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Auch in Österreich hat der Jahreswechsel für neue gesetzliche Regelungen gesorgt. So trat am 1. Januar 2023 eine Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft. Warum dies auch für ausländische – also beispielsweise aus Deutschland stammende – Unternehmen und Händler relevant ist, erfahren Sie hier.
Aus der überarbeiteten Verpackungsordnung in Österreich ergeben sich weitreichende Änderungen für Unternehmen aus dem Ausland. So etwa die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten. Betroffen sind insbesondere ausländische Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich unmittelbar an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben. Überdies sind die neuen Regelungen auch Unternehmen ohne Sitz in Österreich relevant, die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung übernehmen möchten. Ferner tangiert die Novellierung auch ausländische Vertreiber bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie Service- oder Getränkeverpackungen.
Wie schon kurz Erwähnung gefunden hat, stehen die genannten Unternehmen in der Pflicht, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser übernimmt alle verpackungsrechtlichen Verpflichtungen im Namen des Auftraggebers und ist auch für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Geregelt ist das Ganze in § 16b der österreichischen Verpackungsordnung.
Insbesondere ist der Bevollmächtigte für die Erfüllung der Verpackungslizensierungspflichten des Online-Händlers zuständig. Er ist in diesem Sinne als unmittelbare Kontaktperson für die behördliche Kommunikation tätig. Sofern erforderlich, fällt in seinen Zuständigkeitsbereich auch die verpflichtende Meldung der Verpackungsmengen.
Im Ergebnis ist der Bevollmächtige damit als Vertreter des ausländischen Händlers in Österreich anzusehen, der im fremden Namen mit Wirkung für den Händler die Realisierung der in Österreich geltenden verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleisten zu hat. Zweck der angepassten Vorschriften ist die Sicherstellung einer lückenloseren Pflichtentreue ausländischer Händler mit Versandtätigkeit nach Österreich. Damit soll eine umfassendere behördliche Kontrolle der Lizensierungspraxis bewerkstelligt werden.
Um als Bevollmächtigter im Sinne des österreichischen Verpackungsgesetzes bestellt zu werden, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Gehören Sie zu den von der Novellierung der Verpackungsverordnung in Österreich betroffenen Unternehmen, müssen Sie einen Bevollmächtigten bestellen. Für ein deutsches Unternehmen besteht zunächst die Möglichkeit, sich an die Deutsche Handelskammer in Österreich zu wenden. Sie bietet deutschen Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, im Rahmen einer jährlichen Pauschale als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich für das deutsche Unternehmen tätig zu werden. Alternativ besteht immer auch die Möglichkeit, sich an privatwirtschaftliche Lizensierungssysteme wie die Reclay Systems GmbH oder die take-e-way GmbH zu wenden.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten ist für Unternehmen nicht kostenlos. Zusammen kommen die einmalige Bestellgebühr, Notarkosten für die Beglaubigung der Vollmacht sowie eine jährliche Servicepauschale. Abhängig von der in den Verkehr gebrachten Verpackungspauschale beträgt die Bestellgebühr einmalig etwa 80-160 € und die Servicepauschale jährlich zwischen 60-200 €.
Was wäre die Wirtschaft ohne Handel und Vertrieb? Wenn man sich diese Frage stellt, verwundert es wenig, dass die den Handel und den Vertrieb regelnden gesetzlichen Vorschriften immer umfangreicher werden. Dabei umfasst das Handelsrecht das Sonderrecht des Kaufmanns. Geregelt werden insbesondere die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern sowie die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmen. Eng damit verknüpft ist das Vertriebsrecht, welches man als das Vertrags- und Wirtschaftsrecht des Vertriebs bezeichnen kann. Ebenso ist es möglich, von dem Absatz von Waren und Dienstleistungen sprechen. Umfasst wird damit der Vertrieb von Waren, Versicherungen und Dienstleistungen auf allen Absatzstufen.
Sind Sie ein in Deutschland oder anderen EU- bzw. Drittstaaten ansässiges Unternehmen mit Handelstätigkeiten in Österreich? Vielleicht sind auch Sie von der Novellierung der österreichischen Verpackungsverordnung betroffen! Falls Sie sich dazu noch keinen Gedanken gemacht haben, wird es nun höchste Zeit. Die neue Vorschrift, die zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet, ist bereits seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Sie sind sich nicht sicher, inwieweit Ihr Unternehmen betroffen ist? Dann wenden Sie sich noch heute an unsere spezialisierten Anwälte für Handels- und Vertriebsrecht. Gemeinsam überprüfen wir, welche Schritte auf Ihrer Seite als nächstes erforderlich sind.