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| Kosmetikrecht

Neue Kennzeichnungspflicht für kosmetische Mittel


Verweis auf Firmenkatalog nicht mehr ausreichend

Die Hand im offenen Buch

Vielleicht ist dem Ein oder Anderen schon mal die kleine Hand, die auf ein offenes Buch zeigt, auf der Rückseite von Kosmetikprodukten, aufgefallen.

Das Symbol weist auf wichtige Informationen, zum Beispiel in Bezug auf Anwendung, Inhaltsstoffe oder Warnhinweise, zu einem Produkt hin und kann sich entweder auf der Umverpackung oder in einem Beipackzettel befinden. Bei Produkten, die zu klein sind, um das Symbol darauf zu platzieren, wie beispielsweise auf einem Lippenstift, kann das Symbol auch bedeuten, dass die Infos in unmittelbarer Regalnähe, zum Beispiel auf einem Schild oder in einer Broschüre, zu finden sind.

Leider war das Buch bis jetzt eben für viele wortwörtlich ein „offenes Buch“ und hat bei Verbrauchern für Verwirrung über Inhaltsstoffe, An- und Verwendung gestiftet.Buch Hand Kosmetik

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die Angabe des „Verwendungszwecks“ kosmetischer Produkte dem Verbraucher auch klipp und klare Infos über die sichere Anwendung und Verwendungsweise des Mittels geben muss.

Und da reicht das Symbol mit der Hand einfach nicht mehr aus. Denn die Angaben, die auch Auskunft über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen geben, könnten nicht einfach „nur“ in einem Firmenkatalog vermerkt werden, auf den durch das Händchen auf der Produktverpackung oder dessen Behältnis hingewiesen wird.

Die Angaben zu Verwendungszweck müssen nun klar, das heißt unverwischbar, leicht lesbar und deutlich (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung), auf das Produkt platziert werden, beziehungsweise dessen Verpackung oder Behältnis, damit für den Verbraucher auch wirklich klar ist, was er sich da vielleicht in’s Gesicht schmiert und wo Produkte in welcher Menge eventuell auch mit Vorsicht zu genießen sind.

Mehr Einheit im Binnenmarkt für mehr Schutz der Gesundheit

Der EuGH verfolgt dadurch auch gleichzeitig das Ziel mehr Einheit, Schutz und Übersichtlichkeit im Binnenmarkt der Union zu gewährleisten. Nur durch genaue Kennzeichnung und Aufklärung kann ein hohes Gesundheitsschutzniveau überhaupt gewährleistet werden.

Was auf den Produkten ja meist zu finden ist, sind Angaben über den Effekt, den sich der Hersteller verspricht, beziehungsweise, den er damit erreichen möchte, also zum Beispiel den Körper zu parfümieren, zu reinigen, das Aussehen zu verändern, einen der in dieser Vorschrift aufgeführten Teile des menschlichen Körpers zu schützen oder in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Um dem Verbraucher nun auch noch mehr Einblick in die Inhaltsstoffe zu geben, soll eben diese neue Verordnung in Kraft treten.

Aber wie viel muss denn dann da drauf?

Auf so ein kleines Cremedöschen kann man ja nicht die ganze Zauberformel draufschreiben, oder?

Die Entscheidung was und wie viel Information platziert werden sollen, sei Sache des vorlegenden Gerichts. Anhand der vorliegenden Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Produkts und der Erwartung einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als Kunden gegenüberstehend zu haben, werden Art und Umfang der Informationen bestimmt, die auf Verpackung bzw. Behältnis zu erscheinen haben.

Daraufhin prüft dann der EuGH, ob es für die vorliegenden Angaben zu Verwendung und Inhaltsstoffen - gerade eben besondere Vorsichtsmaßnahmen, um einen sicheren Gebrauch des Produktes gewährleisten zu können - ausreicht, in einem Firmenkatalog vermerkt zu werden, in dem dann unter anderem auch andere Produkte zu finden sind.

Das soll einem dann wieder durch die kleine weiße Hand, die auf das aufgeschlagene Buch deutet, sichtbar gemacht werden.

Ist das denn so einfach? - „Kleine Hindernisse“

Ein „kleines“ Hindernis gibt es da aber trotzdem.

Eben beispielsweise wenn das Produkt wirklich zu klein ist, um einen Verweis überhaupt daran anzubringen - und dann wie gesagt auch noch klar und deutlich.

Wenn dem EuGH nach ein Verweis erfolgen müsse, dann auf einem dem kosmetischen Mittel [beigepackte] oder an ihm [befestigte] Zettel, Etikett[en], Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“. Der ganze Firmenkatalog, mit der breiten Palette an allem, was die Firma sonst noch so zu bieten hat, muss dem Produkt nicht beigelegt werden.

Außerdem muss so ein extra Zettelchen auch wirklich nur dann beigelegt werden, wenn eben Größe, Form und Aufmachung es unmöglich machen die Angaben darauf zu platzieren.

Und was ist mit Kosmetikprodukten, welche aus dem Ausland importiert werden?

Hier gilt dann natürlich auch, dass die Informationen gut leserlich und für den Endverbraucher verständlich gemacht werden müssen. Das könnte dann wieder mit einem höheren Aufwand und vor allem auch zu höheren „Produktionskosten“ führen, da die Informationen gegebenenfalls übersetzt werden müssten, was sowohl zu organisatorischen, als auch zu finanziellen Herausforderungen führen würde.

Die Kosten, die dann durch Übersetzen und eventuell neu-drucken von Etiketten bzw. Verpackungen oder Behältnissen für ihre Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten entstehen, könnten in keinem Fall als Rechtfertigungsgrund für eine unvollständige Kennzeichnung des Mittels auf seinem Behältnis und seiner Verpackung angesehen werden.

Wer mehr Einheit, Schutz und Übersichtlichkeit im Binnenmarkt der Union gewährleisten möchte um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, muss sich eben auch auf solch mögliche Herausforderungen einlassen.

Denn ist es den Verbrauchern nicht möglich über eventuelle Risiken in einer ihnen verständlichen und zugänglichen Sprache aufgeklärt zu werden, kann auch der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht in vollem Maße gewährleistet werden.kosmetik creme dose

Die Verantwortung liegt hierbei auch nicht den Unternehmen, die das Produkt letztendlich „an den Mann bringen“, sondern bei den Herstellern selbst. Hier kann meist davon ausgegangen werden, dass es in ihrem Willen steht den Verkehr der kosmetischen Mittel innerhalb der Union zu erleichtern.  Denn für diese wird es nicht als unmöglich angesehen eine Platzierung der Angaben zu dem Produkt auch in einer Vielzahl anderer Sprachen zu drucken.

Zusammenfassung

Zusammengefasst, sollen also die Angaben des „Verwendungszwecks eines kosmetischen Mittels“, die entweder auf der Verpackung oder dem Behältnis klar, das heißt unverwischbar, leicht lesbar und deutlich (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung), dazu verhelfen dem Verbraucher deutlich über die Anwendung und Verwendungsweise des Mittels aufzuklären und zu informieren, um auch sicherzustellen, dass das Produkt von ihnen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit verwendet werden kann.

Die EuGH verfolgt dadurch auch gleichzeitig das Ziel mehr Einheit, Schutz und Übersichtlichkeit im Binnenmarkt der Union zu gewährleisten. Nur durch genaue Kennzeichnung und Aufklärung kann ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet werden.


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