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| Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht

Neue Pflichtangaben für Wein - was muss auf das Etikett?


Jedes Lebensmittel ist anders, enthält andere Grundzutaten, andere Nährwerte, Mineralien, Geschmäcker oder Herkunftsorte. In jedem Supermarkt wird man überhäuft von Lebensmitteln und von den meisten gibt es auch direkt die verschiedensten Variationen, zwischen denen der Verbraucher entscheiden kann. Ein wichtiger Punkt und Helfer bei dem Vergleich von Lebensmitteln bietet das Etikett. Welche Informationen allerdings auf diesem zu finden sind, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Was ein Etikett beinhalten muss, wie ein Etikett bei Wein bislang aussah und welche neuen Angaben nun dazugekommen sind, im folgenden Artikel.

Was muss ein Etikett beinhalten?

Das Etikett auf einem Produkt dient dazu, dem Verbraucher über das Produkt zu informieren und ihm all die Informationen zur Verfügung zu stellen, welche entscheidend für den Kauf sind. So muss ein Etikett klar und deutlich nennen, um welches Produkt es sich handelt, denn häufig werden fantasievolle Bezeichnungen oder Markennamen genannt und es ist nicht klar erkennbar, was sich hinter dem Namen genau verbirgt. Bei dem Produkt „Erdbeertraum“ muss so zum Beispiel genauer beschrieben werden, dass es sich um ein Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack handelt. Ebenfalls gut erkennbar muss der Name des Herstellers, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, sowie mögliche Warnhinweise. Je nach Produkt können weitere Pflichtangaben hinzukommen. 

Das ein Produkt richtig etikettiert wird, ist nicht nur für den Verbraucher wichtig, denn bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften kann es zu einigen Folgen kommen. So liegt nicht nur ein Verstoß gegen Art. 9 LMIV vor, sondern durch den ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern auch ein wettbewerbswidriges Verhalten gem. § 3a UWG. Je nach Art des Verstoßes und Folgen können auch Ansprüche durch den Verbraucher, wie etwa Schadensersatz geltend gemacht werden.

Das bisherige Etikett bei einem Wein

Generell gilt für Weine, wie auch für andere Lebensmittel, eine Etikettierungspflicht. Pflichtangaben bei einem Wein sind folgende: Es ist die Verkehrsbezeichnung zu nennen (z.B. Perlwein), das Anbaugebiet, die Qualität (z.B. „Deutscher Qualitätswein“), das Herkunftsland, der Abfüller, Allergene und die amtliche Prüfungsnummer oder Los-Nummer, sowie die Füllmenge und der Alkoholgehalt. 

Durch diese Angaben soll ein besserer Vergleich der Qualität und des Geschmacks ermöglicht werden. So kann man zum Beispiel anhand der amtlichen Prüfnummer erkennen, woher der Wein stammt und wer ihn abgefüllt hat. Möchte man einen Deutschen Qualitätswein kaufen, kann man sich neben der Angabe “Deutscher Qualitätswein” auch an der amtlichen Prüfnummer als Qualitätskennzeichen orientieren. Mit der Angabe dieser Kennzahl kann man sich darauf verlassen, dass der Wein einer Prüfung unterzogen wurde und von Fachleuten, als fehlerfrei und typisch für Jahrgang, Rebsorte und Region beurteilt wurde. Wein unterscheidet sich mit diesen Pflichtangaben also deutlich von anderen Lebensmitteln, welche häufig die Nährwerte des Produktes verpflichtend angeben müssen. Dies soll sich nun ändern.

Neue Pflichtangaben für Wein

Breits vor zwei Jahren wurde in einer Verordnung für eine gemeinsame Marktorganisation ((EU) Nr. 1308/2013) entschieden und die Verpflichtung aufgenommen, die Etikettierung von Wein zu ändern. Seit dem 08.12.2023 gilt die Regelung. So muss das Etikett ab sofort für Weine mit weniger als 10% eine Nährwertangabe, ein Verzeichnis über die Zutaten und ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben (vgl. Artikel 119 der VO). Diese Angaben müssen allerdings nicht wie nach den allgemeinen Vorschriften zur Lebensmittelinformationsverordnungen (LMIV) auf der Flasche stehen, denn es sei auch erlaubt, dass die Informationen nur digital zur Verfügung gestellt werden, solange sich durch einen QR-Code die Informationen einsehen lassen. Zu beachten ist allerdings, dass angegeben werden muss, welche Informationen sich hinter dem QR-Code verbergen, so hat die Europäische Kommission bereits entschieden das ein „I“ nicht ausreicht. Zudem muss darauf geachtet werden, dass der Energiegalt von dieser Regel ausgenommen ist und verpflichtend durch das Symbol E auf der Flasche abgedruckt sein muss. 

Ältere Weine sind unbetroffen

Eine große Frage war, wie sich die neue Vorschrift auf bereits hergestellte Weine auswirkt, denn grade die älteren bereits hergestellten Weine haben einen hohen Wert. Diese neu Etikettieren oder womöglich sogar entsorgen zu müssen, wäre für viele fatal gewesen. Die Vorschrift wurde daher von „hergestellt und gekennzeichnet“ auf nur noch „hergestellt“ geändert. Somit können ältere, noch nicht etikettierte Jahrgänge weiterhin nach geltendem Recht vermarktet werden.


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