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Neue EU-Verordnung für transparentere politische Werbung


Vorläufige Einigung über die wichtigsten Elemente der neuen Regelung erzielt

Zwischen den Verhandlungsführern des Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlaments kam es kürzlich zu einer vorläufigen Einigung über die bedeutendsten politischen Elemente einer im November 2021 vorgeschlagenen Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung.

Verordnung soll zu mehr Transparenz bei politischer Werbung und Wahlen führen

Durch die Verordnung sollen Gefahren durch manipulierte Informationen und die die Beeinflussung von Wahlen aus dem Ausland verhindert werden. Dadurch sollen Bürger politische Anzeigen leichter als solche erkennen können und besser verstehen, wer hinter einer politischen Werbeanzeige steht oder ob es sich um eine durch personenbezogene Daten personalisierte Werbung handelt. Die Verordnung soll damit die europäischen Bürger dabei unterstützen, eine fundierte Wahlentscheidung treffen zu können. Außerdem soll sie offene und faire Debatten in den Mitgliedsstaaten auf Grundlage objektiver, transparenter und pluralistischer Informationen unterstützen und sicherstellen, dass politische Werbung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte stattfindet. Politische Werbeanzeigen müssen dafür klar als solche gekennzeichnet werden und Informationen über die jeweiligen Sponsoren enthalten. Dazu gehören die Nennung der Personen, in deren Namen die Anzeige er- oder verarbeitet wurde und durch die die Werbung finanziert wurde, die Höhe der Bezahlung und die Wahl, auf die sich die Anzeige bezieht. Online Plattformen müssen dabei Meldefunktionen für unerfüllte Transparenzanforderungen bereitstellen. 

Was zählt überhaupt zu politischer Werbung?

Zu politischer Werbung im Sinne der neuen EU-Verordnung zählt die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Erbringung und Verbreitung einer Botschaft. Sie muss dafür durch oder für einen politischen Akteur oder in seinem Namen erarbeitet worden und nicht rein privater oder kommerzieller Natur sein. Als zweite Alternative zählt eine Anzeige ansonsten als politische Werbung, wenn sie geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Abstimmungsverhalten oder Ergebnis einer Wahl, eines Referendums, eines Rechtssetzungs- oder Regulierungsprozesses auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen. Erfasst sind sowohl politische Werbung, die regelmäßig gegen Entgelt erbracht wird, als auch Werbung im Rahmen interner politischer Tätigkeiten. Nicht umfasst sind hingegen politische Ansichten oder andere Inhalte unter redaktioneller Verantwortung und rein persönlich geäußerte Ansichten. 

Beschränkte Verwendung personenbezogener Daten für Targeting

Die Verhandlungsführer haben sich außerdem auf eine starke Beschränkung des Einsatzes von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren geeinigt. Die Verwendung personenbezogener Daten für das Targeting bei politischen Werbeanzeigen ist nur dann erlaubt, wenn eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung der Betroffenen für die Nutzung ihrer Daten vorliegt. Die Zustimmung darf demnach nicht in einer umfassenderen Datenschutzerklärung versteckt werden, sondern muss isoliert für die Nutzung für Werbung erfolgen. Hat ein Nutzer allerdings bereits in den Browser-Voreinstellung die personalisierte politische Werbung durch Targeting abgelehnt (do not track), darf kein erneutes Einwilligungsbanner angezeigt werden. Die gezielte Werbung auf Grundlage sensibler personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder Daten von Drittanbietern ist sogar generell verboten. Darüber hinaus wurde ein generelles Verbot, Profile anhand spezieller Kategorien personenbezogener Daten zu erstellen, beschlossen. Dazu zählen insbesondere Daten, aus denen die ethnische Herkunft oder politische Meinung hervorgeht. 

Schutz vor Wahlmanipulationen aus Drittländern 

Ein weiteres Ziel der neuen Regelungen für eine transparentere politische Werbung ist der bessere Schutz europäischer Wahlen vor der Einmischung autoritärer Regime, finanzstarker Unternehmer und intransparenter Wahlkampagnen. Sponsoren aus Drittländern dürfen demnach ab drei Monaten vor der jeweiligen Wahl oder dem Referendum keine Werbedienstleistungen mehr erbringen, wobei es gegebenenfalls zu strengeren nationalen Vorschriften kommen darf. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass eine Einflussnahme aus dem Ausland kurz vor der Wahl zu einer Manipulation führen kann. Für mehr Transparenz und einen besseren Überblick soll die EU-Kommission zudem ein europäisches, öffentliches Register für politische Online-Anzeigen mit sämtlichen Informationen zu den Werbeanzeigen und Tranzparenzbekanntmachungen erstellen. 

Das weitere Schicksal der Verordnung

Die neuen Vorschriften über politische Werbung gelten 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung, wobei die Begriffsbestimmungen und die "Nichtdiskriminierungsklausel" bereits rechtzeitig für die Wahlen zum Europäischen Parlament gelten sollen. Nach der geplanten Nichtdiskriminierungsklausel dürfen Dienstleistungen nicht ausschließlich wegen des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Sponsoren beschränkt werden. Die Arbeit an der neuen Verordnung wird nun auf fachlicher Ebene fortgesetzt, um ihre Einzelheiten endgültig festzulegen. Anschließend muss die vollständige Vereinbarung vom Rat der Europäischen Union und dem EU-Parlament in ihrer Gesamtheit bestätigt und von Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet werden. Im finalen Schritt erfolgt schließlich die förmliche Abnahme. 

SBS LEGAL - Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Die neue EU-Verordnung verändert die Zukunft politischer Werbung, weshalb die Betroffenen nicht nur die weitere Entwicklung im Blick behalten, sondern zukünftig auch ihr Handeln daran anpassen müssen. Dabei kann es leicht zu Fragen oder Überforderungen kommen. Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht können Ihnen an dieser Stelle beratend zur Seite stehen und Ihnen dabei helfen, die Verordnung zu verstehen und einzuhalten. 

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