdrücklich auch Software als Produkt gelten. Damit können auch digitale Komponenten und KI-basierte Systeme Gegenstand der verschuldensunabhängigen Produkthaftung sein. Diese Erweiterung trägt der technischen Realität moderner Produkte Rechnung. Viele Geräte - von Smart-Home-Systemen bis hin zu automatisierten Industrieanlagen - funktionieren nur durch integrierte Software. Kommt es aufgrund eines Softwarefehlers oder einer fehlerhaften algorithmischen Entscheidung zu einem Schaden, kann dies künftig leichter als Produktfehler eingeordnet werden. Für Unternehmen, die digitale Technologien entwickeln oder vertreiben, gewinnt das Produkthaftungsrecht damit deutlich an Bedeutung. 

Updates und Änderungen als neue Haftungsquelle

Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die fortbestehende Verantwortung der Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen eines Produkts. Der Entwurf trägt dem Umstand Rechnung, dass Hersteller digitaler Produkte häufig über Software-Updates oder die Anbindung an digitale Dienste weiterhin Kontrolle über ihr Produkt ausüben. Künftig können fehlerhafte Software-Updates oder unterlassene Sicherheitsaktualisierungen haftungsrechtliche Folgen haben. Während klassische Produkte nach dem Inverkehrbringen meist unverändert bleiben, entwickeln sich digitale Systeme häufig weiter. Funktionen werden erweitert, Sicherheitslücken geschlossen oder neue Versionen installiert. Der Gesetzesentwurf trägt diesem Umstand Rechnung und stellt klar, dass die Haftung nicht mit dem Inverkehrbringen endet, sondern auch spätere Eingriffe in das Produkt umfasst.

Erweiterte Verantwortung entlang der Lieferkette

Der Gesetzentwurf berücksichtigt außerdem, dass moderne Wertschöpfungsketten häufig global organisiert und stark digitalisiert sind. Neben Herstellern sollen daher auch weitere Beteiligte der Lieferkette stärker in den Blick genommen werden. Dazu zählen insbesondere Importeure sowie Dienstleister, die Produkte lagern, verpacken oder versenden. Mit dieser Ausweitung reagiert der Gesetzgeber auf die Praxis des internationalen Handels und des Onlinevertriebs. In vielen Fällen ist der ursprüngliche Hersteller für Geschädigte schwer erreichbar oder sitzt außerhalb der Europäischen Union. Durch die Einbeziehung weiterer Akteure soll sichergestellt werden, dass Geschädigte ihre Ansprüche effektiver durchsetzen können. Darüber hinaus gilt künftig derjenige als Hersteller, der ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt, etwa durch Upcycling oder funktionserweiternde Software-Modifikationen. Auch bei fehlerhaften Komponenten haften sowohl der Hersteller des Gesamtprodukts als auch der Komponentenhersteller. Digitale Dienste, ohne die bestimmte Produktinformationen nicht ausgeführt werden können, können dabei ebenfalls als Bestandteil des Produkts eingestuft werden.

Beweiserleichterung für Geschädigte: Quasi-Beweislastumkehr bei KI-Produkten

Ein zentrales praktisches Problem bei komplexen Technologieprodukten ist die Beweislast. Der Entwurf sieht daher gezielte Beweiserleichterungen vor. Sie sollen insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn technische Zusammenhänge für Laien kaum nachvollziehbar sind oder relevante Informationen allein beim Hersteller liegen. Bei übermäßigen Beweisschwierigkeiten aufgrund technischer oder wissenschaftlicher Komplexität, genügt es, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit oder Kausalität mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen kann. Vorgesehen sind weiterhin gerichtliche Anordnungen zur Offenlegung relevanter Beweismittel, sofern der Geschädigte seinen Anspruch plausibel darlegt und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bestanden wird. Hinzu treten gesetzliche Vermutungen: Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird vermutet, wenn der Beklagte einer Offenlegungsanordnung nicht nachkommt, wenn gegen zwingende Sicherheitsanforderungen verstoßen wird oder wenn der Schaden auf eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarem Gebrauch zurückzuführen ist. Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und Innovationsförderung. 



Wegfall der bisherigen Haftungshöchstgrenze

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die bisher geltende Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden. Diese Obergrenze soll künftig entfallen. Die Produkthaftung ist damit künftig finanziell nicht mehr gesetzlich begrenzt, was insbesondere bei Serienfehlern oder schwerwiegenden Personenschäden ein erhebliches Risiko für Unternehmen darstellt. Damit steigt das potenzielle Haftungsrisiko für Unternehmen erheblich, insbesondere bei Produkten mit einer großen Nutzerzahl oder globaler Verbreitung. Gerade bei digitalen Produkten, die millionenfach eingesetzt werden können, gewinnt dieser Punkt besondere praktische Bedeutung. 

Handlungsbedarf für Hersteller digitaler Produkte und KI-Systeme

Für Hersteller digitaler Produkte und KI-Systeme dürfte sich das Haftungsrisiko durch die Reform erheblich verschärfen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Entwicklungs-, Sicherheits- und Qualitätsprozesse den neuen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere bei softwarebasierten Produkten gewinnt ein strukturiertes Update- und Patchmanagement an Bedeutung, da auch fehlerhafte oder unterlassene Updates künftig haftungsrechtliche Konsequenzen haben können. Ebenso rücken Dokumentationspflichten, Risikobewertungen und eine transparente Nachvollziehbarkeit technischer Entscheidungen stärker in den Fokus. 


SBS LEGAL - Kanzlei für Compliance-Recht

Die geplante Modernisierung des Produkthaftungsrechts gehört zu den bedeutendsten Reformen dieses Rechtsgebiets seit Jahrzehnten. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von Software, digitalen Komponenten und KI-Systemen reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Digitalisierung von Produkten. Für Hersteller und Anbieter digitaler Technologien bedeutet dies eine deutliche Ausweitung möglicher Haftungsrisiken. Gleichzeitig sollen neue Beweisregeln und eine erweiterte Verantwortlichkeit entlang der Lieferkette sicherstellen, dass Geschädigte ihre Ansprüche künftig effektiver durchsetzen können. 

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